Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV


Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV

Das VG Düsseldorf weist in drei Parallelverfahren Klagen auf Überbrückungshilfe III, III Plus und IV ab. NRW steht geschlossen auf der Linie des OVG Münster: Nach Ablauf des EU-Befristeten Rahmens ist eine Bewilligung ausgeschlossen.

Das VG Düsseldorf hat am 6.3.2026 in drei Parallelverfahren die Klagen eines Landwirts und seines Sohnes aus Nordrhein-Westfalen auf Überbrückungshilfe III (18 K 6016/23), Überbrückungshilfe III Plus (18 K 6015/23) und Überbrückungshilfe IV (18 K 6019/23) abgewiesen. Alle drei Urteile stützen sich auf das EU-Beihilferecht.

Die Entscheidungen reihen sich in eine geschlossene Linie der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte ein. Das OVG Münster, das VG Köln und nun das VG Düsseldorf halten Bewilligungen nach dem 30.6.2022 für beihilferechtswidrig. Mit dem dritten Urteil zur Überbrückungshilfe IV greift das VG Düsseldorf dabei ausdrücklich die Rechtsprechung des VG Köln (Urteile v. 5.12.2025, u.a. 16 K 717/24, News v. 7.1.2026) zur allgemeinen EU-Beihilferechtswidrigkeit im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 auf. Für Unternehmen, die noch auf ausstehende Bewilligungen oder Nachzahlungen hoffen, wird die Lage damit erheblich enger.

Drei Verfahren, ein Muster

Die Fälle betreffen eine Familie landwirtschaftlicher Betriebe in NRW. Der Sohn betreibt ein Einzelunternehmen, der Vater führt weitere Unternehmen in derselben Branche in unmittelbarer Nachbarschaft. Es entstand Streit über die Frage der Reichweite eines möglichen Unternehmensverbunds und die Frage der unterlassenen Mitwirkung im Antragsverfahren. Hieraus resultierten die Ablehnungen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV. In den Klageverfahren wollte der Kläger die Hilfen erstreiten.

In den Entscheidungen vom 6.3.2026 ging das VG Düsseldorf vor allem auf die Beihilfeproblematik ein – und lehnte schon unter diesem Gesichtspunkt die Klage ab.

EU-Beihilferecht sperrt die Bewilligung

Das VG Düsseldorf schließt sich in allen drei Verfahren ausdrücklich der Rechtsprechung des OVG Münster an. Die Überbrückungshilfen III, III Plus und IV sind staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sie wurden auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 gewährt, die auf dem Befristeten Rahmen der EU-Kommission beruhte. Dieser lief am 30.6.2022 aus.

Nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil v. 3.7.2025, C-653/23 (News v. 20.8.2025), muss eine Beihilfe, deren Genehmigung nicht mehr in Kraft ist, als neue Beihilfe nach Art. 108 Abs. 3 AEUV angemeldet werden. Eine Bewilligung nach dem 30.6.2022 ist daher ausgeschlossen, sofern der Antragsteller nicht vor diesem Stichtag einen sicheren Rechtsanspruch erworben hat.

Eine Ausnahme gilt bei den Überbrückungshilfen nach der Rechtsprechung des OVG Münster nur, wenn vor dem 30.6.2022 eine sichere Rechtsposition auf die Gewährung der Hilfen bestand bestand. Daran fehlte es hier aus Sicht des Gerichts.

Überbrückungshilfe IV: Anschluss an das VG Köln

Besondere Beachtung verdient das dritte Urteil zur Überbrückungshilfe IV. Das VG Düsseldorf arbeitet hier die beihilferechtliche Grundlage der Überbrückungshilfe IV im Detail heraus. Das Programm stützt sich auf die Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020, die ihrerseits unter dem Befristeten Rahmen der EU-Kommission notifiziert und genehmigt wurde. Nach § 5 der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 trat diese am 30.6.2022 außer Kraft. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen auf dieser Grundlage möglich.

Das Gericht zieht daraus unter Berufung auf den EuGH, Urteil v 3.7.2025, C-653/23, die Konsequenz: Eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung nicht mehr in Kraft ist, stellt eine neue Beihilfe dar und muss nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden. Eine solche Anmeldung ist nicht erfolgt. Das VG Düsseldorf verweist dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des VG Köln (Urteile v. 5.12.2025, 16 K 717/24 und 16 K 3014/24), das diese Linie für die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe Plus bereits formuliert hatte.

Damit steht fest: Die Beihilferechtswidrigkeit folgt nicht aus einem materiellen Mangel der Programme selbst, sondern aus dem zeitlichen Ablauf der notifizierten Rechtsgrundlage. Da sämtliche Überbrückungshilfen auf derselben Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 beruhen, betrifft diese Sperrwirkung alle Programme gleichermaßen – sobald die Bewilligung nach dem 30.6.2022 erfolgte. Eine schwierige Ausgangslage auch für die Schlussabrechnungen.

Vorläufiger Bescheid als "rechtliches Nullum"

In den Verfahren zur Überbrückungshilfe III Plus und IV argumentierten die Kläger, sie hätten spätestens mit dem vorläufigen Bescheid vom 15. bzw. 17.6.2022 eine gesicherte Rechtsposition erworben. Das Gericht folgt dem nicht.

Im Verfahren zur Überbrückungshilfe III Plus sei der Abschlagsbescheid vom 1.4.2022 aus Sicht eines objektiven Empfängers ohne Weiteres als vorläufig erkennbar gewesen. Er stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Förderhöhe. Dass der Bescheid automatisiert am Tag nach der Antragstellung erlassen wurde, bestätigte diesen vorläufigen Charakter.

Auch die vorläufigen Bescheide "dem Grunde nach" haben nach Auffassung des Gerichts keine gesicherte Rechtsposition geschaffen. Sie seien hinsichtlich einer subjektiven Rechtsposition der Kläger ein "rechtliches Nullum". Keine Fördervoraussetzung sei verbindlich bejaht worden. Der ausdrückliche Hinweis, dass die Prüfung noch ausstehe und der Anspruch entfallen könne, schließe eine gesicherte Rechtsposition aus. Eine nationale Behörde könne die nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderliche Zustimmung der Kommission nicht durch einen solchen Bescheid ersetzen.

Absage an das VG Hamburg

In allen drei Verfahren erteilt das VG Düsseldorf der Auffassung des VG Hamburg (Urteil v. 30.7.2025, 16 K 131/24) eine ausdrückliche Absage. Das VG Hamburg hatte argumentiert, eine Beihilfe sei bereits mit der Antragstellung als gewährt anzusehen, wenn die Fördervoraussetzungen vorlagen.

Das VG Düsseldorf differenziert: Die EuGH-Fiktion, wonach eine Beihilfe zum Zeitpunkt einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung als gewährt gelten könne, setze voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablehnung alle Fördervoraussetzungen erfüllt habe. Daran fehle es in allen drei Fällen, weil der prüfende Dritte die angeforderten Erläuterungen nicht beigebracht hatte. Aus dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes nach Art. 47 GRCh folge kein Gebot, dass die materielle Rechtslage ab Antragstellung bis zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens unverändert bestehen bleiben müsse.

NRW steht geschlossen

Die drei Urteile fügen sich in eine dichte Rechtsprechungslinie in Nordrhein-Westfalen ein. Das OVG Münster hat in mehreren Entscheidungen aus 2025 (u.a. 4 A 1555/23 v. 25.8.2025, News v. 3.12.2025, 4 A 2550/22 v. 15.5.2025) die beihilferechtliche Sperrwirkung bestätigt. Das VG Düsseldorf folgt dem in einer ganzen Reihe von Urteilen, darunter die Entscheidungen vom 3.9.2025, 18 K 5304/23, v. 31.7.2025, 9 K 7656/23, v. 19.2.2026, 18 K 5151/23 und nun v. 6.3.2026 in allen drei Parallelverfahren. Das VG Köln hat sich mit seinen Urteilen v. 5.12.2025 angeschlossen.

NRW steht damit bislang geschlossen auf der Linie, dass Überbrückungshilfen nach dem 30.6.2022 nur noch bewilligt werden dürfen, wenn vor diesem Stichtag ein sicherer Rechtsanspruch entstanden war. Das VG Düsseldorf ließ in keinem der drei Verfahren die Berufung zu. Es sah keine grundsätzliche Bedeutung ungeklärter Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinausgehen. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Praktische Folgen

Für Unternehmen in NRW, deren Anträge nach dem 30.6.2022 abgelehnt wurden, wird es eng. Ein sicherer Rechtsanspruch vor dem Stichtag liegt nur in sehr engen Ausnahmen vor – etwa, wenn bereits ein nicht nur vorläufiger Bewilligungsbescheid ergangen war. Weder die bloße Antragstellung noch ein Abschlagsbescheid noch ein vorläufiger Bescheid "dem Grunde nach" reichen dafür aus.

Dass das VG Düsseldorf bei der Überbrückungshilfe IV ausdrücklich die Kölner Rechtsprechung zur allgemeinen Beihilferechtswidrigkeit der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 aufgreift, hat Signalwirkung über den Einzelfall hinaus. Die Gerichte in NRW behandeln die beihilferechtliche Sperrwirkung nicht mehr als Einzelfallproblem, sondern als systemischen Mangel des gesamten Förderrahmens.

Offene Fragen

Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob das VG Gelsenkirchen (Urteil v. 1.12.2025, 19 K 2048/23, News v. 28.1.2026) mit seinem abweichenden Ansatz zur Überbrückungshilfe IV durchdringen wird. Dort hatte das Gericht das Land zur Neubescheidung verpflichtet. Das VG Düsseldorf grenzt diesen Fall aber ab: Anders als dort sei den Klägern die Überbrückungshilfe vor Ablauf des Befristeten Rahmens gerade nicht bewilligt worden.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat in einem Schreiben vom 15.12.2025 die Position vertreten, die Förderprogramme stünden insgesamt im Einklang mit dem EU-Beihilferecht. Das VG Düsseldorf geht in keinem der drei Urteile auf dieses Schreiben ein. Die endgültige Klärung dürfte dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten bleiben.

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