EU-Beihilferecht und Corona-Hilfen: Was Steuerberater jetzt wissen müssen
Warum dieses FAQ?
Das EU-Beihilferecht hat sich in den vergangenen Monaten zu einem der drängendsten Themen bei den Corona-Wirtschaftshilfen entwickelt. Was als Einzelfallentscheidung des OVG Münster begann, hat sich zu einer Rechtsprechungslinie verdichtet, die mittlerweile mehrere Gerichte und Hilfsprogramme erfasst.
Vergangene Woche hat die Steuerberaterkammer Köln ein Rundschreiben veröffentlicht, das auf einer Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) basiert. Der Tenor: Alles im Griff, keine flächendeckenden Rückforderungen zu befürchten. Dieses FAQ ordnet die aktuelle Lage ein und gibt Ihnen die Informationen, die Sie für die Beratung Ihrer Mandanten benötigen.
Worum geht es beim EU-Beihilferecht und den Corona-Hilfen?
Die Corona-Wirtschaftshilfen – Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe, Neustarthilfen – sind staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sie durften nur gewährt werden, weil die EU-Kommission im Rahmen des sogenannten Befristeten Rahmens (Temporary Framework) Ausnahmen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot zugelassen hatte.
Die Kommission genehmigte die sog. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit einer klaren Zweckbindung: Es sollten Liquiditätsengpässe von Unternehmen behoben und ihre Existenzfähigkeit gesichert werden. Die zentrale Frage lautet nun: Entsprachen die deutschen Hilfsprogramme tatsächlich dieser engen Zweckbindung – oder waren sie in Wahrheit pauschale Umsatzausfallkompensationen, die von der Genehmigung nicht gedeckt waren?
Welche Gerichtsentscheidungen sind relevant?
Den Anfang machte das OVG Münster mit Beschluss v. 1.7.2025, 4 A 2468/24, zur Überbrückungshilfe IV. Dieses Verfahren war zwar durch ein chaotisches Antragsverfahren geprägt, in dem der Steuerberater über ein Jahr lang nicht auf das Portal zugreifen konnte und danach untätig blieb
Die eigentliche Sprengkraft lag aber in einer grundsätzlichen Feststellung zum EU-Beihilferecht: Das OVG stellte fest, dass jede Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV nach dem 30.6.2022 gegen EU-Recht verstößt – es sei denn, der Antragsteller hatte bis zu diesem Stichtag bereits einen "sicheren Rechtsanspruch" erworben. Hintergrund ist, dass der Befristete Rahmen der EU-Kommission und die darauf gestützte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 an diesem Tag ausliefen. Selbst eine vorläufige Bewilligung "dem Grunde nach" im Juni 2022 schütze nicht automatisch vor dieser Rechtsfolge.
Wenige Wochen später folgte das Urteil des OVG Münster v. 25.8.2025, 4 A 1555/23, zur November- und Dezemberhilfe. Hier verschob sich der Fokus: Das Gericht stellte fest, dass die Gewährung gegen EU-Beihilferecht verstoßen kann, wenn die bewilligte Summe deutlich über dem zur Liquiditätssicherung Erforderlichen liegt. Im konkreten Fall hatte ein Ticketweiterverkäufer bei Gesamtkosten von nur rund 2.700 EUR eine Novemberhilfe von über 200.000 EUR erhalten – ein eklatantes Missverhältnis, das nach Auffassung des Gerichts die von der EU-Kommission genehmigte Zweckbindung sprengte.
Danach folgten drei Urteile des VG Köln, die deutlich weiter gehen:
VG Köln, Urteil v. 5.11.2025, 16 K 3532/23, – Coronahilfe Profisport: Das Gericht stellte fest, dass die Verwaltungspraxis zur Coronahilfe Profisport 2021 "insgesamt rechtswidrig" sei, weil die eigentlichen Fördervoraussetzungen – Liquiditätsengpass oder Existenzgefährdung – im Antragsverfahren überhaupt nicht geprüft wurden. Stattdessen erfolgte eine pauschale Gewinnkompensation.
VG Köln, Urteile v. 5.12.2025 ( 16 K 717/24 und 16 K 3014/24) – Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfen: Diese Urteile stellen die Rechtmäßigkeit der Programme grundsätzlich in Frage. Die Kernaussage: Beide Programme verstoßen von Anfang an gegen EU-Beihilferecht, weil es sich um pauschale Umsatzausfallkompensationen handelt, statt um die genehmigte Liquiditätshilfe. Die gleiche rechtliche Konstruktion lag auch den Überbrückungshilfen I bis III Plus zugrunde.
OVG Münster, Beschluss v. 17.12.2025, 4 E 110/25, – Neustarthilfe: Das Gericht setzte seine strenge beihilferechtliche Linie fort und stellte fest, dass die Neustarthilfe nicht mehr ohne Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV endgültig gewährt werden könne.
OVG Münster, Beschluss v. 10.2.2026, 4 A 2193/24: Das OVG präzisierte die bereits im Juli 2025 begründete Linie zum Stichtag 30.6.2022 und stellte klar, dass nach Ablauf der Bundesregelungen eine Bewilligung nur noch erfolgen kann, wenn der Beihilfeempfänger bis dahin einen „sicheren Rechtsanspruch" erworben hatte.
Die Urteile des VG Köln v. 5.12.2025 reihen sich in die mit dem OVG-Münster-Beschluss vom 1.7.2025 begründete und seither konsequent fortgesetzte Rechtsprechungslinie zur beihilferechtlichen Unvereinbarkeit der Corona-Hilfsprogramme ein.
Erste Verfahren sollen wohl zum Bundesverwaltungsgericht in die Revision geführt werden. Ob diese erfolgreich sein werden, ist offen.
Was ist neu: Schließt sich das VG Hamburg der NRW-Linie an?
In einem aktuellen Klageverfahren zur Überbrückungshilfe IV hat sich das VG Hamburg mit einem Hinweis positioniert, der über NRW hinausweist. Die Kammer beabsichtigt offenbar, sich der Rechtsprechung aus NRW anzuschließen – sowohl hinsichtlich der Frage, ob nach dem 30.6.2022 noch Corona-Beihilfen gewährt werden dürfen, als auch hinsichtlich der Frage nach der grundsätzlichen EU-Beihilferechtskonformität der Überbrückungshilfe IV.
Konkret geht es um einen Fall, in dem die Klägerin im August 2022 einen Änderungsantrag zur Überbrückungshilfe IV gestellt hatte. Das VG Hamburg vertritt die Auffassung, dass die Klägerin damit keinen "sicheren Rechtsanspruch" im Sinne der NRW-Rechtsprechung hatte, da der Befristete Rahmen am 30.6.2022 ausgelaufen war. Dass Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe IV bis zum 30.9.2022 gestellt werden konnten, hält das Gericht offenbar für irrelevant.
Darüber hinaus nimmt das VG Hamburg vollständig auf die Rechtsprechung des VG Köln v. 5.12.2025 Bezug, wonach die Überbrückungshilfe IV gegen EU-Beihilferecht verstößt. Die Kammer will ihre frühere, entgegengesetzte Rechtsauffassung ( VG Hamburg, Urteil v. 30.7.2025, 16 K 131/24) aufgeben. Ein Urteil liegt noch nicht vor, der Termin zur mündlichen Verhandlung ist für Ende April 2026 avisiert.
Sollte das VG Hamburg dieser Linie folgen, wäre die beihilferechtliche Problematik nicht mehr auf NRW beschränkt. Für Hamburger Unternehmen könnte dies erhebliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn die IFB Hamburg dies zum Anlass nimmt, ihre Prüfpraxis anzupassen.
Was sagt das Rundschreiben der Steuerberaterkammer Köln?
Am 19.2.2026 hat die Steuerberaterkammer Köln ein Rundschreiben veröffentlicht, das auf einer Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) basiert. Der Kerntenor: Die Befürchtungen einer flächendeckenden Rückforderungswelle seien unbegründet.
Das BMWE argumentiert im Wesentlichen wie folgt: Das OVG-Urteil v. 25.8.2025 betreffe einen Einzelfall eines nicht antragsberechtigten Ticketweiterverkäufers, der falsche Angaben gemacht habe. Die rechtliche Begründung sei nicht generell auf andere Fälle übertragbar und nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Programme insgesamt in Zweifel zu ziehen. Die Bewilligungsstellen prüften "wie gewohnt" und übertrügen die Argumente nicht auf andere Fälle.
Zu den drei Urteilen des VG Köln teilt das BMWE lediglich mit, "derzeit an Stellungnahmen zu arbeiten". Aus Sicht des BMWE habe sich die Lage auch durch diese neuen Urteile "nicht geändert".
Ist die Einschätzung des BMWE überzeugend?
Die Einschätzung des BMWE ist aus mehreren Gründen problematisch.
Fokus auf das falsche Urteil: Das Rundschreiben konzentriert sich fast vollständig auf das OVG-Münster-Urteil v. 25.8.2025. Die eigentliche Gefahr geht aber von den drei VG-Köln-Urteilen aus. Während das OVG-Urteil tatsächlich einen Sonderfall mit wohl falschen Angaben betraf, hat das VG Köln die Programmkonzeption als solche für EU-beihilferechtswidrig erklärt. Die pauschale Umsatzausfallkompensation ohne Prüfung eines Liquiditätsengpasses entspreche nicht der von der Kommission genehmigten Zweckbindung. Dazu äußert sich das BMWE praktisch nicht.
Widersprüchliche Argumentation: Einerseits betont das BMWE, das OVG-Urteil sei ein nicht verallgemeinerbarer Einzelfall. Andererseits hat der Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, um eine "höchstrichterliche Klärung der offenen Rechtsfragen" herbeizuführen. Wenn es wirklich nur um einen nicht verallgemeinerbaren Einzelfall ginge, wäre dieser aufwendige Weg zum BVerwG kaum nachvollziehbar.
Die Rechtsprechungslinie verfestigt sich: Das OVG Münster hat seine Linie nach dem 25.8.2025 nicht etwa zurückgenommen, sondern mit dem Beschluss vom 10.2.2026 und dem Beschluss vom 17.12.2025 konsequent fortgesetzt. In NRW zeichnet sich ein strenger "Sonderweg" ab. Von einem "nicht verallgemeinerbaren Einzelfall" kann keine Rede mehr sein. Und mit dem Hinweis des VG Hamburg deutet sich an, dass auch andere Bundesländer folgen könnten.
Falsche Sicherheit für den Berufsstand: Das Rundschreiben erzeugt unserer Ansicht nach eine Sicherheit, die der Rechtslage nicht entspricht. Die VG-Köln-Rechtsprechung schafft eine eigenständige gerichtliche Begründungsebene, die Bewilligungsstellen künftig in Schlussabrechnungsbescheiden oder in Klageverfahren aufgreifen können – oder die von Gerichten von Amts wegen geprüft wird. Das Risiko besteht unabhängig davon, ob die Bewilligungsstellen derzeit aktiv Rückforderungen auf EU-Beihilferecht stützen.
Welche Programme sind betroffen?
Potenziell betroffen sind alle Programme, die auf der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beruhten und die gleiche rechtliche Konstruktion aufweisen – pauschale Umsatzausfallkompensation ohne Prüfung eines konkreten Liquiditätsengpasses. Das umfasst nach der Logik der VG-Köln-Rechtsprechung: die Überbrückungshilfen I bis IV (ca. 41,5 Mrd. EUR), die November- und Dezemberhilfe (ca. 13,8 Mrd. EUR), die Neustarthilfen (ca. 2,7 Mrd. EUR) und die Coronahilfe Profisport. Insgesamt stehen damit über 58 Mrd. EUR auf dem Prüfstand – soweit die Unternehmen die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 als Beihilferegime genutzt haben.
Entscheidend ist, welches Beihilferegime in Ihrem Bewilligungsbescheid angegeben ist. Wenn dort die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 vermerkt ist, greift die aktuelle Rechtsprechung unmittelbar. Aber auch die Bundesregelung Fixkostenhilfe mit pauschaler Kompensation ohne Prüfung eines Liquiditätsengpasses dürfte von der Rechtsprechung erfasst sein. Offen ist, ob auch die Beihilferegime Novemberhilfe/Dezemberhilfe Schadensausgleich bzw. die Allgemeine Beihilferegelung Schadenausgleich umfasst sind.
Was bedeutet der Stichtag 30.6.2022?
Der Befristete Rahmen der EU-Kommission und die darauf gestützten Bundesregelungen liefen spätestens am 30.6.2022 aus. Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 10.2.2026 klargestellt, dass nach diesem Stichtag eine Bewilligung nur noch erfolgen darf, wenn der Beihilfeempfänger bis dahin einen "sicheren Rechtsanspruch" erworben hatte.
Bei Billigkeitsleistungen wie den Überbrückungshilfen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, kann ein solcher Anspruch nur über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bestehen. Das setzt voraus, dass vergleichbare Fälle in ständiger Verwaltungspraxis positiv beschieden wurden.
Für die Praxis bedeutet das: Alle Bewilligungen, die nach dem 30.6.2022 erfolgten – also insbesondere Bewilligungen und Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV, die bis zum 30.9.2022 gestellt werden konnten –, könnten gefährdet sein, wenn die Bewilligungsstellen dies aufgreifen. Das VG Hamburg will sich dieser Auffassung anschließen. Auch Schlussabrechnungsbescheide, die nach dem 30.6.2022 ergangen sind und Nachzahlungen enthalten, könnten betroffen sein.
Aber erneut sei betont: Derzeit greifen die Bewilligungsstellen die Rechtsprechung noch nicht auf im Schlussabrechnungsverfahren.
Gibt es keinen Vertrauensschutz?
Die Rechtsprechung ist hier sehr streng. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann der Empfänger einer Beihilfe, die ohne vorherige ordnungsgemäße Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben. Die nationalen Gerichte leiten daraus ab, dass sich Betroffene selbst hätten vergewissern müssen, dass die Beihilfe im Einklang mit EU-Recht steht.
Das ist eine außerordentlich hohe Anforderung. Kann man von einem mittelständischen Unternehmer oder dessen Steuerberater wirklich erwarten, dass sie die komplexe Systematik des Befristeten Rahmens durchdringen und erkennen, dass die deutsche Umsetzung möglicherweise über das Genehmigte hinausgeht? Die Frage ist berechtigt, aber die aktuelle Rechtsprechung beantwortet sie zulasten der Beihilfeempfänger.
Das VG Köln hat zudem festgestellt, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG bei Beihilfeverstößen durch das vorrangige Unionsrecht verdrängt wird. Eine zeitliche Grenze für Rückforderungen aus EU-beihilferechtlichen Gründen besteht damit praktisch nicht.
Wir sind der Meinung, dass es hier auch nach der strengen Linie des Europäischen Gerichtshofs durchaus Ansatzpunkte für Vertrauensschutz gibt, und tragen diese auch bereits entsprechend für unsere Mandanten vor.
Welche Haftungsrisiken bestehen für Steuerberater?
Die Frage der Haftung von Steuerberatern, die Mandanten bei der Beantragung der Corona-Hilfen beraten haben, stellt sich grundsätzlich. Derzeit ist das aber völlig offen. Die beihilferechtliche Problematik war zum Zeitpunkt der Antragstellung weder offensichtlich noch wurde sie in der Literatur thematisiert. Die Behörden selbst sind von der Rechtmäßigkeit der Programme ausgegangen. Andererseits meint die Rechtsprechung in NRW, die prüfenden Dritten hätten die EU-Konformität der Hilfen selbst prüfen müssen. Ob sich hieraus dann eine Haftung bei Rückforderungen ergibt, halten wir für sehr fraglich und würden jeder Steuerberaterin und jedem Steuerberater raten, sich gegen eine solche Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen.
Anders verhält es sich mit der laufenden Beratung. Hier sollte zumindest Kenntnis von der Rechtsprechung bestehen, auch wenn sie konkret wohl derzeit nichts machen können.
Was sollten Steuerberater ihren Mandanten jetzt raten?
Es gilt ganz klar: Ruhe bewahren.
Noch ist offen, ob die Bewilligungsstellen die Rechtsprechung in den Schlussabrechnungsverfahren aufgreifen. Derzeit sehen wir dies nicht, aber die Entwicklung der Rechtsprechung und die zunehmend öffentlichen Äußerungen von Bewilligungsstellen und Kammern sind bedenklich. Für die Mitarbeiter in den Bewilligungsstellen stellt sich nämlich die Frage, was es für sie gegebenenfalls rechtlich bedeutet, wenn sie ständig Entscheidungen in Form von Schlussbescheiden erlassen, die gegen das EU-Beihilferecht verstoßen könnten.
Aus unserer Sicht wäre eine politische Lösung auf der Ebene der EU wünschenswert, wobei aber offenbar das BMWE dazu keinen Anlass sieht.
Bei Nachfragen im Schlussabrechnungsverfahren zum EU-Beihilferecht sollten Sie dringend schnell einen Rechtsanwalt einbinden, der sich mit der Thematik auskennt. Denn das bedeutet in der Regel, dass hohe Rückforderungssummen möglich sind, und sie als Steuerberaterin oder Steuerberater sollten hier auch eine Haftung durch Fehlberatung bei dieser komplexen Materie vermeiden.
Droht eine flächendeckende Rückforderungswelle?
Eine flächendeckende Rückforderungswelle durch die Bewilligungsstellen ist derzeit nicht zu erwarten. Das BMWE hat deutlich gemacht, dass es die Programme weiterhin für beihilferechtskonform hält, und die Bewilligungsstellen folgen dieser Linie. Die Bezirksregierungen in NRW haben bisher – soweit ersichtlich – die Rechtsprechung des VG Köln nicht systematisch in ihre Schlussabrechnungspraxis übernommen.
Das bedeutet aber nicht, dass kein Risiko besteht. Die Rechtsprechung entfaltet ihre Wirkung auf zwei Wegen: Erstens können Bewilligungsstellen die beihilferechtliche Argumentation in Schlussabrechnungsbescheiden oder in Klageverfahren aufgreifen, wenn es ihnen in einem Einzelfall opportun erscheint. Zweitens prüfen Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit von Bescheiden von Amts wegen – auch ohne entsprechenden Einwand der Behörde. Ein Unternehmen, das gegen eine Rückforderung klagt, die ursprünglich auf andere Gründe gestützt war, könnte vom Gericht mit beihilferechtlichen Argumenten konfrontiert werden.
Die Situation ist also differenzierter als das BMWE-Rundschreiben nahelegt. Keine Panik – aber auch keine Entwarnung.
Und schließlich: Was ist, wenn die EU-Kommission die Rechtsprechung aus NRW aufgreift und Deutschland zu Rückforderungen auffordert?
Wie geht es weiter?
Die weitere Entwicklung hängt von mehreren Faktoren ab. Das Verfahren vor dem BVerwG, in das der Vertreter des Bundesinteresses Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, könnte erstmals eine höchstrichterliche Klärung bringen. Darüber hinaus wird das VG Hamburg voraussichtlich Ende April 2026 über die Überbrückungshilfe IV entscheiden – ein Urteil, das über NRW hinaus Signalwirkung hätte.
Es bleibt offen, ob und wie die Bewilligungsstellen in den einzelnen Bundesländern auf die Rechtsprechung reagieren. In NRW sind die Bezirksregierungen für das Thema bereits sensibilisiert. Es werden zunehmend Rückfragen zu beihilferechtlichen Detailthemen in den Schlussabrechnungen gestellt, die im Einzelfall zu erheblichen Rückforderungen führen können.
Letztlich werden die offenen Rechtsfragen voraussichtlich erst durch das BVerwG und möglicherweise den EuGH abschließend geklärt werden. Dieser Prozess wird Jahre dauern. In der Zwischenzeit müssen Unternehmen und ihre Berater mit erheblicher Rechtsunsicherheit leben.
Fazit
Die EU-beihilferechtliche Dimension der Corona-Wirtschaftshilfen wird in den kommenden Jahren zu einem bestimmenden Thema der Aufarbeitung werden. Das Rundschreiben der Steuerberaterkammer Köln vom 19.2.2026 bietet keine hinreichende Grundlage für Entwarnung. Es lenkt den Blick auf das OVG-Münster-Urteil vom August 2025, während die eigentliche Sprengkraft in den VG-Köln-Urteilen vom Dezember 2025 liegt – und nun auch aus Hamburg Signale kommen.
Die Schlussabrechnungsverfahren werden bis voraussichtlich 2027 laufen. Die gerichtliche Aufarbeitung beginnt gerade erst. Steuerberater, die ihre Mandanten jetzt informieren, Risiken identifizieren und Vorsorgemaßnahmen empfehlen, handeln verantwortungsvoll. Wer sich auf die Beschwichtigung des BMWE verlässt, geht ein Risiko ein, das er kennen sollte.
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