So profitieren Arbeitnehmer und Unternehmer bei der Steuer
Carsharing oder doch ein eigenes Auto? Diese Frage stellen sich immer mehr Menschen. Das gilt vor allem in Städten und Ballungszentren, wo die Zahl der Anbieter besonders groß ist. Insgesamt waren nach Angaben des Bundesverbands Carsharing bereits im Januar 2025 mehr als 45.000 Carsharing-Fahrzeuge in Deutschland unterwegs. Die Vorteile für die Nutzer liegen auf der Hand: Sie zahlen nur dann, wenn sie tatsächlich mit einem dieser Autos fahren. Auch kostenintensive Werkstattbesuche oder Ausgaben für TÜV, Winterräder und die Autowäsche fallen weg. Genau wie bei einem eigenen Fahrzeug lassen sich außerdem Aufwendungen für berufliche Fahrten steuerlich geltend machen.
Werbungskostenabzug beim Carsharing
Wer Carsharing für den täglich Weg zur Arbeit, von dort nach Hause und für andere Dienstreisen nutzt, kann die Kosten dafür in seiner Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Neben den eigentlichen Fahrtkosten und den Ausgaben fürs Tanken oder Parken gehören dazu auch weitere Aufwendungen. Denn auch anfallende Anmeldegebühren oder Servicepauschalen lassen sich absetzen. Entscheidend ist dafür lediglich der berufliche Bezug. Private Fahrten sind dagegen grundsätzlich nicht absetzbar.
Nutzer, die den Fiskus an ihren Carsharing-Kosten beteiligen wollen, müssen diese Aufwendungen allerdings belegen können. Dabei kommt es auf eine gute Dokumentation an. Das bedeutet: Alle Quittungen und Belege sind unbedingt aufzubewahren. Das umfasst die Rechnungen des Carsharing-Anbieters genauso wie Tankbelege, Parkscheine oder den Kassenbon aus der Waschstraße.
Nachweis des beruflichen Bezugs
Wichtig für die Anerkennung der Werbungskosten durch das Finanzamt ist zudem, dass Nutzer den beruflichen Zweck ihrer Fahrten nachweisen können. Dies gilt umso mehr, wenn sie auch privat auf Carsharing zurückgreifen. Hilfreich ist in diesem Fall ein Fahrtenbuch. Darin sollten dienstliche Fahrten detailliert mit Datum, Uhrzeit, Start- und Zielort sowie Anlass dokumentiert sein.
Am besten gelingt die Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung mit zwei separaten Kundenkonten beim Carsharing-Unternehmen. Zahlreiche Anbieter bieten ihren Kunden in diesem Fall bereits die Möglichkeit, vor Beginn einer Fahrt die Zuordnung zum jeweiligen Profil vorzunehmen. Entsprechend einfach gestaltet sich schließlich der Nachweis für die Finanzverwaltung.
Steuerliche Möglichkeiten beim Carsharing
Arbeitnehmer, die mit dem Carsharing-Fahrzeug zur Arbeit fahren, können dafür die Entfernungspauschale ansetzen. Ab 2026 beträgt diese für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,38 EUR pro Kilometer. Bei Dienstreisen lassen sich dagegen die vollständigen Kosten für das Carsharing absetzen. Dabei werden die Fahrtkosten für den gesamten Weg mit 0,30 EUR pro Kilometer berücksichtigt.
Melden Arbeitnehmer sich neu bei einem Carsharing-Anbieter an, fällt in der Regel eine Anmeldegebühr an. Bei gemischter Nutzung des Kundenkontos – also für geschäftliche und private Fahrten – ist diese aufzuteilen. Dabei ist zu beachten, wie der jeweilige Nutzungsanteil ist. In die Steuererklärung gehört dann nur der beruflich veranlasste Teil.
Carsharing im Unternehmen
Für Unternehmen stellt Carsharing inzwischen auch eine echte Alternative zur eigenen Flotte dar. Das gilt vor allem, wenn Fahrten unregelmäßig anfallen. In solchen Fällen erweist sich ein vom Carsharing-Anbieter zur Verfügung gestellter Fahrzeugpool als effizienter, zumal sich die Nutzung heute leicht über eine Software regeln lässt. Sämtliche anfallende Kosten können Unternehmen beim Corporate Carsharing als Betriebsausgaben buchen. Dies umfasst auch die Aufwendungen für digitale Lösungen zur Fahrzeugdisposition.
Dürfen Arbeitnehmer die Autos für Privatfahrten nutzen, entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser ist mit dem Arbeitslohn zu versteuern. Eine weitere Option ergibt sich außerdem, wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern statt eines Dienstwagens Leistungen aus dem Mobilitätsbudget anbieten. Diese lassen sich auch für Carsharing nutzen. Dabei bleiben bis zu 50 EUR pro Monat als Sachbezug steuerfrei. Bei höheren Kosten bietet sich die Pauschalversteuerung.
Praxis-Tipp: Sorgfältige Dokumentation bei gemischter Nutzung
Carsharing-Nutzer, die sowohl beruflich als auch privat mit den Fahrzeugen unterwegs sind, sollten unbedingt Wert auf eine genaue Dokumentation legen. Sonst drohen hohe Nachzahlungen an den Fiskus. Wichtig ist dabei, das Fahrtenbuch penibel zu führen. Eine pauschale Aufteilung reicht dem Finanzamt nicht. Wer darauf baut, riskiert die Streichung sämtlicher mit dem Carsharing zusammenhängenden Kosten.
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.103
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
2.145
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.9558
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
1.807
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
1.5552
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
1.551
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.3317
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2026
1.307
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
1.232
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
1.224
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
16.03.2026
-
So profitieren Arbeitnehmer und Unternehmer bei der Steuer
05.03.2026
-
Die Leere im Controlling – Kann KI den Fachkräftemangel in Finanzabteilungen lösen?
03.03.2026
-
BMF-Schreiben: Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten
02.03.2026
-
So ordnet die Finanzverwaltung Betriebe in Größenklassen ein
26.02.2026
-
Wie KI die Rollen im Finanzbereich bis 2030 neu definiert
24.02.2026
-
Ein Wegweiser zur zukunftsfähigen Finanzabteilung
12.02.2026
-
Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?
11.02.20264
-
Firmenwagenbesteuerung: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
10.02.2026
-
Abgabefrist für die Steuererklärung
04.02.20261