§ 13 b UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Leistungsempfänger als Steuerschuldner: Neben der Grundregel, dass der Steuerschuldner der Umsatzsteuer der Leistende ist, regelt das Umsatzsteuergesetz diverse Fälle, in denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger wechselt. Wann dies der Fall ist und damit das sog. Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden muss, soll in Kapitel 1 dargestellt werden. Auch wird gezeigt, was Sie bei der Rechnungsstellung beachten müssen.

Es gibt beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft kein Wahlrecht

Die Fälle, bei denen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sind in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG abschließend aufgeführt. Es besteht kein Wahlrecht, sodass die Umsatzsteuerschuld zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht. Im Fall des Wechsels der Steuerschuldnerschaft darf der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Leistungsempfänger ermittelt hingegen die Umsatzsteuer und kann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und den Umsatz für sein Unternehmen bezieht, diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug gegenseitig aufheben, ist es erforderlich, den gesamten Vorgang zu buchen.

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer auch bei Vorliegen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes.

Wechsel der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Übersicht: Wechsel der Steuerschuldnerschaft

Nr.

Betroffener Personenkreis

Art und Umfang der Leistung

Leistungsempfänger ist

Gesetzlich geregelt in

1

Unternehmer im EU-Ausland

Sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im EU-Ausland ansässig ist, wenn sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG richtet

Unternehmer oder eine juristische Person

§ 13b Abs. 1 UStG

2

Unternehmer

im Ausland

Werklieferungen und sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im Ausland ansässig ist, wenn kein Fall der Nr. 1 vorliegt

Unternehmer oder eine juristische Person

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG

3

Verkauf durch Sicherungsgeber

Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens

Unternehmer oder eine juristische Person

§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG

4

Grunderwerb-steuergesetz

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet wird

Unternehmer oder eine juristische Person

§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG

5

Bauleistungen

Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen)

Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt

§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

6

Gas und Elektrizitäts-lieferung

Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmens unter den Bedingungen des § 3g UStG

Unternehmer

§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG

7

Emissionshandel

Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes sowie Gas- und Elektrizitätszertifikate usw.

Unternehmer

§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG

8

Lieferung von Altmetallen usw.

Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen (Anlage 3 zum UStG)

Unternehmer

§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG

9

Gebäudereinigung

Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen für Unternehmer, die selbst Gebäude und Gebäudeteile reinigen

Unternehmer, der selbst Gebäude oder Gebäudeteile reinigt

§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG

10

Goldwaren

Lieferung von Gold mit einem Feingehalt von mind. 325 Tausendstel

Unternehmer

§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG

11

Mobilfunkgeräte, integrierte Schaltkreise vor Einbau usw.

Lieferungen von Mobilfunk-geräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn mindestens 5 000 Euro in Rechnung gestellt werden

Unternehmer

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

12

Lieferung bestimmter Metalle

Lieferung bestimmter Metalle, die in der Anlage 4 zum UStG aufgeführt sind

Unternehmer

§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG

13

Telekommunikations-dienstleistungen

Sonstige Leistungen an Wiederverkäufer auf dem Gebiet der Telekommunikation


Unternehmer mit Bescheinigung UST 1 TQ

§ 13 b Abs. 2 Nr. 12 UStG

Tab. 1: Übersicht über sämtliche Leistungsarten, die den Wechsel der Steuerschuldnerschaft bewirken

In einigen Fällen kann der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch dann erfolgen, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.

Welche Leistungen nach § 13 b Abs. 6 UStG nicht betroffen sind

Die Steuerschuldnerschaft geht gemäß § 13b Abs. 6 UStG nicht auf den Leistungsempfänger über, wenn es sich bei der Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers

  • um eine Personenbeförderung handelt, die der Beförderungseinzelbesteuerung gem. § 16 Abs. 5 UStG unterlegen hat,
  • um eine Personenbeförderung mit einem Taxi,
  • um eine grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr,
  • um die Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland oder
  • um eine sonstige Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer handelt, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht oder
  • um die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (=Restaurationsleistungen) handelt, wenn die Abgabe an Bord eines Schiffes oder in der Eisenbahn erfolgt.

Rechnungsstellung bei Wechsel der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13 b UStG

Schuldet der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG die Umsatzsteuer, ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.

Es handelt sich hierbei nicht um ein Wahlrecht! Ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, dann schuldet nur er die Umsatzsteuer und nicht der leistende Unternehmer. Der leistende Unternehmer darf beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Weist er sie trotzdem aus, handelt es sich um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer. Diese unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss der Leistende dann zusätzlich zahlen, solange er seine Rechnung nicht berichtigt.