Carsharing: Einsteigen, losfahren, Steuern sparen

Vor allem in den Großstädten und Ballungsräumen ist Carsharing eine interessante Alternative zum eigenen Auto. Nicht immer ist diese Variante ganz billig: Zu den Fahrtkosten kommen häufig noch weitere Gebühren. Unter bestimmten Bedingungen hilft allerdings der Fiskus aus. Denn die Kosten für Carsharing können – zumindest, wenn es um berufliche Fahrten geht – steuerlich geltend gemacht werden.

Ein eigenes Fahrzeug – das muss nicht unbedingt sein. Jeder zehnte Autofahrer nutzt schon heute Carsharing. Die Pluspunkte des geteilten Autos liegen laut einer aktuellen Studie der Bank of Scotland auf der Hand: Demnach befürworten die Befragten vor allem, dass Personen, die sich kein Auto leisten können, auf diese Weise mobil werden. Außerdem werde der Verkehr entlastet und die Umwelt geschont. Allerdings wird auch Kritik geübt: So findet jeder zehnte, dass die Kosten für die gemeinschaftliche Fahrzeugnutzung zu hoch sind. Trotzdem kann sich ein Viertel der deutschen Autofahrer vorstellen, künftig auf einen eigenen PKW zu verzichten und auf Carsharing umzusteigen.

Wann sich Carsharing lohnt

Carsharing lohnt sich grundsätzlich für all diejenigen, die nicht täglich auf ein Auto angewiesen sind und weniger als 10.000 Kilometer im Jahr fahren. Gezahlt wird nur, wenn das Auto tatsächlich gebraucht wird. Um TÜV, Inspektion oder auch die Autowäsche kümmert sich der Anbieter. Häufig kann der Wagen einfach per Handy reserviert und sogar mit dem Smartphone geöffnet werden. Meist stehen verschiedene Modelle zur Verfügung, Anbieter gibt es nach Angaben des Bundesverbands Carsharing in fast 600 Orten.

Carsharing als Werbungskosten absetzen

Die umweltfreundliche Variante des Autofahrens unterstützt auch das Finanzamt. Denn wer Carsharing beruflich nutzt, kann die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Damit die Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, sollten Sie alle Kosten belegen können. Sammeln Sie also Quittungen von der Tankstelle, Belege aus dem Parkhaus und die Rechnungen des Carsharing-Anbieters. Auch Anmeldegebühren können Arbeitnehmer als Werbungskosten ansetzen. Solche Gebühren müssen allerdings anteilig berechnet werden, je nachdem, wie hoch der berufliche Anteil des Carsharings ausfällt.

Wichtig: Private und berufliche Fahrten trennen

Um hierüber den Überblick zu behalten und berufliche und private Fahrten klar voneinander zu trennen, sollten daher verschiedene Kundenkonten beim Carsharing-Anbieter angelegt werden. Einige Anbieter bieten das Einrichten zweier Profile sogar unkompliziert bei jeder Fahrt an. Wer keine zwei Konten einrichten möchte, kann anstatt dessen auch ein Fahrtenbuch führen, um berufliche von privaten Fahrten zu trennen. Wer Carsharing nur beruflich nutzt, kann die Fixkosten in voller Höhe absetzen.

Kundenbesuche mit dem Carsharing-Wagen

Kundenbesuche mit einem Carsharing-Wagen gelten als Dienstreise. Hier können Arbeitnehmer pro gefahrenen Kilometer 0,30 EUR geltend machen, außerdem die tatsächlich angefallenen Kosten, die durch das Carsharing entstanden sind. Achtung: Die Hin- und Rückfahrt zur Arbeit von bzw. nach Hause stuft das Finanzamt auch bei Carsharing-Autos als private Fahrt ein. Hier kann nur die Entfernungspauschale für die einfache Entfernung mit 0,30 EUR pro Kilometer angesetzt werden. Geltend gemacht werden können außerdem nur solche Kosten, die der Arbeitgeber nicht bereits erstattet hat.

Praxishinweis: Wenn das Unternehmen den Mitarbeitern Carsharing anbietet

Manche Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern Carsharing zur Verfügung. Wenn der Arbeitgeber hier private Fahrten erlaubt, entsteht ein geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn versteuert werden muss. Ausnahme: Der Arbeitnehmer beteiligt sich bei Privatfahrten an den Carsharing-Kosten.