Bauleistungen fallen unter das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Voraussetzung für den Wechsel der Steuerschuld ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst Bauleistungen ausführt. Wichtig ist, die zutreffende Abgrenzung zu finden, damit die Umsatzsteuer richtig ausgewiesen werden kann.mehr
Die Finanzverwaltung hat das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) bekannt gegeben.mehr
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Das BMF hat seine Aussagen zum Steuerabzug bei Bauleistungen partiell überarbeitet. Unser Top-Thema gibt einen Überblick.mehr
Das BMF hat zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen nach den §§ 48 bis 48d EStG Stellung bezogen.mehr
Das Niedersächsische FG musste entscheiden, ob die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung findet.mehr
Ein Vertrag, in dem ein Architekten- oder Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt wird, ist ein der Bauausführung zuzurechnender Leistungsvertrag. Der Abschluss eines solchen Vertrags gilt als Beginn der Herstellung des Gebäudes (§ 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010).mehr
Nachdem der BFH die Erstattung der von Bauträgern in den Altfällen zu Unrecht an die Finanzverwaltung abgeführten Steuerbeträge im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens nicht von weiteren Bedingungen abhängig gemacht hat, musste die Finanzverwaltung ihre dem entgegenstehende Rechtsauffassung aus 2017 aufgeben.mehr
Die Entscheidung über die Annahme der Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gem. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts.mehr
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass das Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage eine Bauleistung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ist, sodass der Leistungsempfänger für entsprechende Vergütungen Bauabzugssteuer abführen muss. Das letzte Wort liegt nun beim BFH.mehr
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG angepasst. Im Fokus der Änderungen stehen Anzahlungen.mehr
Das Bayerische LfSt hat ein Musterschreiben für einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG (USt 1 TG) veröffentlicht.mehr
Nachdem der BFH § 27 Abs. 19 UStG unter erweiterten Voraussetzungen als mit der Verfassung vereinbar angesehen hatte, nimmt die Finanzverwaltung zur weiteren Umsetzung Stellung.mehr
Module einer Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas und damit mittelbar zur Erzeugung von Strom sind Betriebsvorrichtungen. Jedoch ist die Erstellung einer Betriebsvorrichtung auf einem Grundstück für das Streitjahr 2007 keine Bauleistung i. S. d. § 13b 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (a. F.) UStG.mehr
Die Vorschriften zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger sind mit Wirkung vom 6.11.2015 angepasst worden. Die Finanzverwaltung nimmt zu den Neuregelungen Stellung und passt darüber hinaus in weiteren Punkten den UStAE an.mehr
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde mit Wirkung vom 6.11.2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen klarstellend überarbeitet.mehr
Das Niedersächsische FG hat darüber entschieden, ob die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG auch auf inaktive ausländische Domizilgesellschaften Anwendung findet.mehr
Aufgrund einer geänderten Verwaltungsauffassung werden ab dem 1.1.2016 auch Arbeiten an Photovoltaikanlagen als steuerabzugspflichtige Bauleistungen erfasst. Mit einer gültigen Freistellungsbescheinigung können Unternehmer aus der Photovoltaik-Branche ihren Kunden allerdings einen Steuereinbehalt ersparen.mehr
Führen Bauleistungen eines Unternehmers aufgrund eines mit der Stadt abgeschlossenen Erschließungsvertrages zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf den hierfür vorgesehenen Erschließungsflächen, erbringt der Unternehmer eine Werklieferung gem. § 3 Abs. 4 UStG.mehr
An der Auffassung, dass Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, wird nicht mehr festgehalten.mehr
Der 15. Senat des FG Münster hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) einer Inanspruchnahme des Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen stehen können.mehr
Unternehmen, die Bauleistungen an Bauträger unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erbracht haben, dürfen vom Finanzamt nicht rückwirkend zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen werden.mehr
Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.mehr
Gilt die Nichtbeanstandungsregelung auch dann, wenn eine Bauleistung, mit der vor dem 15.2.2014 begonnen worden ist, erst nach dem 30.9.2014 abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG in der seit dem 1.10.2014 geltenden Fassung schuldet?mehr
Mit der Änderung von § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG wurden zum 1.10.2014 die Voraussetzungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen neu geregelt. Der Übergang der Steuerschuld hängt kumulativ von zwei Voraussetzungen ab:mehr
Die Finanzverwaltung nimmt in einem insgesamt 20 Seiten umfassenden Schreiben Stellung zu den neuen Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger und ändert insoweit den UStAE. Insbesondere gibt die Finanzverwaltung Hinweise zur zeitlichen Abgrenzung um den 1.10.2014 und zu den Anzahlungsfällen.mehr
Mit dem BMF-Schreiben vom 1.10.2014 wird das Vordruckmuster USt 1 TG - Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen - neu bekannt gegeben. Es ersetzt das Vordruckmuster, das mit BMF-Schreiben vom 26.8.2014 eingeführt wurde.mehr
Die Finanzverwaltung nimmt in einem 20-seitigen Schreiben zu den Änderungen bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, die ab 1.10.2014 gelten, Stellung.mehr
Die Regelungen zum Reverse-Charge-Verfahren, zu Deutsch Wechsel der Steuerschuldnerschaft, wurden speziell für Bauleistungen in letzter Zeit häufig geändert. Was jetzt gilt, erfahren Sie hier in aller Kürze.mehr
Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30.9.2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TG eingeführt.mehr
Die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen steht seit Monaten im Fokus: Nach dem der BFH die alte Verwaltungsauffassung verworfen hatte, wurde diese zunächst angepasst. Jetzt wird die bisherige Regelung gesetzlich festgeschrieben und das BMF nimmt u. a. zum Thema Vertrauensschutz für die Altfälle Stellung. mehr
Nach der früheren Verwaltungsauffassung waren Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger), Steuerschuldner für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) beträgt.mehr
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen wurden durch den BFH neu interpretiert. Das BMF hat dazu nun ein zweites Schreiben veröffentlicht, in dem weitere Fragen geklärt werden. mehr
Die umgekehrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erfasst nur solche Bauleistungen, die sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks i. S. e. Substanzveränderung in Form der Erweiterung, Verbesserung oder Beseitigung desselben auswirken. Sie scheidet daher aus, wenn die Leistungen den Einbau bzw. Aufbau einer sog. Betriebsvorrichtung betreffen. mehr
Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ist entscheidend, ob dieser die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.mehr
Die Finanzverwaltung ändert die im UStAE enthaltenen Aussagen zur Definition des bauleistenden Leistungsempfängers und gibt Übergangsregelungen vor. Diese Änderungen haben sowohl Auswirkungen auf die Ausführung von Bauleistungen wie auch auf Gebäudereinigungsleistungen.mehr
Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden, stellen stets eine Bauleistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG dar.mehr
Für die Entstehung der Steuerschuld ist entscheidend, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. mehr
Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Der BFH hat den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt.mehr
In einer 5-teiligen Serie zeigen wir, in welchen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt - und wann nicht. Im 2. Teil geht es um Bauleistungen, die von Subunternehmern ausgeführt werden.mehr