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Software, Anschaffung und Abschreibung

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Erworbene/hergestellte Software
  • Behandlung Implementierungskosten
  • Behandlung Modifikationsaufwendungen

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
EDV-Software 0027 0135   Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
EDV-Software 0044 0144   Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände 4822 6200   Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Wartungskosten für Hard- und Software 4806 6495   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Aktivierte Eigenleistungen zur Erstellung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen 8995 4825   Andere aktivierte Eigenleistungen
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen) 4964 6837   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Software ist grundsätzlich als immaterieller Vermögensgegenstand zu behandeln.[1] Die Anschaffungskosten der Software bucht der Unternehmer auf das Konto "EDV-Software" (SKR 03: 0027: SKR 04: 0135).

 

Buchungssatz:

EDV-Software

an Bank/Kasse

Standardsoftware wird handelsrechtlich oftmals über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben. Betriebswirtschaftliche Unternehmenssoftware (= ERP-Software) wird in der Handelsbilanz hingegen über längere Zeiträume abgeschrieben. Die Abschreibung bucht der Unternehmer auf das Konto "Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände" 4822 (SKR 03) bzw. 6200 (SKR 04). In der Steuerbilanz darf die Abschreibung (AfA) für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter hingegen abweichend unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr best...

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    Abschreibung

    Zusammenfassung Begriff Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Verwendung oder Nutzung durch den Unternehmer zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein ...

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