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Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

Wichtige Änderungen im BMF-Schreiben vom 11.11.2025


E-Fahrzeug: Wichtige Änderungen im BMF-Schreiben vom 11.11.2025

Der Staat versucht die Energiewende und die Elektromobilität durch verschiedene Anreize zu fördern. Unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Begünstigung des Aufladens eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber. Am 11.11.2025 ist ein Schreiben des BMF ergangen, das das Schreiben vom 29.9.2020 ersetzt.

Förderung der Elektromobilität durch steuerliche Anreize

Der Staat versucht die Energiewende und die Elektromobilität durch verschiedene Anreize zu fördern. So gibt es auch steuerliche Anreize. Einmal z. B. die im Vergleich zu konventionell motorisierten Kraftfahrzeugen abgesenkten Werte für den pauschalen Ansatz der Privatnutzung. Zum anderen z. B. die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG und die Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG. Um die beiden letztgenannten Vorschriften geht es im vorliegenden Beitrag.

Gem. § 3 Nr. 46 EStG sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines (Hybrid-)Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens i.S.d.§ 15 AktG und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit.

Weiterhin hat der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 % zu erheben.

Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Aufladens von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber

Das zu diesen beiden Themen ergangene BMF-Schreiben vom 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, wurde aktuell durch das BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013, ersetzt. Anzuwenden sind die in diesem BMF-Schreiben genannten Grundsätze grundsätzlich in allen offenen Fällen. Das bedeutet, soweit z. B. für das Jahr 2025 oder 2024 noch keine Steuererklärungen/-anmeldungen abgegeben wurden, können die Regelungen bereits in den noch zu erstellenden Erklärungen/Anmeldungen berücksichtigt werden, die erst z. B. im Jahr 2026 abgegeben werden.

In diesem Beitrag sollen die zentralen Änderungen vorgestellt, aber auch die Grundzüge der beiden Themen erläutert werden.
Hierzu wird zunächst zur Regelung des § 3 Nr. 46 EStG die Behandlung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms und die Überlassung von Ladestrom sowie die Erstattung von vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten thematisiert. Anschließend wird die Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG näher beleuchtet.

Wichtige Änderungen im BMF-Schreiben vom 11.11.2025

Die wichtigsten Änderungen haben sich im Bereich des Zuschusses zu vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten ergeben.

Aspekt

Bisherige Regelung

Neue Regelung

Berechnung

Monatliche Pauschalen

Tatsächliche Kosten oder Strompreispauschale

Nachweis

Keine detaillierten Nachweise erforderlich

Gesonderter Stromzähler + individueller Stromtarif

Pauschalen

Ja, monatlich (bis Ende 2025)

Nein

Strompreispauschale

Nicht vorgesehen

Ja, jährlich (2026– - 2030), basierend auf Durchschnittspreis


Wichtig

Abweichend von der grundsätzlichen Anwendungsregelung sind die oben dargestellten Änderungen hinsichtlich der monatlichen Pauschalen letztmalig für vor dem 1.1.2026 endende Lohnzahlungszeiträume – i.d.R. also für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2025 – und für vor diesem Datum zufließende sonstige Bezüge anzuwenden.
D.h. für alle späteren Zeitpunkt kann die „Altregelung“, obwohl es sich auch um offene Fälle handelt, nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Grundzüge der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 46 EStG

Nach der vorgenannten Regelung sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines (Hybrid-) Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens i.S.d.§ 15 AktG und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese steuerfreien Vorteile im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen (vgl. § 4 Abs.atz 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV).

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der fragliche geldwerte Vorteil bzw. die entsprechende Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Wann dies der Fall ist, regelt § 8 Abs. 4 EStG. Verkürzt ausgedrückt muss der Arbeitgeber diesen Vorteil „on top“ zu der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vergütung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers gewähren. Eine Begünstigung scheidet daher insbesondere dann aus, wenn der Vorteil bzw. die Leistung im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung gewährt wird, wenn also der Arbeitnehmer auf einen Teil seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung verzichtet oder sie umwandelt und dafür den Vorteil des elektrischen Ladens bzw. der Überlassung der betrieblichen Ladevorrichtung bekommt.

Da die Steuerbefreiung nur gilt, wenn der Vorteil vom Arbeitgeber gewährt wird, ist der Vorteil aus der Abgabe an einen Geschäftsfreund oder einen Kunden des Arbeitgebers nicht begünstigt.

Schlagworte zum Thema:  BMF-Schreiben , Elektromobilität
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