Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
Nur Arbeitskosten begünstigt
Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens um 1.200 EUR. Begünstigt sind ausschließlich Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Materialkosten bleiben außer Ansatz.
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig.
BFH lässt Schätzung der Arbeitskosten durch das Finanzgericht zu
Der BFH hatte entschieden, dass das Finanzgericht den Anteil der begünstigten Arbeitskosten schätzen kann (BFH, Urteil v. 20.3.2014, VI R 56/12). In dem damaligen Verfahren ging es um Kosten für die Herstellung eines Hausanschlusses. Das FG hatte den Arbeitskostenanteil auf 60 Prozent der Gesamtkosten geschätzt. Der BFH sah hierin keinen revisionsrechtlich zu beanstandenden Rechtsfehler.
Finanzgerichte uneins
Auch das Sächsische FG hatte eine Schätzung des Arbeitskostenanteils auf 60 % vorgenommen (Sächsisches FG, Urteil v. 12.11.2015, 8 K 194/15). Das Urteil wurde vom BFH zwar aufgehoben (BFH, Urteil v. 21.2.2018, VI R 18/16), allerdings aus einem anderen Grund. Der BFH verneinte im dortigen Fall den erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers.
Das Niedersächsische FG hatte eine anteilige Berücksichtigung von Handwerkerleistungen im Schätzungswege dagegen abgelehnt, wenn sich die Lohnkosten nicht anhand der Rechnungsangaben feststellen lassen (Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.11.2024, 9 K 263/21). Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen (BFH, Beschluss v. 7.8.2025, X B 12-14/25).
Finanzverwaltung lässt keine Schätzung zu
Die Finanzverwaltung lässt eine Schätzung des Arbeitskostenanteils durch den Steuerpflichtigen nicht zu. Nach dem BMF-Schreiben v. 9.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 40) kann eine solche Schätzung auch nicht auf die Entscheidung des BFH v. 20.3.2014 (VI R 56/12) gestützt werden.
Aktuelle Entscheidung des FG Thüringen
Aktuell hat sich das FG Thüringen ebenfalls gegen eine Schätzung des Arbeitskostenanteils durch den Steuerpflichtigen ausgesprochen (FG Thüringen, Urteil v. 28.1.2026, 3 K 328/25). Nach Auffassung des FG muss sich aus der Rechnung ergeben, welche Entgelte auf die begünstigten Arbeitsleistungen entfallen. Dem Rechnungsempfänger fehle regelmäßig die erforderliche Sachkunde für eine zuverlässige Aufteilung. Der Handwerker kenne dagegen sowohl die Materialkosten als auch seine Stundenverrechnungssätze.
Das Gericht sieht zudem ein erhebliches praktisches Problem: Würde dem Steuerpflichtigen bei jeder nicht aufgeschlüsselten Rechnung eine Schätzung erlaubt, könnte die Finanzverwaltung bei zahlreichen Fällen mit Rechtsbehelfsverfahren konfrontiert werden. Außerdem bestehe die Gefahr, dass Steuerpflichtige den Arbeitskostenanteil eher großzügig schätzen.
Das FG verkennt dabei nicht, dass Finanzverwaltung und Finanzgerichte grundsätzlich über weitreichende Schätzungsbefugnisse verfügen können. Eine solche Schätzung komme jedoch nur als "ultima ratio" in Betracht, wenn andere Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung nicht zur Verfügung stehen. Die Steuerpflichtigen könnten jedoch bereits bei Beauftragung des Handwerkers beziehungsweise vor Zahlung auf eine ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Rechnung hinwirken.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Das FG Thüringen hat die Revision zugelassen. Die Frage ist mittlerweile beim BFH unter dem Az. VIII R 11/26 anhängig. Im Revisionsverfahren ist insbesondere zu klären:
Ist der gesonderte Ausweis der Arbeitskosten auf der Rechnung Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG? Besteht eine Schätzungsbefugnis des Rechnungsempfängers für in der Rechnung nicht aufgeteilte Handwerkerleistungen?
Tipp: In vergleichbaren Fällen kann auf das beim BFH anhängige Verfahren verwiesen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden. Vorrangig sollte jedoch versucht werden, vom Handwerker eine ergänzte oder korrigierte Rechnung mit gesondertem Ausweis der Arbeitskosten zu erhalten.
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