Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
Änderungen beim Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ab 1.1.2021
Die seit 1975 in unveränderter Höhe geltenden Behinderten-Pauschbeträge hat der Gesetzgeber mit dem ab 2021 geltenden Gesetz zur Erhöhung der Behinderten- Pauschbeträge verdoppelt.
Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag für Personen mit Pflegegrad 4 oder 5
Nach nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. § 65 Abs. 2 EStDV erhalten Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 des § 33b Abs. 3 EStG sind, einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 EUR. Das Merkmal "hilflos" ist nach § 65 Abs. 2 EStDV durch einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen H bzw. einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes nachzuweisen. Dieser Bescheid ist ein Grundlagenbescheid im Sinne der §§ 171 Abs. 10 und 175 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Dem Merkzeichen "H" steht ab 1.1.2021 die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit in die Pflegegrade 4 oder 5 durch die zuständige Pflegekasse gleich (§ 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV - eingeführt durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen). Der Bescheid der Pflegekasse ist, genauso wie der Bescheid des Versorgungsamte ein Grundlagenbescheid im o. a. Sinne.
Wird wegen der Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 erstmals der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 EUR beantragt, ist der Steuererklärung der entsprechende Bescheid der Pflegekasse beizufügen. Dabei ist zu beachten, dass der Behinderten-Pauschbetrag ein Jahresbetrag ist. Er wird in voller Höhe auch dann gewährt, wenn der GdB bzw. der Pflegegrad 4 oder 5 während des Jahres festgestellt wird.
Kein Antrag auf Feststellung eines GdB mit dem Merkzeichen "H" erforderlich
Anstelle eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen "H" reicht bei Menschen die hilflos sind, die Vorlage eines Bescheides über die Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 ohne zusätzliche Feststellung eines GdB aus. Den betroffenen Steuerpflichtigen bzw. deren Angehörigen und der Verwaltung wird damit die zusätzliche Beantragung einer Anerkennung einer Behinderung mit dem Merkzeichen "H" erspart.
Höhere tatsächliche Kosten
Sind die Kosten für die Pflege höher als der Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 EUR, können diese wie bisher gegen Vorlage entsprechender Nachweise in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden. In diesen Fällen ist jedoch die zumutbare Belastung anzurechnen.
Behinderten-Pauschbetrag rückwirkend beantragen
In manchen Fällen wird ein Grad der Behinderung, ein Merkzeichen, oder ein Pflegegrad rückwirkend festgestellt oder erhöht. Dadurch kann es passieren, dass für zurückliegende Jahre ein neuer oder höherer Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag besteht. In diesen Fällen können auch bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide der Jahre ab 2021 Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO geändert werden.
Einer Änderung im Jahr 2025 steht auch die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Ziff. 2 AO nicht entgegen, da diese erst mit Ablauf des Jahres 2025 endet.
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