Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

EU-Beihilferecht kein Problem: Autohaus gewinnt Klage bei Überbrückungshilfe IV


Autohaus gewinnt Klage bei Überbrückungshilfe IV

Das VG Gelsenkirchen hat die Ablehnung von Überbrückungshilfe IV für einen Autohaus-Unternehmensverbund für rechtswidrig erklärt und sich damit gegen den Trend in NRW gestellt. Die Bewilligungsstelle hatte bei der Prüfung der Coronabedingtheit schwere Ermessensfehler begangen.

Der Fall: Autohaus klagt gegen Ablehnungsbescheid

Ein Unternehmensverbund, der schwerpunktmäßig mit dem Handel, der Vermietung und Reparatur von Kraftfahrzeugen befasst ist, hatte Überbrückungshilfe IV für Januar und April 2022 beantragt. Die Bewilligungsstelle lehnte den Änderungsantrag vollständig ab.

Die Begründung der Behörde: Die Umsatzeinbrüche seien nicht coronabedingt, sondern auf saisonale Schwankungen, ein verändertes Kundenverhalten und allgemeine wirtschaftliche Faktoren zurückzuführen. Das VG Gelsenkirchen sah das anders und verpflichtete das Land NRW zur Neubescheidung ( Urteil v. 1.12.2025, 19 K 2048/23).

Monatsscharfe Prüfung der Antragsberechtigung

Das Gericht stellte zunächst einen grundlegenden Prüfungsfehler fest: Die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV ist für jeden einzelnen Fördermonat separat zu prüfen. Die Klägerin hatte nur für Januar und April 2022 Förderung beantragt, nicht für Februar und März.

Dass die Klägerin in den Monaten Februar und März 2022 höhere Umsätze durch den Abverkauf von Elektrofahrzeugen erzielt hatte, war für die Beurteilung der Monate Januar und April daher ohne Belang. Die Behörde hatte dies fälschlich zu Lasten der gesamten Antragstellung gewertet.

Ausschlusskriterium durfte nicht angewendet werden

Das Gericht erkannte einen weiteren schwerwiegenden Fehler: Die Behörde hatte das Ausschlusskriterium der saisonalen oder geschäftsmodellinhärenten Schwankungen angewendet, obwohl dies nach den Förderrichtlinien nicht zulässig war.

Nach Ziff. 2 Abs. 7a der Förderrichtlinie sind von diesem Ausschluss kleine und Kleinstunternehmen ausgenommen, die von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 als Referenzumsatz heranzuziehen. Genau dieses Wahlrecht hatte die Klägerin ausgeübt. Da der Unternehmensverbund weniger als 50 Personen beschäftigte und einen Jahresbilanzumsatz von unter 10 Mio. EUR aufwies, erfüllte er die Definition eines kleinen Unternehmens nach der EU-Gruppenfreistellungsverordnung.

Autohäuser sind Einzelhandel

Das Gericht ordnete die Autohausbetriebe dem Einzelhandel zu, soweit dort Kraftfahrzeuge an Endverbraucher verkauft werden. Damit waren sie nach den FAQ zur Überbrückungshilfe IV als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen anzusehen.

Im Januar 2022 galten in NRW nach der damaligen Corona-Schutzverordnung weitreichende 2G-Zugangsbeschränkungen für den Einzelhandel. Auch am 1. und 2.4.2022 bestanden diese Maßnahmen noch fort. Erst ab dem 3.4.2022 wurden sie weitgehend aufgehoben.

Die Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren ausdrücklich auf diese staatlichen Maßnahmen als Ursache ihrer Umsatzeinbrüche hingewiesen. Die Behörde hat diesen Vortrag nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend gewürdigt.

Falsche Auslegung der wirtschaftlichen Faktoren

Die Behörde hatte ein geändertes Kundenverhalten als wirtschaftlichen Faktor allgemeiner Art gewertet, der einer Förderung entgegenstehe. Das Gericht widersprach: In den FAQ sind als solche Faktoren nur Liefer- oder Materialengpässe genannt, nicht aber ein geändertes Kundenverhalten. Eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis hatte das Land nicht dargelegt.

Zudem hatte die Klägerin die Reduzierung der Kundenanfragen stets in Zusammenhang mit den staatlichen Corona-Maßnahmen gebracht. Wenn Kunden wegen der 2G-Regeln nicht in die Ausstellungsräume kamen, handelt es sich um eine direkte Folge staatlicher Pandemiebe-kämpfungsmaßnahmen.

Keine Berufung auf ausländische Maßnahmen

Das beklagte Land hatte argumentiert, die Klägerin habe sich auch auf ausländische Maß-nahmen und Lieferschwierigkeiten bezogen. Das Gericht wies dies zurück: Die Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren auf deutsche Quarantäne-Vorschriften Bezug genommen, die für Einreisende galten. Dies sind nationale Maßnahmen, keine ausländischen.

Soweit das Land auf Lieferschwierigkeiten beim Neuwagenmarkt verwies, hatte die Klägerin diese gar nicht als Ursache benannt. Ihr Vortrag bezog sich auf die unmittelbaren Auswirkungen der Zugangsbeschränkungen auf den Gebrauchtwagenhandel.

Abgrenzung zur EU-Beihilferecht-Rechtsprechung

Diese Entscheidung unterscheidet sich grundlegend von der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte in NRW zum EU-Beihilferecht. Das OVG Münster und andere Gerichte hatten in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die deutschen Corona-Hilfsprogramme gegen EU-Beihilferecht verstoßen, weil sie pauschale Umsatzausfälle kompensiert hätten, statt nur Liquiditätsengpässe zu beheben.

Das VG Gelsenkirchen prüfte diese EU-rechtliche Problematik nicht. Es ging allein um die Frage, ob die Bewilligungsstelle ihre eigenen Förderrichtlinien und ihre ständige Verwaltungspraxis korrekt angewendet hat. Der Maßstab war Art. 3 Abs. 1 GG: Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, entsprechend der etablierten Verwaltungspraxis gleich behandelt zu werden wie andere Antragsteller in vergleichbarer Lage.

Das Gericht bestätigte dabei ausdrücklich die Verwaltungspraxis des Landes, wonach Umsatzeinbußen coronabedingt sind, wenn sie direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen waren. Diese Praxis wendete es konsequent an.

Praktische Bedeutung für andere Verfahren

Die Entscheidung enthält mehrere Aussagen, die für laufende Verfahren bedeutsam sein können.

  • Erstens müssen Bewilligungsstellen die Antragsberechtigung für jeden Fördermonat gesondert prüfen. Umsatzentwicklungen in Monaten, für die keine Förderung beantragt wurde, dürfen nicht zu Lasten der beantragten Monate herangezogen werden.
  • Zweitens dürfen kleine Unternehmen, die das Wahlrecht zur Durchschnittsbildung ausgeübt haben, nicht mit dem Argument saisonaler Schwankungen abgelehnt werden.
  • Drittens ist der Einzelhandel einschließlich des Automobilhandels an Endverbraucher von den 2G-Beschränkungen unmittelbar betroffen gewesen.
  • Viertens stellte das Gericht klar: Entscheidungserheblich ist nur der Erkenntnisstand der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren ist irrelevant. Das unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung bereits im Verwal-tungsverfahren.

Berufung anhängig

Das Land NRW hat gegen die Entscheidung Berufung zum OVG Münster eingelegt. Die Entscheidung ist daher nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob das OVG die Bewertung des Verwaltungsgerichts teilt oder ob es möglicherweise auch EU-beihilferechtliche Aspekte in seine Prüfung einbezieht.

Für Unternehmen und ihre Berater zeigt der Fall jedenfalls, dass sich der Rechtsweg lohnen kann, wenn Bewilligungsstellen die Fördervoraussetzungen fehlerhaft anwenden. Die sorgfältige Dokumentation der unmittelbaren Betroffenheit von staatlichen Maßnahmen bleibt dabei entscheidend.

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