Zuordnungsentscheidung treffen und Vorsteuerabzug sichern

Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre ab 2018 wurden auf den 31.7. des Folgejahres verlängert. Diese Verlängerung greift auch für die Zuordnungsentscheidung der Unternehmer. 

Abgabefristen der Steuererklärung

Ein Unternehmer muss bei Leistungsbezug entscheiden, ob er die Leistung seinem Unternehmen zuordnet. Dies ist nur möglich, wenn die Leistung auch für die wirtschaftlichen Zwecke des Unternehmens genutzt werden soll. Sofern Zuordnungswahlrechte bestehen, müssen diese zeitnah ausgeübt werden. Bei der Zuordnungsentscheidung stellt sich zudem die Frage, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug möglich ist. 

Zuordnungsentscheidungen haben im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen zu erfolgen

Die Frist für die Zuordnung von unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern/Vermögensgegenständen endet mit Ablauf des 31.7. des Folgejahres. Der Unternehmer muss bis zu diesem Zeitpunkt eine Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt dokumentieren und hierbei darlegen, ob der Gegenstand (auch Grundstücke) dem Unternehmensvermögen

  • in vollem Umfang (= Zuordnungsgebot), 
  • teilweise (= Zuordnungswahlrecht) oder 
  • überhaupt nicht (= Zuordnungsverbot)

zugeordnet wird. Die Zuordnungsentscheidung ist im Zeitpunkt des Leistungsbezuges vorzunehmen und betrifft alle Gegenstände, die im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr 2019 angeschafft wurden.

Gibt der Unternehmer monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab, muss die Zuordnungsentscheidung bereits im Rahmen der Voranmeldungen erfolgen (im Monat oder Quartal des Leistungsbezugs). Sollte dies nicht erfolgt sein oder handelt es sich bei dem Unternehmer um einen Jahreszahler (Voranmeldungszeitraum = Kalenderjahr) sollte die Zuordnungsentscheidung in einem separaten Schreiben gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden, damit der Vorsteuerabzug nicht verloren geht.

Keine Fristverlängerung möglich

Die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 nach dem 31.7. und bis spätestens 31.12.2020 reicht nicht aus, um diese Ausschlussfrist zu umgehen. Auch haben Fristverlängerungen, die vom Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 gewährt wurden keinen Einfluss auf die Frist. Als Ausschlussfrist ist diese nicht verlängerbar.

Zuordnungsentscheidung gilt nicht für einkommensteuerliches Betriebsvermögen

Die umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmensvermögen gegenüber dem Finanzamt gilt nicht auch für das einkommensteuerliche Betriebsvermögen. Es handelt sich um 2 voneinander unabhängige Zuordnungsentscheidungen.

Zuordnungsentscheidung: Praxis-Beispiele zum Zeitpunkt der Erklärung

Praxis-Beispiele zum Zeitpunkt der Erklärung der Zuordnungsentscheidung

Beispiel 1: Der Unternehmer U erwirbt in 2019 einen Pkw, den er sowohl für berufliche als auch private Zwecke nutzt. U ist nicht dazu verpflichtet, unterjährig Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Um den Vorsteuerabzug in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu können, muss U seinem Finanzamt gegenüber schriftlich bis zum 31.7.2020 erklären, dass er den Pkw seinem Unternehmensvermögen zuordnet. Diese Erklärung sollte außerdem Angaben zum Umfang der unternehmerischen Nutzung enthalten.

Beispiel 2: Unternehmer V hat Aufwendungen für die Herstellung eines Gebäudes getragen, das er sowohl fremdvermieten (50%) als auch privat (50%) nutzen will. Aus den Eingangsrechnungen des Bauunternehmens zieht er 50 % Vorsteuer (entsprechend der Absicht das Gebäude nach Fertigstellung zu 50% an andere Unternehmer umsatzsteuerpflichtig zu vermieten). Verändert sich nach einem Jahr die Situation derart, dass V nicht mehr 50% sondern nur noch 20% des Gebäudes privat nutzen möchte, kann der anteilige Vorsteuerabzug von 30% nur geltend gemacht werden, wenn das Gebäude in vollem Umfang (ab Beginn des Herstellungsprozesses) dem Unternehmensvermögen des V zugeordnet worden ist. Die Korrektur des Vorsteuerabzugs ist nach § 15a Abs. 1 S. 2 UStG auf 10 Jahre beschränkt. Eine Nutzungsänderung ab dem 11. Jahr nach Herstellung hat keine Auswirkungen mehr auf die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus den Rechnungen für die Herstellung des Gebäudes.

EuGH-Urteil: Ende der Ausschlussfrist in Sicht?

Ein Urteil des EuGH (EuGH-Urteil v. 25.7.2018, C-140/17 "Gmina Ryjewo") lässt darauf hoffen, dass der bislang gelebten und von der Finanzverwaltung gesetzten Ausschlussfrist ein Ende gesetzt wird. Der EuGH hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass es in der EU keine nationale Grundlage für eine solche Ausschlussfrist gibt. 

Praxis-Tipp: Einspruch einlegen und auf EuGH-Urteil berufen

Sollten Sie nach dem 31.7.2020 dem Finanzamt gegenüber eine umsatzsteuerliche Zuordnungsentscheidung für erworbene Wirtschaftsgüter aus dem Kalenderjahr 2019 treffen und vom Finanzamt eine ablehnende Entscheidung erhalten, legen Sie hiergegen Einspruch ein und berufen sich auf das o.a. EuGH-Urteil. Das Finanzamt wird das Einspruchsverfahren vorerst ruhend stellen, bis die Finanzverwaltung zu dem EuGH-Urteil Stellung genommen hat. Darüber hinaus sind zwei Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Aktenzeichen XI R 3/19 und XI R 7/19), die sich mit dem Thema der Ausschlussfrist im Rahmen der Zuordnungsentscheidung befassen. Diese Revisionsverfahren sind bis zur Entscheidung weiterer Fragen des EuGH ausgesetzt.