Französischer Unternehmer leistet an deutschen Unternehmer
Das Reverse-Charge-Verfahren stellt eine Abkehr von der üblichen Art der Umsatzsteuerbuchung dar. Ähnlich wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wird die Umsatzsteuer vom Empfänger der Leistungen gebucht und bei voller Berechtigung zum Vorsteuerabzug gleichzeitig wieder als Vorsteuer abgezogen. Beispiele verdeutlichen das richtige Vorgehen: Heute der Geschäftsvorfall bei dem ein französischer Handwerker eine Leistung an deutschen Kunden erbringt.
Praxis-Beispiel: Französischer Unternehmer erbringt Leistungen an deutschen Unternehmer
Bauunternehmer B aus Breisach/Rhein wird von seinem französischen Freund und Unternehmer F im Januar besucht. F baut dabei gleichzeitig im Büro von B eine Holzdecke ein. Das Holz hat er aus Frankreich mitgebracht. Der Einbau der neuen Holzdecke, wird als Renovierungskosten beurteilt und nicht als Herstellungskosten.
Zeitgleich mit der Werklieferung erhält B die Rechnung über 1.000 EUR, die er umgehend bar bezahlt.
F weist in seiner Rechnung korrekt keine Umsatzsteuer aus. Da er ausländischer Unternehmer ist und eine Werklieferung im deutschen Inland erbringt, schuldet nicht er, sondern der deutsche Unternehmer B die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG).
B kann jedoch die geschuldete Umsatzsteuer i. H. v. 19 % zugleich als Vorsteuer abziehen.
Die Werklieferung wurde für das Unternehmen von B ausgeführt. Daneben hat er noch weitere regelbesteuerte Inlandsumsätze (20.000 EUR netto). B führt nur steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus.
Buchungsvorschlag SKR 03: Einbau einer Holzdecke in Geschäftsräumen
4260 | Instandhaltung betrieblicher Räume | 1.000 | 70000 | Kreditorenkonto | 1.000 |
1577 | Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % | 190 | 1787 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | 190 |
Buchungsvorschlag SKR 04: Einbau einer Holzdecke in Geschäftsräumen
6335 | Instandhaltung betrieblicher Räume | 1.000 | 70000 | Kreditorenkonto | 1.000 |
1407 | Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % | 190 | 3837 | Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | 190 |
Buchungshinweise: DATEV-Kontenrahmen
Im DATEV-Kontenrahmen gibt es einen extra Kontenbereich zur Buchung von bezogenen §-13b-Leistungen mit hinterlegten Umsatzsteuerschlüsseln für eine zutreffende Erfassung in der jeweiligen Zeile der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Über die Kontensteuerung wird die Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den zutreffenden Monat in der Zeile 59 des Formulars eingesetzt. Die abzuführende Umsatzsteuer nach § 13b UStG und die Bemessungsgrundlage werden je nach Sachverhalt in Zeile 48, 49, 50, 51 oder 52 des Formulars eingetragen. Bei diesem Beispiel ist Zeile 49 des Formulars maßgebend. Im Ergebnis ergibt sich für B aus diesem Vorgang keine Umsatzsteuerzahllast.
Hinweis: Die Bauabzugssteuer, die eventuell noch abgezogen werden müsste, wird in diesem Fall nicht berücksichtigt.
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