Steuerschuldnerschaft






Rechnungen
Rechnungen

Wechsel der Steuerschuldnerschaft - § 13b UStG

Die Zahl der Unternehmen, die das Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG anwenden müssen, ist immer wieder erweitert worden. Der Unternehmer, der die Leistung erhält, wird Schuldner der Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn er die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Der leistende Unternehmer stellt Nettorechnungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hin.

2



Einfamilienhaus mit Vorgarten
Einfamilienhaus mit Vorgarten
BFH Kommentierung

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei einem weiteren Empfänger

Der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG steht nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer oder der juristischen Person eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört.