IFRS

IASB veröffentlicht Vorschläge zur Änderung an IAS 28


IASB veröffentlicht Vorschläge zur Änderung an IAS 28

Der IASB hat am 19. Februar den Entwurf Amendments to the Fair Value Option for Investments in Associates and Joint Ventures (Proposed amendments to IAS 28) veröffentlicht. Es soll klargestellt werden, für welche Investitionen die in IAS 28 enthaltene Fair-Value-Option angewendet werden darf.

Hintergrund

Der vorliegende Änderungsstandard ist eine Reaktion auf Rückmeldungen von Interessengruppen, insbesondere aus dem Versicherungssektor, die auf Unterschiede bei der Anwendung der Fair-Value-Option in IAS 28.18-19 und die Auswirkungen dieser Unterschiede auf die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß IFRS 18 hingewiesen haben. Dieses Thema hat insbesondere auch vor dem Hintergrund der Einführung von IFRS 18 an Bedeutung gewonnen, da immer mehr Unternehmen im Rahmen der Umsetzung von IFRS 18 erwägen, die Fair-Value-Option zu wählen, d.h. ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen statt unter Anwendung der Equity-Methode zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Dieses Projekt hat der IASB vergleichsweise kurzfristig im Oktober 2025 auf seine Agenda genommen. Die Frage der Anwendbarkeit der Fair-Value-Option hat vor dem Hintergrund der Einführung von IFRS 18 insoweit an Bedeutung gewonnen, als nach IFRS 18 das Ergebnis aus unter Anwendung der Equity-Methode einbezogenen assoziierten Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen zwingend in der GuV in der Investitionstätigkeit zu zeigen sind, ein Ausweis im betrieblichen Bereich scheidet dagegen kategorisch aus. Daher wurde in IFRS 18 eine Übergangsvorschrift eingeführt, die es ermöglicht, bei Erstanwendung von IFRS 18 nachträglich die Fair-Value-Option auszuüben. Denn nach IAS 28 kann die Fair-Value-Option an sich nur bei Zugang der Investition ausgeübt werden. Der IASB trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Unternehmen in Kenntnis der Regelungen des IFRS 18 möglicherweise die Fair-Value-Option statt der Equity-Methode angewendet hätten.

Vorgeschlagene Änderungen

Der IASB stellte fest, dass die an ihn herangetragene unterschiedliche Praxis vor allem Versicherungsunternehmen betrifft und sich auf die Bedeutung von „ähnlichen Unternehmen einschließlich fondsgebundener Versicherungsfonds” und die unterschiedlichen Auslegungen der Beziehung zwischen dem Anwendungsbereich der Vorschriften in IAS 28 und IFRS 18 bezieht. Der IASB beschloss daher, die Änderungen der Anforderungen in IAS 28.18 darauf zu beschränken, nur diese Aspekte zu präzisieren, und nicht etwa eine Fair-Value-Option für alle Unternehmen vorzuschlagen.

Entsprechend wird im Entwurf vorgeschlagen, IAS 28.18 dahingehend zu präzisieren, dass zu den ähnlichen Unternehmen auch solche gehören, deren Hauptgeschäftstätigkeit in der Investition in bestimmte Arten von Vermögenswerten besteht (wie in IFRS 18.49(a) dargelegt). Der IASB kam außerdem zu dem Schluss, dass durch diese Klarstellung das derzeit in IAS 28.18f. enthaltene Beispiel einer fondsgebundenen Versicherung gestrichen werden könnte.

Dabei hat sich der IASB hat von folgender Überlegung leiten lassen: IFRS 18.B31 besagt, dass Investmentgesellschaften im Sinne von IFRS 10, Immobiliengesellschaften und Versicherungen Beispiele für Unternehmen sind, die als Hauptgeschäftstätigkeit in Vermögenswerte investieren können. Da IAS 28.18 bereits auf Versicherungsunternehmen Bezug nimmt, kam der IASB zu der Auffassung, dass eine Angleichung des Anwendungsbereichs der Fair-Value-Option in IAS 28 an die Anforderungen in IFRS 18.49(a) eine gezielte Änderung zur Adressierung der unterschiedlichen Praxis darstellen würde, die das Risiko von nicht beabsichtigen Konsequenzen vermeidet.

Abweichende Sichtweisen

Die vorgesehene Beschränkung des Anwendungsbereichs ist indes im IASB selbst nicht unumstritten. So haben drei Boardmitglieder alternative Sichtweisen geäußert und sich für eine unbeschränkte Wahlmöglichkeit der Fair-Value-Option für alle Unternehmen ausgesprochen. Ihrer Ansicht nach ist u.a. unklar, warum ein Unternehmen, das als spezifische Hauptgeschäftstätigkeit in bestimmte Vermögenswerte investiert, die Fair-Value-Option wählen kann, andere Unternehmen jedoch nicht, zumal die Investition in ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen nicht Teil dieser spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit des Investierens in bestimmte Vermögenswerte sein muss.

U.E. ist vor allem der letztgenannte Kritikpunkt durchaus nachvollziehbar, da hiermit eine fragwürdige Ungleichbehandlung von Unternehmen Einzug halten würde. Denn nach der vorgesehenen Regelung könnte etwa ein Immobilienunternehmen die Fair-Value-Option anwenden und zwar auch dann, wenn die Investition in ein assoziiertes Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen gar nicht unter dessen spezifische Hauptgeschäftstätigkeit fällt. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, wie vorgesehen, wäre dann nachvollziehbar, wenn sie sich auf Unternehmen, bei denen die Investition in ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen Teil dieser spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit des Investierens in bestimmte Vermögenswerte ist, beschränken würde.

Insoweit bleibt abzuwarten, wie die Reaktionen auf den Vorschlag des IASB ausfallen werden. Interessant ist, dass der IASB daneben ein weiteres Projekt zur Equity-Methode laufen hat, das sich verschiedenen Anwendungsfragen widmet. Bereits bei diesem Projekt wurde verschiedentlich Kritik am Vorgehen des IASB geäußert, sich nicht zuerst konzeptionell mit der Equity-Methode (Konsolidierungs- vs. Bewertungsmethode) auseinander zu setzen. Insbesondere wenn man die Equity-Methode als Bewertungsmethode begreifen würde, würde es sich anbieten, zu eruieren, welche Bewertungsmethode (Equity-Methode oder Bewertung zum beizulegenden Zeitwert) die informativere ist. Auch insoweit wäre es nicht überraschend, wenn die Diskussionen um die Fair-Value-Option weitergehen würden.

Weiteres Vorgehen

Der Entwurf kann bis zum 20. April 2026 kommentiert werden. Der IASB plant, die Änderungen bis Mitte 2026 abzuschließen, damit diese – wohl insbesondere mit Blick auf die EU – vor der Erstanwendung von IFRS 18 in nationales Recht umgesetzt werden können. Vorgesehen ist, dass die Änderungen an IAS 28 zeitgleich mit IFRS 18 angewendet werden sollen.

Falls die Rückmeldungen zu diesem Projekt eine starke Nachfrage nach einer uneingeschränkten Fair-Value-Option in IAS 28 als Alternative zur Equity-Methode zeigen, will der IASB im Rahmen seiner Arbeitsplanprioritäten prüfen, wie er hierauf reagieren soll.


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