Jean Bramburger-Schwirkslies, Michele Schwirkslies
3.1 Wie der Darlehensgeber die Zinsen versteuern muss
Die Zinseneinnahmen unterliegen nicht dem 25 %igen Abgeltungssteuersatz, sondern dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters.
D. h., der Darlehensvertrag muss wie unter fremden Dritten ausgestaltet sein. Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten:
Regelung der Laufzeit und der Rückzahlung
Die Laufzeit des Darlehens sollte sich im üblichen Rahmen bewegen. Sonderbedingungen und Sonderkündigungsfristen bedürfen einer eingehenden Regelung.
I. d. R. erfolgt die Darlehensrückzahlung endfällig, also zum Ablauf der Darlehenszeit. Regelungen zur Darlehensrückzahlung sollten in keinem Darlehensvertrag fehlen.
Zinssatz und Fälligkeit
Der Zinssatz sollte der marktüblichen Höhe entsprechen. Allerdings kann auch eine Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens vereinbart werden. Wegen der erforderlichen Abzinsung kann das aber steuerliche Nachteile zur Folge haben.
Darlehensbesicherung
Weil keine Bank ein Darlehen ohne hinreichende Besicherung gewährt, bedarf auch das Gesellschafterdarlehen einer hinreichenden Besicherung (wie unter fremden Dritten). Bei ausreichender Bonität reicht eine persönliche Bürgschaft aus.
3.2 GmbH: Zinsaufwand ist als Betriebsausgabe zu buchen
Der Zinsaufwand führt bei der GmbH zu steuermindernden Betriebsausgaben. Er führt zu einer Minderung der Körperschaftsteuer.
Eine teilweise Minderung der Gewerbesteuer tritt dann ein, soweit der Hinzurechnungsbetrag für Zinsen überschritten wird.
3.3 Besteuerung beim Gesellschafter
Die Versteuerung der Zinseinkünfte beim Gesellschafter erfolgt nicht im Rahmen der 25 %igen Abgeltungsteuer. Es gilt der persönliche Steuersatz. Dabei gilt bei einem Gesellschafterdarlehen nicht – wie bei Privatpersonen üblich – der Zeitpunkt des Zuflusses. Denn der Mehrheitsgesellschafter kann i. d. R. den Zeitpunkt des Zuflusses selbst bestimmen. Es liegen in dem Zeitpunk...