Bauleistungen fallen unter das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Voraussetzung für den Wechsel der Steuerschuld ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst Bauleistungen ausführt. Wichtig ist, die zutreffende Abgrenzung zu finden, damit die Umsatzsteuer richtig ausgewiesen werden kann.mehr
In bestimmten Fällen ist die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger von den Ausgangsumsätzen des Leistungsempfängers abhängig (z. B. bei Bauleistungen). Die Finanzverwaltung stellt klar, dass nicht steuerbare Innenumsätze innerhalb des Organkreises dabei nicht zu berücksichtigen sind.mehr
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Der Einbau von Auf-Dach-Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen "in" ein Gebäude und damit "in" ein Bauwerk ist in den Streitjahren 2008 bis 2010 weder eine Werklieferung noch eine Leistung im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2008, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. So entschied das FG Baden-Württemberg.mehr
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Die Zahl der Unternehmen, die das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13b UStG anwenden müssen, ist immer wieder erweitert worden. Der Unternehmer, der die Leistung erhält, wird Schuldner der Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn er die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Der leistende Unternehmer stellt Nettorechnungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hin.mehr
Wird der Leistungsempfänger zuerst irrtümlich als Steuerschuldner nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) behandelt, erhält der Leistungsempfänger nach erfolgter Rechnungsberichtigung mit Umsatzsteuerausweis rückwirkend den Vorsteuerabzug, obwohl in der ursprünglichen Rechnung kein Umsatzsteuerausweis erfolgte (entgegen der Verwaltungsauffassung).mehr
Ein unternehmerisch tätiger Ehegatte wird auch dann (alleiniger) Steuerschuldner für die Werklieferung eines ausländischen Unternehmers, wenn er die Leistung zusammen mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau empfangen hat.mehr
Unter dem Thema „Buchungsfälle beim Reverse-Charge-Verfahren“ verdeutlichen wir, wie Geschäftsvorfälle richtig eingeschätzt und gebucht werden. Wie ist der Geschäftsvorfall zu beurteilen, bei dem ein deutscher Unternehmer einen inländischen Subunternehmer mit einer Werkleistung beauftragt?mehr
Unter dem Thema „Buchungsfälle beim Reverse-Charge-Verfahren“ verdeutlichen wir, wie Geschäftsvorfälle richtig eingeschätzt und gebucht werden. Was muss man bei einem Geschäftsvorfall beachten, bei dem ein französischer Handwerker eine Leistung an einen deutschen Kunden im Privatbereich erbringt.mehr
Unter dem Thema „Buchungsfälle beim Reverse-Charge-Verfahren“ verdeutlichen wir, wie Geschäftsvorfälle richtig eingeschätzt und gebucht werden. Zum Beispiel: Ein deutscher Unternehmer erbringt eine Leistung an einen niederländischen Unternehmer. Wie ist das einzuordnen und zu buchen?mehr
Unter dem Thema „Buchungsfälle beim Reverse-Charge-Verfahren“ verdeutlichen wir anhand von Praxisbeispielen, wie Geschäftsvorfälle richtig eingeschätzt und gebucht werden: Was muss bei einem Geschäftsvorfall beachtet werden, bei dem ein französischer Handwerker eine Leistung an einen deutschen Kunden erbringt?mehr