VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
Das VG Düsseldorf hat am 6.3.2026 in drei Parallelverfahren die Klagen eines Landwirts und seines Sohnes aus Nordrhein-Westfalen auf Überbrückungshilfe III (18 K 6016/23), Überbrückungshilfe III Plus (18 K 6015/23) und Überbrückungshilfe IV (18 K 6019/23) abgewiesen. Alle drei Urteile stützen sich auf das EU-Beihilferecht.
Die Entscheidungen reihen sich in eine geschlossene Linie der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte ein. Das OVG Münster, das VG Köln und nun das VG Düsseldorf halten Bewilligungen nach dem 30.6.2022 für beihilferechtswidrig. Mit dem dritten Urteil zur Überbrückungshilfe IV greift das VG Düsseldorf dabei ausdrücklich die Rechtsprechung des VG Köln (Urteile v. 5.12.2025, u.a. 16 K 717/24, News v. 7.1.2026) zur allgemeinen EU-Beihilferechtswidrigkeit im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 auf. Für Unternehmen, die noch auf ausstehende Bewilligungen oder Nachzahlungen hoffen, wird die Lage damit erheblich enger.
Drei Verfahren, ein Muster
Die Fälle betreffen eine Familie landwirtschaftlicher Betriebe in NRW. Der Sohn betreibt ein Einzelunternehmen, der Vater führt weitere Unternehmen in derselben Branche in unmittelbarer Nachbarschaft. Es entstand Streit über die Frage der Reichweite eines möglichen Unternehmensverbunds und die Frage der unterlassenen Mitwirkung im Antragsverfahren. Hieraus resultierten die Ablehnungen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV. In den Klageverfahren wollte der Kläger die Hilfen erstreiten.
In den Entscheidungen vom 6.3.2026 ging das VG Düsseldorf vor allem auf die Beihilfeproblematik ein – und lehnte schon unter diesem Gesichtspunkt die Klage ab.
EU-Beihilferecht sperrt die Bewilligung
Das VG Düsseldorf schließt sich in allen drei Verfahren ausdrücklich der Rechtsprechung des OVG Münster an. Die Überbrückungshilfen III, III Plus und IV sind staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sie wurden auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 gewährt, die auf dem Befristeten Rahmen der EU-Kommission beruhte. Dieser lief am 30.6.2022 aus.
Nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil v. 3.7.2025, C-653/23 (News v. 20.8.2025), muss eine Beihilfe, deren Genehmigung nicht mehr in Kraft ist, als neue Beihilfe nach Art. 108 Abs. 3 AEUV angemeldet werden. Eine Bewilligung nach dem 30.6.2022 ist daher ausgeschlossen, sofern der Antragsteller nicht vor diesem Stichtag einen sicheren Rechtsanspruch erworben hat.
Eine Ausnahme gilt bei den Überbrückungshilfen nach der Rechtsprechung des OVG Münster nur, wenn vor dem 30.6.2022 eine sichere Rechtsposition auf die Gewährung der Hilfen bestand bestand. Daran fehlte es hier aus Sicht des Gerichts.
Überbrückungshilfe IV: Anschluss an das VG Köln
Besondere Beachtung verdient das dritte Urteil zur Überbrückungshilfe IV. Das VG Düsseldorf arbeitet hier die beihilferechtliche Grundlage der Überbrückungshilfe IV im Detail heraus. Das Programm stützt sich auf die Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020, die ihrerseits unter dem Befristeten Rahmen der EU-Kommission notifiziert und genehmigt wurde. Nach § 5 der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 trat diese am 30.6.2022 außer Kraft. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen auf dieser Grundlage möglich.
Das Gericht zieht daraus unter Berufung auf den EuGH, Urteil v 3.7.2025, C-653/23, die Konsequenz: Eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung nicht mehr in Kraft ist, stellt eine neue Beihilfe dar und muss nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden. Eine solche Anmeldung ist nicht erfolgt. Das VG Düsseldorf verweist dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des VG Köln (Urteile v. 5.12.2025, 16 K 717/24 und 16 K 3014/24), das diese Linie für die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe Plus bereits formuliert hatte.
Damit steht fest: Die Beihilferechtswidrigkeit folgt nicht aus einem materiellen Mangel der Programme selbst, sondern aus dem zeitlichen Ablauf der notifizierten Rechtsgrundlage. Da sämtliche Überbrückungshilfen auf derselben Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 beruhen, betrifft diese Sperrwirkung alle Programme gleichermaßen – sobald die Bewilligung nach dem 30.6.2022 erfolgte. Eine schwierige Ausgangslage auch für die Schlussabrechnungen.
Vorläufiger Bescheid als "rechtliches Nullum"
In den Verfahren zur Überbrückungshilfe III Plus und IV argumentierten die Kläger, sie hätten spätestens mit dem vorläufigen Bescheid vom 15. bzw. 17.6.2022 eine gesicherte Rechtsposition erworben. Das Gericht folgt dem nicht.
Im Verfahren zur Überbrückungshilfe III Plus sei der Abschlagsbescheid vom 1.4.2022 aus Sicht eines objektiven Empfängers ohne Weiteres als vorläufig erkennbar gewesen. Er stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Förderhöhe. Dass der Bescheid automatisiert am Tag nach der Antragstellung erlassen wurde, bestätigte diesen vorläufigen Charakter.
Auch die vorläufigen Bescheide "dem Grunde nach" haben nach Auffassung des Gerichts keine gesicherte Rechtsposition geschaffen. Sie seien hinsichtlich einer subjektiven Rechtsposition der Kläger ein "rechtliches Nullum". Keine Fördervoraussetzung sei verbindlich bejaht worden. Der ausdrückliche Hinweis, dass die Prüfung noch ausstehe und der Anspruch entfallen könne, schließe eine gesicherte Rechtsposition aus. Eine nationale Behörde könne die nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderliche Zustimmung der Kommission nicht durch einen solchen Bescheid ersetzen.
Absage an das VG Hamburg
In allen drei Verfahren erteilt das VG Düsseldorf der Auffassung des VG Hamburg (Urteil v. 30.7.2025, 16 K 131/24) eine ausdrückliche Absage. Das VG Hamburg hatte argumentiert, eine Beihilfe sei bereits mit der Antragstellung als gewährt anzusehen, wenn die Fördervoraussetzungen vorlagen.
Das VG Düsseldorf differenziert: Die EuGH-Fiktion, wonach eine Beihilfe zum Zeitpunkt einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung als gewährt gelten könne, setze voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablehnung alle Fördervoraussetzungen erfüllt habe. Daran fehle es in allen drei Fällen, weil der prüfende Dritte die angeforderten Erläuterungen nicht beigebracht hatte. Aus dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes nach Art. 47 GRCh folge kein Gebot, dass die materielle Rechtslage ab Antragstellung bis zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens unverändert bestehen bleiben müsse.
NRW steht geschlossen
Die drei Urteile fügen sich in eine dichte Rechtsprechungslinie in Nordrhein-Westfalen ein. Das OVG Münster hat in mehreren Entscheidungen aus 2025 (u.a. 4 A 1555/23 v. 25.8.2025, News v. 3.12.2025, 4 A 2550/22 v. 15.5.2025) die beihilferechtliche Sperrwirkung bestätigt. Das VG Düsseldorf folgt dem in einer ganzen Reihe von Urteilen, darunter die Entscheidungen vom 3.9.2025, 18 K 5304/23, v. 31.7.2025, 9 K 7656/23, v. 19.2.2026, 18 K 5151/23 und nun v. 6.3.2026 in allen drei Parallelverfahren. Das VG Köln hat sich mit seinen Urteilen v. 5.12.2025 angeschlossen.
NRW steht damit bislang geschlossen auf der Linie, dass Überbrückungshilfen nach dem 30.6.2022 nur noch bewilligt werden dürfen, wenn vor diesem Stichtag ein sicherer Rechtsanspruch entstanden war. Das VG Düsseldorf ließ in keinem der drei Verfahren die Berufung zu. Es sah keine grundsätzliche Bedeutung ungeklärter Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinausgehen. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
Praktische Folgen
Für Unternehmen in NRW, deren Anträge nach dem 30.6.2022 abgelehnt wurden, wird es eng. Ein sicherer Rechtsanspruch vor dem Stichtag liegt nur in sehr engen Ausnahmen vor – etwa, wenn bereits ein nicht nur vorläufiger Bewilligungsbescheid ergangen war. Weder die bloße Antragstellung noch ein Abschlagsbescheid noch ein vorläufiger Bescheid "dem Grunde nach" reichen dafür aus.
Dass das VG Düsseldorf bei der Überbrückungshilfe IV ausdrücklich die Kölner Rechtsprechung zur allgemeinen Beihilferechtswidrigkeit der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 aufgreift, hat Signalwirkung über den Einzelfall hinaus. Die Gerichte in NRW behandeln die beihilferechtliche Sperrwirkung nicht mehr als Einzelfallproblem, sondern als systemischen Mangel des gesamten Förderrahmens.
Offene Fragen
Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob das VG Gelsenkirchen (Urteil v. 1.12.2025, 19 K 2048/23, News v. 28.1.2026) mit seinem abweichenden Ansatz zur Überbrückungshilfe IV durchdringen wird. Dort hatte das Gericht das Land zur Neubescheidung verpflichtet. Das VG Düsseldorf grenzt diesen Fall aber ab: Anders als dort sei den Klägern die Überbrückungshilfe vor Ablauf des Befristeten Rahmens gerade nicht bewilligt worden.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat in einem Schreiben vom 15.12.2025 die Position vertreten, die Förderprogramme stünden insgesamt im Einklang mit dem EU-Beihilferecht. Das VG Düsseldorf geht in keinem der drei Urteile auf dieses Schreiben ein. Die endgültige Klärung dürfte dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten bleiben.
Weitere Beiträge aus dieser Serie:
- Verjähren Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen?
- EU-Beihilferecht und Corona-Hilfen: Was Steuerberater jetzt wissen müssen
- OVG Münster: Verwaltungspraxis bei Überbrückungshilfen schlägt FAQ
- Schlussbescheide Überbrückungshilfe ohne Unterschrift gültig
- VGH Kassel weist bei Dezemberhilfe Klage einer Einzelhändlerin ab
- EU-Beihilferecht kein Problem: Autohaus gewinnt Klage bei Überbrückungshilfe IV
- Fristversäumnis bei Neustarthilfe führt zu Rückforderung
- VG Köln hält Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfen für EU-rechtswidrig
- Unternehmensrestrukturierungen während Corona-Hilfe-Schlussabrechnungen
- Coronahilfe Profisport wird grundsätzlich in Frage gestellt
- EU-Beihilferecht als Rückforderungsgrund bei Corona-Wirtschaftshilfen
- Auslandsumsätze bei November- und Dezemberhilfe: Rechtliche Fallstricke in der Schlussabrechnung
- VG Gelsenkirchen kippt FAQ-Stichtag bei Überbrückungshilfen
- Einzelunternehmer müssen laut VG Wiesbaden alle Tätigkeitsfelder zusammenrechnen
- Keine "ausschließliche" Coronabedingtheit bei Überbrückungshilfe III erforderlich
- VG Düsseldorf verschärft beihilferechtliche Problematik bei Überbrückungshilfen
- Wenn die Bewilligungsstelle den prüfenden Dritten anzweifelt
- Verschärfung des nachträglichen Unternehmensverbunds in der Schlussabrechnung
- Höheres Haftungsrisiko wegen Mitwirkungspflichten bei Überbrückungshilfen
- VG Düsseldorf stärkt Rechte von Antragstellern bei Corona-Überbrückungshilfe
- Formfalle E-Mail: Vorsicht bei Widersprüchen gegen Überbrückungshilfen
- Digitale Bescheide: Pflichten für prüfende Dritte bei Corona-Hilfen
- E-Mail-Zugang bei Coronahilfen: Beweislast liegt bei der Behörde
- Für Wahlrechte und Sachverhaltsinformationen ist das Schlussabrechnungsverfahren die letzte Chance
- VG Hamburg widerspricht OVG Münster: Überbrückungshilfen auch nach Juni 2022 möglich
- EuGH stellt klar: Corona-Beihilfen gelten bei rechtswidriger Versagung als gewährt
- Corona-Soforthilfen: Rückforderungswelle rollt – was Betroffene jetzt wissen müssen
- OVG Münster schockt mit realitätsferner Grundsatzentscheidung zur Überbrückungshilfe
- Fixkosten nachträglich identifizierter Verbundunternehmen in der Schlussabrechnung
- Änderung von Vergleichsumsätzen bei der Schlussabrechnung Überbrückungshilfen
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Rückforderung von Überbrückungshilfen
- Wenig Schutz durch Rechtsschutzversicherung bei Überbrückungshilfen
- Schlussabrechnung erhalten? Diese Vorbehalte lauern noch jahrelang
- Nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Corona-Hilfen sorgt für Unmut in der Praxis
- EU-Beihilferecht bei Corona-Überbrückungshilfen: Stolperfalle Schlussabrechnung
- Überbrückungshilfe III & coronabedingter Umsatzeinbruch
- Bundesregelung Schadensausgleich: Verstärkte Nachfragen der Bewilligungsstellen
- Corona-Hilfen: Haftungsabwehr für prüfende Dritte
- EU-Grenzen bei der Bewertung coronabedingter Umsatzeinbrüche
- Verwaltungsgericht kippt Rückforderung von Überbrückungshilfe III bei Fortuna Düsseldorf
- Landwirte und Schweinemäster im Schlussabrechnungsverfahren unter Druck
- 7 häufige Irrtümer von Steuerberatern zu Widerspruch und Klage bei den Überbrückungshilfen
- Beteiligungsgesellschaften als Teil des Unternehmensverbunds bei Corona-Überbrückungshilfen
- Mandatsniederlegung bei Überbrückungshilfen
- Vorwurf fehlender Mitwirkung bei Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe
- Schlussabrechnung der Coronahilfen bei Einzelunternehmern mit mehreren Firmen
- Neue Fixkosten in der Schlussabrechnung
- Gefahren durch lange Bearbeitungszeiten bei den Schlussabrechnungen
- Abgelehnte Fördermonate aus der Antragsphase in der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe
- Überkompensation bei November-/Dezemberhilfe in der Gastronomie
- Nachweis des coronabedingten Umsatzeinbruchs
- Praxis der Bewilligungsstellen in der Schlussabrechnung bei familiären Verflechtungen
- Geschäftsaufgabe und Überbrückungshilfen
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026