3.1 Wie der Darlehensgeber die Zinsen versteuern muss
Die Zinseneinnahmen unterliegen nicht dem 25 %igen Abgeltungssteuersatz, sondern dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters.
D. h., der Darlehensvertrag muss wie unter fremden Dritten ausgestaltet sein. Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten:
Regelung der Laufzeit und der Rückzahlung
Die Laufzeit des Darlehens sollte sich im üblichen Rahmen bewegen. Sonderbedingungen und Sonderkündigungsfristen bedürfen einer eingehenden Regelung.
I. d. R. erfolgt die Darlehensrückzahlung endfällig, also zum Ablauf der Darlehenszeit. Regelungen zur Darlehensrückzahlung sollten in keinem Darlehensvertrag fehlen.
Zinssatz und Fälligkeit
Der Zinssatz sollte der marktüblichen Höhe entsprechen. Allerdings kann auch eine Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens vereinbart werden. Wegen der erforderlichen Abzinsung kann das aber steuerliche Nachteile zur Folge haben.
Darlehensbesicherung
Weil keine Bank ein Darlehen ohne hinreichende Besicherung gewährt, bedarf auch das Gesellschafterdarlehen einer hinreichenden Besicherung (wie unter fremden Dritten). Bei ausreichender Bonität reicht eine persönliche Bürgschaft aus.
3.2 GmbH: Zinsaufwand ist als Betriebsausgabe zu buchen
Der Zinsaufwand führt bei der GmbH zu steuermindernden Betriebsausgaben. Er führt zu einer Minderung der Körperschaftsteuer.
Eine teilweise Minderung der Gewerbesteuer tritt dann ein, soweit der Hinzurechnungsbetrag für Zinsen überschritten wird.
3.3 Besteuerung beim Gesellschafter
Die Versteuerung der Zinseinkünfte beim Gesellschafter erfolgt nicht im Rahmen der 25 %igen Abgeltungsteuer. Es gilt der persönliche Steuersatz. Dabei gilt bei einem Gesellschafterdarlehen nicht – wie bei Privatpersonen üblich – der Zeitpunkt des Zuflusses. Denn der Mehrheitsgesellschafter kann i. d. R. den Zeitpunkt des Zuflusses selbst bestimmen. Es liegen in dem Zeitpunkt Zinseinnahmen vor, zu dem die GmbH den Zinsaufwand bucht.
3.4 Bei mittelbarer Beteiligung gilt die Abgeltungssteuer
Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Diese Regelung gilt nach dem Urteil des BFH vom 20.10.2016 aber nur für unmittelbare Beteiligungen. Wird die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nur mittelbar gehalten, gilt die Abgeltungssteuer.
Im entschiedenen Fall hatte die Steuerpflichtige und ihr später verstorbener Ehemann an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An der Enkelgesellschaft war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) beteiligt, an der die Steuerpflichtige zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später in Höhe von 22,8 % hielt.
Strittig war die Besteuerung der Darlehenszinsen. Das Finanzamt stellte auf den persönlichen Steuersatz ab, während das Finanzgericht den Abgeltungssteuersatz für anwendbar hielt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Die Regelung, wonach Zinsen aus Darlehen eines mindestens zu 10 % unmittelbar beteiligten Gesellschafters nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, fände für Darlehen eines mittelbar beteiligten Gesellschafters keine Anwendung.
Zudem sei eine weitere Ausnahmeregelung für den Ausschluss der Abgeltungssteuer nicht anzuwenden. Danach müsse der Gesellschafter der Muttergesellschaft als Darlehensgeber im Verhältnis zur Enkelgesellschaft als Darlehensnehmerin eine nahestehende Person sein. Das hierzu erforderliche Näheverhältnis liege jedenfalls dann vor, wenn der Darlehensgeber als Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Muttergesellschaft innehabe, die es ihm ermögliche, seinen Willen in deren Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Zusätzlich müsse die Muttergesellschaft an der Enkelgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sein.
Da die Steuerpflichtige aber über keine Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft verfügt habe und auch keine anderweitige "faktische" Beherrschung erkennbar gewesen sei, sei sie im Verhältnis zur Enkelgesellschaft keine nahestehende Person.
3.5 Überhöhte Zinsen sind verdeckte Gewinnausschüttungen
Bei einem Gesellschafterdarlehen sollte der vereinbarte Zinssatz einem Vergleich mit dem fremdüblichen Zinssatz standhalten. Ansonsten führt die überhöhte Verzinsung regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 29.6.2017 festgestellt. Im entschiedenen Fall erwarb die X-GmbH sämtliche Anteile an der Y-GmbH. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die X-GmbH ein Bankdarlehen mit einem Zinssatz von 4,78 %, ein Verkäuferdarlehen mit einem Zinssatz von 10 % und ein Gesellschafterdarlehen bei ihrer alleinigen Gesellschafterin mit einem Zinssatz von 8 % auf. Das Gesellschafterdarlehen war nachrangig und nicht abgesichert.
Die X-GmbH machte den Zinsaufwand als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die im Darlehensvertrag mit der Muttergesellschaft vereinbarte Verzinsung von 8 % nich...