ESMA veröffentlicht Public Statement zur Umsetzung von IFRS 18
Hintergrund
IFRS 18, der den bisherigen IAS 1 ersetzt, zielt vor allem auf eine erhöhte Vergleichbarkeit und Transparenz der finanziellen Performance von Unternehmen ab. Wesentliche Änderungen durch IFRS 18 betreffen:
- verbindliche Kategorien für Erträge und Aufwendungen sowie neue Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung,
- Angaben zu sog. Management Performance Measures (MPMs),
- Ausweisort sowie (Dis-)Aggregation und Bezeichnung von Posten.
IFRS 18 ist erstmals für Berichtsperioden, die am bzw. nach dem 1. Januar 2027 beginnen, anzuwenden. Da die neuen Darstellungs- und Offenlegungspflichten Änderungen an den IT-Systemen, Lageberichten sowie Kommunikationsstrategien nach sich ziehen werden, fordert die ESMA die Unternehmen nachdrücklich auf, mit der Umsetzung von IFRS 18 rechtzeitig zu beginnen – nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass IFRS 18 rückwirkend anzuwenden ist und daher die Anpassung von Vergleichszahlen (i.d.R. 2026) erforderlich macht.
Die Leitungs- und Aufsichtsorgane von Emittenten und ihre Abschlussprüfer sollen das Public Statement bei der Umsetzung von IFRS 18 berücksichtigen, insbesondere bei der Offenlegung, Überwachung und Prüfung von Informationen in den Jahres- und Zwischenabschlüssen, einschließlich der (erwarteten) Auswirkungen von IFRS 18 sowie bei der Erstellung von ESEF-Berichten. Die ESMA wird gemeinsam mit den nationalen zuständigen Behörden genau beobachten, wie transparent Unternehmen in ihren Abschlüssen über die Umsetzung und die (erwarteten) Auswirkungen von IFRS 18 berichten.
Hinweise zur Umsetzung von IFRS 18
Die ESMA hebt im Public Statement Regelungen des IFRS 18 hervor, auf die Unternehmen bei der Umsetzung ein besonderes Augenmerk richten sollten und gibt dabei jeweils Hinweise zu deren Anwendung. Dies betrifft neben den oben angeführten drei wesentlichen Neuerungen des IFRS 18 die Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnung, IAS 33 Ergebnis je Aktie sowie die Zwischenberichterstattung. Da zwischenzeitlich bereits einige Anwendungsfragen beim IFRS IC zur Klärung anhängig sind, fordert die ESMA dazu auf, die entsprechenden Interpretationsaktivitäten des IFRS IC zu verfolgen.
Neue Kategorien und Zwischensummen
Breiten Raum nehmen die Ausführungen des Public Statement zu diesem Themenkomplex ein. Dies ist nachvollziehbar, da dieser für viele Unternehmen die größten Auswirkungen nach sich ziehen dürfte. Die ESMA adressiert hierbei die Klassifikation von Erträgen und Aufwendungen, die Klassifikationsanforderungen für Unternehmen mit spezifischen Hauptgeschäftstätigkeiten, der Darstellung der operativen Aufwendungen, nach ihrer Art oder Funktion ein.
Die ESMA weist außerdem darauf hin, dass die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen von der derzeitigen Praxis abweichen kann. In diesem Zusammenhang stellt die ESMA fest, dass einige Unternehmen derzeit eine Zwischensumme „Betriebsergebnis” ausweisen. Je nachdem, welche Erträge und Aufwendungen in diesen Zwischensummen enthalten sind, sind Änderungen an der Art und Weise vorzunehmen, wie das Betriebsergebnis ausgewiesen und die finanzielle Leistung kommuniziert wird. Bspw. werden derzeit Erträge und Aufwendungen aus at-equity bewerteten Beteiligungen teilweise im operativen Bereich ausgewiesen werden, während diese nach IFRS 18 verpflichtend der Kategorie „Investitionstätigkeit” zuzuordnen sind. Die ESMA ermahnt zur Vorsicht bei der Darstellung von zusätzlichen, nicht in IFRS 18 spezifizierten Zwischensummen in der GuV, bspw. die Aufnahme zusätzlicher Zwischensummen in der Kategorie „Investitionstätigkeit“, um die Erträge und Aufwendungen aus einigen nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen zu berücksichtigen. Bei Aufnahme zusätzlicher Zwischensummen ist zu erläutern, warum diese nützliche Informationen über die finanzielle Leistung des Unternehmens liefern.
In Bezug auf die Klassifikationsanforderungen für Unternehmen mit spezifischen Hauptgeschäftstätigkeiten stellt die ESMA fest, dass die Bestimmung, ob die Investition in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden eine Hauptgeschäftstätigkeit darstellt, eine Tatsachenfrage und nicht nur eine Behauptung ist. Der Standard verlangt, dass diese Beurteilung auf Nachweisen basiert und liefert Indikatoren, die solche Nachweise stützen können. Die ESMA stellt klar, dass diese Anforderungen darauf hindeuten, dass unwesentliche oder ergänzende Tätigkeiten wahrscheinlich nicht die Kriterien des Standards erfüllen, um als Hauptgeschäftstätigkeit zu gelten. Die ESMA erwartet von den betroffenen Emittenten (z. B. Konglomeraten), dass sie ihre Einschätzungen und die zur Untermauerung der Bewertung der Hauptgeschäftstätigkeiten herangezogenen Nachweise offenlegen, sofern dies relevant ist.
Die ESMA weist schließlich darauf hin, dass sich Änderungen in der Struktur der GuV auf andere Bereiche auswirken können, etwa auf die Einhaltung von Covenants, die Berechnung der Einkommensteuer oder die Gestaltung von Leistungsbedingungen in Vergütungsplänen für Führungskräfte.
Management Performance Measures (MPMs)
Die ESMA hebt bezüglich der neu eingefügten Angaben zu MPMs u.a. das Folgende hervor: Da IFRS 18.118 eine Reihe von Zwischensummen sowie die Kategorien in der GuV festlegt, könnten nach Ansicht der ESMA einige derzeit verwendete Alternative Performance Measures (APMs) überflüssig werden. Eine Verringerung der Anzahl der APMs würde wiederum den Berichtsaufwand reduzieren. Die ESMA ermahnt, bei der Berichterstattung neuer Leistungskennzahlen (z. B. bereinigter Betriebsgewinn) zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Umsetzung von IFRS 18 Vorsicht walten zu lassen. In einigen Fällen könnten narrative Informationen ausreichen, um diese Auswirkungen zu erläutern. Zudem weist die ESMA auf die diesbezügliche Interaktion von MPMs mit den ESMA APM Guidelines und dort neue eingefügte Q&A 2775 hin.
Ausweisort, (Dis-)Aggregation und Bezeichnung
Die ESMA hebt zu diesem Themenkomplex u.a. hervor, dass zusätzliche Posten und Zwischensummen nur dann ausgewiesen werden dürfen, wenn eine solche Darstellung erforderlich ist, damit der Abschluss eine nützliche strukturierte Zusammenfassung bietet. In diesen Fällen sind bestimmte Anforderungen einzuhalten, u.a. zeitliche Konsistenz und die Vermeidung eines Ungleichgewichts zwischen diesen Posten und den nach den IFRS-Rechnungslegungsstandards erforderlichen Summen und Zwischensummen.
Des Weiteren drängt die ESMA dazu, soweit als möglich die Verwendung des Begriffs „sonstige“ bei der Bezeichnung von Posten zu vermeiden, sowie dass die Bezeichnungen für zusätzliche Posten und Zwischensummen hinreichend klar und spezifisch sind. Zudem stellt die ESMA fest, dass IFRS 18 den häufig in der Finanzkommunikation verwendeten Begriff EBITDA nicht definiert. IFRS 18 führt jedoch ausdrücklich den „Betriebsgewinn oder -verlust vor Abschreibungen, Amortisationen und Wertminderungen“ im Anwendungsbereich von IAS 36 (OPDAI) auf, der ähnliche Informationen wie viele der derzeit verwendeten EBITDA-Kennzahlen liefern kann. Die ESMA betont, dass die Zwischensumme OPDAI nur dann als EBITDA bezeichnet werden darf, wenn dies die entsprechende Kennzahl genau beschreibt (z. B. wenn keine Erträge und Aufwendungen in der Kategorie „Investitionen” und keine Zinserträge in der Kategorie „operativ” vorliegen).
Transparenz über die Umsetzung und die Auswirkungen von IFRS 18
Die ESMA weist auf die Anforderungen in den IAS 8.30f. hin, wonach Angaben zu Änderungen der Rechnungslegungsmethoden zu machen sind, wenn ein neuer bzw. geänderter IFRS-Rechnungslegungsstandard, der noch nicht in Kraft getreten ist, noch nicht angewendet wird. U.a. wird die Offenlegung von „bekannten oder vernünftig schätzbaren Informationen, die für die Beurteilung der möglichen Auswirkungen der Anwendung des neuen IFRS auf den Abschluss des Emittenten in der Periode der erstmaligen Anwendung relevant sind“ verlangt. Die ESMA erwartet, dass diese Angaben Informationen über wesentliche Ermessensentscheidungen und Rechnungslegungsmethoden enthalten, einschließlich der Ausübung von Wahlrechten. Dies umfasst beispielsweise eine Beschreibung der Änderungen in der Struktur der GuV sowie Informationen zur Beurteilung, ob „spezifische Hauptgeschäftsaktivitäten“ ausgeübt werden. Ebenfalls betrifft dies Einzelheiten zu Leistungskennziffern, die voraussichtlich die Definition eines MPM erfüllen (einschließlich Informationen darüber, ob geplant ist, die Verwendung bestimmter Leistungskennziffern in der öffentlichen Kommunikation einzustellen oder neue einzuführen).
Die ESMA erwartet, dass die Unternehmen Informationen über die erwarteten Auswirkungen der Anwendung von IFRS 18 bereitstellen, sobald diese verfügbar sind. Wenn ein Emittent beispielsweise seine Auswirkungsanalyse in der ersten Hälfte des Jahres 2026 abschließt, sollten alle relevanten Informationen im Zwischenabschluss für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2026 offengelegt werden.
Zusammenspiel zwischen IFRS 18 und den ESEF-Anforderungen
Diesbezüglich weist die ESMA darauf hin, dass die Umsetzung von IFRS 18 die ESEF-Berichterstattungspraktiken aufgrund neu ausgestalteter Darstellungsanforderungen und einer überarbeiteten Taxonomiestruktur erheblich verändern wird. Emittenten müssen bestehende Auszeichnungen neu bewerten und eine Neuzuordnung vornehmen, um sowohl die Anforderungen von IFRS 18 als auch die technischen Anforderungen von ESEF zu erfüllen. Die Unternehmen sollten die ESEF-Taxonomie als zentralen Bestandteil des IFRS 18-Implementierungsprozesses heranziehen, da die Taxonomie selbst nützliche Einblicke in die neue Struktur der GuV, die Kategorisierung von Aufwendungen nach Funktion oder Art oder die Darstellung der MPM-Überleitungsangaben bietet. Um die Unternehmen bei der Umsetzung von IFRS 18 zu unterstützen, hat die ESMA in den Entwurf des Technischen Regulierungsstandards (RTS) 2025 zu ESEF die Aktualisierung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2025 einschließlich IFRS 18 aufgenommen.
Der Übergang auf IFRS 18 wird sich auf die Finanzberichterstattung, die IT-Systeme und das XBRL-Mapping auswirken. Die ESMA fordert die Emittenten nachdrücklich auf, diese Aufgabe nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und rechtzeitig mit den Vorbereitungen zu beginnen. Dazu zählen die Identifizierung aller Taxonomie-Erweiterungselemente, die von der Umsetzung von IFRS 18 betroffen sind, die Aktualisierung der XBRL-Mapping und -Vorlagen (nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für die Vergleichszahlen des Vorjahres) und die Anpassung von Verknüpfungen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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