Umsatzbesteuerung von an Steuerpflichtigen gezahlte Beträge für Erschließungsmaßnahmen

Hintergrund
Aufgrund der Kostentragungsverpflichtung in den jeweiligen Grundstückskaufverträgen haben sich die Grundstückserwerber gegenüber der Steuerpflichtigen zur anteiligen Zahlung der Erschließungskosten verpflichtet. Diese Zahlungen der neuen Grundstückseigentümer stellen Entgelte Dritter gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Werklieferung des Unternehmers an die Stadt dar.
Die Klägerin übernahm 2004 gegenüber der Stadt vertraglich die Projektentwicklung und Durchführung der Erschließung eines Baugebietes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast. Die Stadt übernimmt die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserleitung; hierzu gehören jedoch nicht die Grundstücks- bzw. Hauswasseranschlüsse.
In den Notarkaufverträgen ist neben dem Verkäufer der Grundstücke (ein Gesellschafter der Klägerin) und den Erwerbern der Grundstücke auch die Klägerin als Vorhabenträger genannt. Danach haben die Käufer an die Klägerin Erschließungskosten zu zahlen. Auch wurde klargestellt, dass der neben dem Kaufpreis zu zahlende Betrag an den Vorhabenträger für die Erschließung keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks darstellt. Der Grundstückseigentümer verpflichtete sich gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die von der Klägerin auf eigene Rechnung durchgeführte Erschließungsmaßnahme, sämtliche Baugrundstücke ohne Berechnung von Erschließungskosten an die Grundstückserwerber zu veräußern.
Die Klägerin war unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 13.01.2011 (V R 12/08, BStBl II 2012, 61) der Auffassung, dass die von ihr erbrachten Erschließungsleistungen mangels Leistungsentgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Gegenüber den Grundstückserwerbern bestehe zivilrechtlich keine Verpflichtung zur Herstellung von Erschließungsanlagen und damit auch kein Leistungsaustauschverhältnis.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts erbringt die Klägerin ihre Erschließungsleistungen an die Stadt. Diese sind umsatzsteuerpflichtig, da der von den jeweiligen Grundstückserwerbern hierfür gezahlte Betrag Entgelt von dritter Seite darstelle.
Die Klägerin hat sich im Durchführungsvertrag vom 1.4.2004, der die Funktion eines Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB umfasste, gegenüber der Stadt zur Erschließung des Bebauungsplans verpflichtet. Empfänger dieser Lieferung ist die Stadt gewesen, weil diese den Betrieb und den Unterhalt der Erschließungsanlagen auf den in ihrem Eigentum stehenden und gegebenenfalls öffentlich-rechtlich gewidmeten Erschließungsflächen übernimmt. Aufgrund der Kostentragungsverpflichtung in den jeweiligen Grundstückskaufverträgen haben sich die Grundstückserwerber gegenüber der Klägerin zu anteiligen Zahlung der Erschließungskosten verpflichtet. Diese Zahlungen der neuen Grundstückserwerber stellen daher Entgelte Dritter gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Werklieferung der Klägerin an die Stadt dar.
Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 13.1.2011 V R 12/08 (Haufe Index 2633775) ist nach Ansicht des Finanzgerichts nicht anwendbar, da im dortigen Fall die Grundstückseigentümerin mit der Herstellerin der Erschließungsanlagen identisch war. Im Fall des Finanzgerichts Münster besteht jedoch keine Identität zwischen Grundstücksveräußerer und Herstellerin der Erschließungsanlagen. Aufgrund dieser Besonderheiten war es auch erforderlich die Klägerin als dritte Partei an den jeweiligen Grundstückskaufverträgen zu beteiligen und zur (weiteren) Vertragspartei zu machen.
Selbst wenn man vorliegend kein Entgelt von Dritten annehmen würde, wäre die Klage nach Auffassung des Gerichts unbegründet. Zwar würde in diesem Fall die Werklieferung der Erschließungsanlagen an die Stadt mangels Entgelt (der Stadt oder Dritter) nicht zu einem steuerbaren Umsatz führen. Es lägen dann aber eigenständige sonstige Leistungen der Klägerin an die Grundstückserwerber vor in Gestalt der Mitwirkung der Klägerin am Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Entscheidung des BFH (Az. XI R 17/15) bleibt abzuwarten.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
666
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
645
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
515
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
508
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
488
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
444
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
373
-
Teil 1 - Grundsätze
334
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
290
-
5. Gewinnermittlung
271
-
Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen nach dem AStG europarechtswidrig
24.04.2025
-
Alle am 24.4.2025 veröffentlichten Entscheidungen
24.04.2025
-
Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer in Sachsen
24.04.2025
-
Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
22.04.2025
-
Abzweigung von Kindergeld bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes
22.04.2025
-
Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps
22.04.2025
-
Abzugsfähigkeit von Umzugskosten wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers
22.04.2025
-
Alle am 17.4.2025 veröffentlichten Entscheidungen
17.04.2025
-
Rechts- und Beratungskosten beim Anteilsverkauf einer Enkelgesellschaft
17.04.2025
-
FG Düsseldorf prüft Neuregelungen zur Grundsteuer
17.04.2025