Finanzielle Beteiligung bei doppelter Haushaltsführung
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG können notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gelten die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung auch bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme (vgl. BFH, Urteil v 14.5.2020, VI R 24/18).
Bei einem eigenen Hausstand im Mehrpersonenhaushalt verlangt § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Satz 3 EStG eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Der BFH hat hierzu entschieden, dass das Gesetz keine bestimmte betragsmäßige Grenze und auch keine laufende Beteiligung vorschreibt. Die Beteiligung darf allerdings nicht erkennbar unzureichend sein (BFH, Urteil v. 12.1.2023, VI R 39/19).
Student ohne eigene Mittel
In einem vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte der Kläger nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium der Humanmedizin aufgenommen. Während des Studiums wohnte er am Studienort. Er verfügte über kein eigenes Einkommen. Nach seinem Vortrag wurde er von seinen Eltern finanziell unterstützt.
Am Heimatort wohnte der Kläger nach seinen Angaben weiterhin im Haushalt seiner Eltern und betrachtete diesen als seinen Lebensmittelpunkt. Während der Studienzeit hielt er sich insbesondere an den Wochenenden und in der vorlesungsfreien Zeit dort auf. Die geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete) lehnte das Finanzamt insbesondere deshalb ab, weil der Kläger keinen eigenen Hausstand am Heimatort und keine finanzielle Beteiligung an den dortigen Kosten der Lebensführung nachgewiesen habe.
Reinigung, Einkäufe, Gartenarbeit und Instandhaltung
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass er auch ohne eigenes Einkommen einen eigenen Hausstand im Haushalt seiner Eltern haben könne. Bei einem Studenten ohne eigene Einkünfte könne die finanzielle Beteiligung kein entscheidendes Kriterium sein. Seine Eltern hätten ihn ohnehin vollständig unterstützt.
Es könne steuerlich keinen Unterschied machen, ob Eltern ihrem Kind Geld für ein eigenes Zimmer am Heimatort zur Verfügung stellten und das Kind damit Haushaltskosten bezahle oder ob sie ihm unmittelbar Kost und Logis im eigenen Haus gewährten. Der Kläger machte außerdem geltend, dass er den elterlichen Haushalt tatsächlich mitbestimmt habe, insbesondere durch Tätigkeiten wie Reinigung, Einkäufe, Gartenarbeit und Instandhaltung.
FG: Hotel Mama nicht abzugsfähig
Das FG Berlin-Brandenburg ist aber der Auffassung, dass der Kläger keinen eigenen Hausstand am Heimatort hatte ( FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.6.2026, 16 K 16113/25 ). So sei u.a. die Miete nicht als Werbungskosten abziehbar, weil keine doppelte Haushaltsführung vorliege. Es fehle am Innehaben einer eigenen Wohnung.
Der Kläger habe lediglich vorgetragen, im Haus seiner Eltern ein Zimmer bewohnt zu haben. Ein bloßes Bewohnen eines Zimmers im Elternhaus ("Hotel Mama") reiche nicht aus. Der Steuerpflichtige müsse vielmehr die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen. Als mögliche Kriterien nennt das FG etwa Einkaufen, Putzen, Waschen, Wechseln der Bettwäsche, Gartenarbeit, Zubereitung des Essens oder das Besorgen von Haushaltsartikeln. Der Kläger habe jedoch nicht konkret dargelegt, in welcher Weise er die Haushaltsführung seiner Eltern tatsächlich mitbestimmt habe.
Keine finanzielle Beteiligung
Auch fehle eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Der Kläger hatte nach seinen eigenen Angaben im Streitjahr überhaupt keine eigenen Einkünfte und wurde vollständig von seinen Eltern unterstützt. Nach Auffassung des FG können Personen, die über keine eigenen Mittel verfügen, eine finanzielle Beteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG begrifflich nicht leisten.
Auch ein "Hin- und Herüberweisen" könne die Voraussetzung nicht erfüllen. Wenn Eltern ihrem Kind zunächst Unterhalt oder sonstige Mittel zur Verfügung stellten und das Kind diese anschließend – unmittelbar oder mittelbar – wieder zur Beteiligung an den Kosten des elterlichen Haushalts einsetze, stammten die Mittel letztlich weiterhin von denjenigen, deren Kosten der Lebensführung getragen werden sollen. Der sog. abgekürzte Zahlungsweg sei deshalb bei der finanziellen Beteiligung am elterlichen Haushalt nicht entsprechend anwendbar.
Abgrenzung gegen Zahlung an einen Dritten
Das FG grenzt diese Situation von der Zahlung an einen Dritten ab: Zahlen Eltern beispielsweise eine Semestergebühr unmittelbar an die Universität, könne dies als abgekürzter Zahlungsweg für das Kind berücksichtigt werden. Bei einer Beteiligung des Kindes an den Kosten des elterlichen Haushalts müsse die finanzielle Beteiligung dagegen aus der eigenen Sphäre des Kindes stammen.
Nichtzulassungsbeschwerde eingeelegt
Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde (Az. VI B 48/26) eingelegt. In vergleichbaren Fällen kann ein Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragt werden.
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