Eine weitere Begünstigung ergibt sich im Bereich der Reisekosten:
Nutzt nämlich der Arbeitnehmer sein privates (Hybrid-)Elektrofahrzeug für Dienstfahrten, kann er anstelle der tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG; 0,30 EUR/km) aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreie Vorteile oder nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 EStG pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält.
Sollte der Arbeitnehmer für seine Fahrtkostenaufwendungen anlässlich einer Dienstreise die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG) sind die steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen.