Nutzt der Unternehmer seinen Pkw zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke, gehört er zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Ist das der Fall, sollte der Unternehmer seinen Firmen-Pkw auch seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen. Eine abweichende Zuordnung bei der Umsatzsteuer macht keinen Sinn.

 
Wichtig

Abgabetermin 31.7.2022 – schriftliche Zuordnungsentscheidung für Pkw-Anschaffung 2021

Die Zuordnung zum Unternehmen erfordert eine nach außen erkennbare Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Dies kann durch die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen, in der der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw geltend gemacht wird.

Ist der Unternehmer von der Abgabe unterjähriger Umsatzsteuervoranmeldungen befreit, muss die Zuordnungsentscheidung auf andere Art und Weise getroffen werden, spätestens jedoch in der Umsatzsteuerjahreserklärung. Die Frist für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt endet regelmäßig am 31.7. des Folgejahres. Sollte also die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2021 aufgrund verlängerter Abgabefristen nach dem 31.7.2022 erfolgen, ist es empfehlenswert, das Finanzamt bereits schriftlich bis zum 31.7. von der Zuordnungsentscheidung in Kenntnis zu setzen.

Verwendet der Unternehmer sein Fahrzeug zwischen 50 % und 90 % für private Zwecke, wirkt sich die unterschiedliche Zuordnung wie folgt aus:

  • Trotz einer Zuordnung zum Privatvermögen kann der volle Vorsteuerabzug beansprucht werden.
  • Der Unternehmer kann im Ergebnis denselben Betrag als Betriebsausgaben abziehen, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet hat.
  • Verkauft der Unternehmer seinen Privat-Pkw, zahlt er dafür keine Einkommensteuer, während bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen die stillen Reserven (Differenz zwischen Buchwert und Teilwert zum Zeitpunkt der Veräußerung) versteuert werden müssen.
  • Für die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, muss der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen.
  • Der Verkauf des Privat-Pkw unterliegt der Umsatzsteuer.
  • Die unterschiedliche Handhabung ist mit einem größeren Verwaltungsaufwand verbunden.
 
Praxis-Beispiel

Kilometerpauschale plus Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer hat einen neuen Pkw für 29.750 EUR einschließlich Umsatzsteuer gekauft. Weil die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 % beträgt, behandelt er den Pkw einkommensteuerlich als Privatvermögen und macht für seine betrieblichen Fahrten die Kilometerpauschale von 0,30 EUR geltend. Er ordnet den Pkw jedoch seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu und macht in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung 4.750 EUR als Vorsteuer geltend.

Die Zuordnung zum Unternehmen kann bei der Einkommen- und Umsatzsteuer unterschiedlich gehandhabt werden. Grundlage sind die Entscheidungen des EuGH vom 8.3.2001[1] und des BFH vom 31.1.2002.[2] Das BMF hat diese Grundsätze in Abschn. 15.2 Abs. 21 Nr. 2a UStAE übernommen.

 
Hinweis

Vorsicht bei betrieblicher Nutzung unter 10 %

Ein Pkw, der zu nicht mehr als 10 % betrieblich genutzt wird, gehört zwingend zum Privatvermögen. Eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen ist ebenfalls ausgeschlossen. Gem. Abschn. 15.2 Abs. 21 Nr. 2a UStAE darf aber auch in diesem Fall die Vorsteuer aus Kosten geltend gemacht werden, die einer unternehmerischen Fahrt unmittelbar zugeordnet werden können, z. B. aus Reparaturkosten aufgrund eines Unfalls bei einer betrieblichen Fahrt.

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