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Geschenke / 5 Wertbestimmung

Hans Walter Schoor
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5.1 Die 35 bzw. 50 EUR-Freigrenze

Die Obergrenze von 35 EUR (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) ist eine Freigrenze. Übersteigt die Summe der Geschenkaufwendungen je Empfänger den Betrag von 35 EUR (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) im Wirtschaftsjahr, wenn auch nur um einen Cent, entfällt jeglicher Abzug.[1] Ob die Freigrenze durch ein Geschenk oder mehrere Geschenke überschritten wird, ist ohne Belang. Die Freigrenze ist betriebsbezogen, bei mehreren Betrieben also für den einzelnen Betrieb. Mit "Wirtschaftsjahr" ist das des Zuwendenden, nicht des Geschenkempfängers gemeint.

 
Hinweis

Pauschale Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde

Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk unterliegt als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR übersteigt.[2] Ein Betriebsausgabenabzug kommt nach Auffassung des BFH nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 EUR (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) übersteigen. Damit wäre das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Verwaltungsseitig wird dagegen ausdrücklich angeordnet, dass bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen ist.[3] Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen. In einer Fußnote zu dem genannten BFH-Urteil hat die Finanzverwaltung darauf hingewiesen, dass sie an ihrer Vereinfachungsregelung[4] weiter festhält. Übersteigt der Geschenkewert nicht die...

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