Rz. 1344

Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) genießen Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses.[1] Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten alle Regelungen, die für kleine Kapitalgesellschaften gelten (§ 267a Abs. 2 HGB); darüber hinaus kommen Kleinstkapitalgesellschaften weitere Erleichterungen zugute,[2] von denen sie ganz oder teilweise[3] Gebrauch machen können.

 

Einordnung in die Größenklasse

Bei der Einordnung von Kapitalgesellschaften in die jeweilige Größenklasse sind verschiedene Kriterien maßgeblich: die Bilanzsumme,[4] die Umsatzerlöse und die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl.[5]

 

Rz. 1345

Es kommt darauf an, ob zwei dieser drei Kriterien jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschritten sind oder nicht (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB).[6] Bei Neugründungen ist maßgeblich, welche Größenmerkmale am ersten Bilanzstichtag vorliegen (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Aktuell gelten die folgenden Schwellenwerte:[7]

 

Rz. 1346

Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten (§ 267a Abs. 1 HGB):

  • Bilanzsumme: 350.000 EUR
  • Umsatzerlöse: 700.000 EUR (in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag)
  • Arbeitnehmer: 10 Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)

Ausnahmen gelten gemäß § 267a Abs. 3 HGB für Investmentgesellschaften, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und ähnliche Gesellschaften, d. h. diese können nicht als Kleinstkapitalgesellschaften qualifiziert werden.

 

Rz. 1347

Eine kleine Kapitalgesellschaft überschreitet mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht (§ 267 Abs. 1 HGB):

  • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR
  • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR (in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag)
  • Arbeitnehmer: 50 Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
 

Rz. 1348

Eine mittelgroße Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte für eine kleine Kapitalgesellschaft, jedoch von den folgenden Merkmalen mindestens zwei nicht überschritten werden (§ 267 Abs. 2 HGB):

  • Bilanzsumme: 20.000.000 EUR
  • Umsatzerlöse: 40.000.000 EUR (in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag)
  • Arbeitnehmer: 250 Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt)
 

Rz. 1349

Große Kapitalgesellschaften überschreiten mindestens zwei der in § 267 Abs. 2 HGB genannten Merkmale (§ 267 Abs. 3 HGB). Als große Kapitalgesellschaften gelten außerdem immer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (siehe dazu vorstehend Rn. 1343).

 

Rz. 1350

Die Schwellenwerte für die Kategorien von Kapitalgesellschaften werden von der Europäischen Kommissionen mindestens alle fünf Jahre überprüft, um ggf. inflationsbedingte Änderungen vorzunehmen (Art. 3 Abs. 13 der Richtlinie 2013/34/EU). Auch in den kommenden Jahren ist daher immer darauf zu achten, ob die oben dargestellten Schwellenwerte noch Aktualität besitzen oder ob eine Anpassung vorgenommen wurde.

[1] Die einschlägigen Sonderregeln werden jeweils nachfolgend im Sachzusammenhang dargestellt.
[2] Zu beachten ist dann allerdings u. a. § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB wonach eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bei Inanspruchnahme der Privilegierungen nicht zulässig ist. Dazu und zu den Erleichterungen allgemein Küting/Eichenlaub, in DStR 2012, S. 2615.
[3] Winkeljohann/Lawall, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 267a Rn. 5; Küting/Eichenlaub, in DStR 2012, S. 2615, 2615.
[4] Definition in § 267 Abs. 4a HGB.
[5] Definition in § 267 Abs. 5 HGB. Zu der Frage, welche Personen nicht zu den Arbeitnehmern gehören (z. B. Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder etc.) siehe Winkeljohann/Lawall, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 267 Rn. 10 f. und Reiner, in MüKo-HGB, § 267 Rn. 8.
[6] Zur Problematik, wenn Merkmale jährlich wechseln und ggf. verschiedenen Größenklassen zuzurechnen sind Winkeljohann/Lawall, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 267 Rn. 15 ff.; Kuhn, in Heidel/Schall, HGB, § 267 Rn. 10.
[7] Zur zeitlichen Anwendbarkeit der Schwellenwerte siehe Art. 75 Abs. 2 EGHGB. Grundsätzlich finden die dargestellten Schwellenwerte für Geschäftsjahre ab dem 31.12.2015 Anwendung.

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