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Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms


Steuerbefreiung: unentgeltlich gestellter Ladestrom

Für vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestrom gibt es steuerliche Begünstigungen. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen vorliegen müssen.

Erste Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist, dass ein (Hybrid-)Elektrofahrzeug elektrisch aufgeladen wird.

Was gilt als Elektrofahrzeug?

Ein solches Elektrofahrzeug im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird. Insbesondere sind das reine Batterieelektrofahrzeuge, bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind – kurz die im Sprachgebrauch als E-Fahrzeuge bezeichneten Fahrzeuge. Weiterhin fallen auch die sehr seltenen Brennstoffzellenfahrzeuge unter den Begriff des „Elektrofahrzeugs“ im vorgenannten Sinn.

Praxistipp

In der Praxis ist eine Prüfung, ob ein begünstigtes Elektrofahrzeug im Sinne der Regelung vorliegt, am leichtesten durch einen Blick in die Zulassungsbescheinigung möglich. Die begünstigten Fahrzeuge weisen im Teil 1, Feld 10 die Codierungen 0004 und 0015 auf.

Was gilt als Hybridelektrofahrzeug?

Ein Hybridelektrofahrzeug im Sinne der Regelung liegt vor, wenn es sich um ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug mit einem Antrieb handelt, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt. Hierunter fallen z.B. die sog. Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Praxistipp

In der Praxis ist eine Prüfung, ob ein begünstigtes Elektrofahrzeug im Sinne der Regelung vorliegt, am leichtesten durch einen Blick in die Zulassungsbescheinigung möglich. Die begünstigten Fahrzeuge weisen im Teil 1, Feld 10 die Codierungen 0008, 0010, 0012, 0019, 0022, 0024 bis 0031, 0033 und 0036 auf.

Hinweis

Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch u.a. Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ihr Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.

Wichtig

Aus Billigkeitsgründen rechnen auch die entsprechenden Vorteile für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, nicht zum Arbeitslohn. Das betrifft die Elektrofahrräder die im Sprachgebrauch als „E-Bikes“ bezeichnet werden.
Die Billigkeitsregelung ist zeitlich nicht befristet!

Privatfahrzeuge und Geschäftswagen

Unter die Begünstigung für das Aufladen von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen fallen sowohl private Fahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betriebliche Fahrzeuge des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden dürfen.

Wenn es sich um ein betriebliches Fahrzeug des Arbeitgebers handelt, das auch zu Privatfahrten vom Arbeitnehmer genutzt werden darf, und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der sog. „1 %-Regelung“ ermittelt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG), ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits durch die 1 %-Regelung abgegolten. Hintergrund ist, dass mit diesem Pauschalwert alle Vorteile im Zusammenhang mit der Privatnutzung des Fahrzeugs abgegolten sind. In der Folge ergibt sich in dieser Fallkonstellation keine Auswirkung der Regelung des § 3 Nr. 46 EStG. Bei Anwendung der sog. „Fahrtenbuchmethode“ (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) bleiben die Aufwendungen für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten (und nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien) Ladestrom bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeugs außer Ansatz. Damit sind diese Betriebskosten, die (auch) auf den Privatanteil entfallen, für den als Arbeitslohn zu versteuernden Sachbezug irrelevant, insoweit ist also kein Privatanteil zu versteuern.

Praxishinweis

Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Laden an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erfolgt. Eine ortsfeste betriebliche Einrichtung ist z.B. eine Ladesäule des Arbeitgebers auf dem Betriebsgelände.

Ebenso begünstigt ist, wenn das Laden nicht an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, sondern an einer solchen eines verbundenen Unternehmens i.S.d. § 15 AktG erfolgt. Ein verbundenes Unternehmen in diesem Sinne liegt vor bei rechtlich selbstständigen Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehen, und bei mit Mehrheit beteiligten Unternehmen, abhängigen und herrschenden Unternehmen und Konzernunternehmen, wechselseitigen Unternehmen oder Vertragsteilen eines Unternehmensvertrags. Solche verbundenen Unternehmen liegen demnach also z.B. bei Unternehmen vor, die miteinander einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen haben.

Somit ist grundsätzlich der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen bei einem Dritten, an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung wie auch das Aufladen beim Arbeitnehmer nicht begünstigt.

Soweit allerdings der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des Fahrzeugs des Arbeitnehmers unmittelbar trägt, ist der Vorteil auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers (oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens) von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens (oder des verbundenen Unternehmens) betrieben wird. Hier geht es um Fälle, in denen ein Ladestromanbieter eine Ladeeinrichtung betreibt, diese aber nur für das Arbeitgeberunternehmen betrieben wird, also nicht für die „Allgemeinheit“.

Steht die von einem Dritten an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers (oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens) betriebene Ladevorrichtung neben dem Arbeitgeberunternehmen auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung und trägt der Arbeitgeber die Stromkosten für die Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer unmittelbar, ist der Vorteil aus dem Ladestrom insoweit steuerfrei. Dies sind Fälle, in denen auf einem Gelände mehrere Firmen ansässig sind und die Ladevorrichtung nicht nur durch das Arbeitgeberunternehmen, sondern durch alle auf dem Gelände ansässigen Unternehmen genutzt werden kann.

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