Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Grenzwerte
- Sammelposten
- Sofortabschreibung
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz |
Geringwertige Wirtschaftsgüter | 0480 | 0670 | Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | |
Wirtschaftsgüter (Sammelposten) | 0485 | 0675 | Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
So kontieren Sie richtig!
Bei der Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern besteht ein Wahlrecht, wonach der Unternehmer (auch handelsrechtlich) zwischen 3 Varianten wählen kann. Welche Variante der Unternehmer nutzen will, entscheidet er spätestens im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses durch Zuordnung. Bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern werden Wirtschaftsgüter mit den Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) wie folgt erfasst:
- bis zu 250 EUR Erfassung als Sofortaufwand auf das Konto "Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter" 4855 (SKR 03) bzw. 6260 (SKR 04) oder als "Geringwertige Wirtschaftsgüter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04),
- von 250 EUR bis 800 EUR auf das Konto "Geringwertige Wirtschaftsgüter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04) oder alternativ
- bei mehr als 250 EUR und weniger als 1.000 EUR auf das Konto "Wirtschaftsgüter (Sammelposten)" 0485 (SKR 03) bzw. 0675 (SKR 04).
Buchungssatz:
Geringwertige Wirtschaftsgüter |
an Bank/Kasse |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Abrechnungsvariante 800 EUR seit 1.1.2018
Herr Huber kauft im Mai eine Schreibtischkombination. Diese Kombination besteht aus:
1 Schreibtisch | 455,00 EUR |
2 Rollcontainern (251 EUR × 2 =) | 502,00 EUR |
1 Computertisch | 146,00 EUR |
Preis der Schreibtischkombination | 1.103,00 EUR |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 209,57 EUR |
Rechnungsbetrag | 1.312,57 EUR |
Herr Huber nutzt die Variante, wonach er insgesamt die Sofortabschreibung in Anspruch nehmen kann, weil die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für jedes Wirtschaftsgut nicht mehr als 800 EUR betragen.
Schreibtisch, Rollcontainer und Computertisch sind jeweils selbstständig nutzbar. Schreibtisch und Rollcontainer übersteigen den Grenzwert von 250 EUR und müssen unter Angabe des Anschaffungsdatums zunächst als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgewiesen werden. Die Anschaffungskosten des Computertisches übersteigen nicht den Betrag von 250 EUR, sodass er sofort abgeschrieben werden kann.
Buchungsvorschlag: Computertisch, nicht mehr als 250 EUR
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4855/6260 | Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter | 146,00 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 27,74 | 1200/1800 | Bank | 173,74 |
Buchungsvorschlag: Schreibtisch, Rollcontainer, je mehr als 250 EUR
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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0480/0670 | Geringwertige Wirtschaftsgüter | 957,00 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 181,83 | 1200/1800 | Bank | 1.138,83 |
Buchungsvorschlag: Sofortabschreibung, z. B. beim Jahresabschluss
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4860/6262 | Abschreibungen auf aktivierte, geringwertige Wirtschaftsgüter | 957,00 | 0480/0670 | Geringwertige Wirtschaftsgüter | 957,00 |
3 Voraussetzungen, die ein geringwertiges Wirtschaftsgut erfüllen muss
Ob ein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt, hängt nicht allein von der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ab. Gem. § 6 Abs. 2 EStG müssen die Wirtschaftsgüter außerdem
- beweglich,
- abnutzbar und
- selbstständig (= für sich allein) nutzbar sein.
3.1 Zutreffende Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen netto ohne Umsatzsteuer
- nicht über 250 EUR liegen, wenn Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 EUR in den Sammelposten eingestellt werden sollen (1. Alternative) oder
- nicht über 800 EUR liegen (2. Alternative).
Es ist immer der Nettobetrag maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer in vollem Umfang, teilweise oder überhaupt nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Maßgebend ist der Nettobetrag
Herr Huber ist Arzt, der ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt. Er kauft eine Büroleuchte.
Nettokaufpreis | 800 EUR |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 152 EUR |
Rechnungsbetrag = Anschaffungskosten | 952 EUR |
Konsequenz: Es kommt auf den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer an. Herr Huber überschreitet nicht den Grenzwert von 800 EUR (2. Alternative). Er kann somit den Betrag von 952 EUR sofort zu 100 % abschreiben, obwohl die Anschaffungskosten wegen des fehlenden Vorsteuerabzugs über 800 EUR liegen.
Beim Kauf geringwertiger Wirtschaftsgüter auf detaillierte Rechnung achten
Kauft ein Unternehmer verschiedene Gegenstände, sollte er immer darauf achten, eine detaillierte Rechnung zu erhalten, weil er nur so dokumentieren kann, welcher Gegenstand den Grenzwert nicht überschreitet. Sollte es nicht möglich sein, eine detaillierte Rechnung zu erhalten, kann der Gesamtbetrag auch nach Verkaufsunterlagen (z. B. Prospekten mit Preisangaben) aufgeteilt werden. Diese Unterlagen müssen zusammen mit der Rechnung aufbewahrt werden.
Bei der Beurteilung, ob der Grenzwert überschritten wird, ist nicht allein der Kaufpreis maßgebend. Zu den Anschaffu...
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