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Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 56

 
[ja] [n. a.] Wollen kleine Unternehmen sich freiwillig prüfen lassen? Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 1 ff.
[ja] [n. a.] Wurde der Abschlussprüfer durch das vertretungsberechtigte Organ mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt? Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 37 ff.
[ja] [n. a.]
  • Bei Personenhandelsgesellschaften durch die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter
[ja] [n. a.]
  • Bei der GmbH durch die Geschäftsführung
[ja] [n. a.]
  • Bei der AG durch den Aufsichtsrat
[ja] [n. a.] Wurde beachtet, dass der Prüfer für seine Stellung als gesetzlicher Abschlussprüfer zudem vor seiner Beauftragung gewählt werden muss? Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 34 ff.
[ja] [n. a.]
  • Bei publizitätspflichtigen Unternehmen gem. § 6 Abs. 3 PublG durch die Gesellschafter
[ja] [n. a.]
  • Bei Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB und bei der GmbH gem. § 318 Abs. 1 HGB i. V. m. § 46 Nr. 6 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung
[ja] [n. a.]
  • Bei Aktiengesellschaften gem. § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats
[ja] [n. a.] Ist berücksichtigt worden, dass nur die ordnungsgemäße Bestellung (= Wahl und Beauftragung) des Abschlussprüfers dazu führt, dass die Voraussetzungen einer handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung gem. §§ 316 ff. HGB erfüllt sind? Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht, Rz. 37 ff.
[ja] [n. a.] Hat der Abschlussprüfer festgestellt, ob der Annahme des Prüfungsauftrags keine Ausschlussgründe nach §§ 319, 319b HGB und §§ 49, 53 WPO sowie §§ 20 ff. Berufssatzung entgegenstehen? (Hinweis: Mit dem FISG wurden die Ausschlussgründe deutlich v...

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