Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

VGH Mannheim verschärft Linie für Überbrückungshilfe bei neu gegründeten GmbHs


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Der VGH Mannheim hat entschieden: Bei der Überbrückungshilfe III ist für GmbHs die Handelsregistereintragung der maßgebliche Gründungszeitpunkt. In der Schlussabrechnung zählen die tatsächlichen Umsätze, nicht die Schätzung aus dem Finanzamtsfragebogen.

Der Fall: Fitnessstudio in der Gründungsphase

Die klagende GmbH betreibt ein Fitnessstudio. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 11.9.2020 geschlossen. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 3.12.2020.

Bei der L-Bank Baden-Württemberg beantragte die Gesellschaft am 5.5.2021 Überbrückungshilfe III in Höhe von 61.079,75 EUR für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Als Vergleichsumsatz gab sie 2.083,33 EUR pro Monat an. Diesen Wert hatte sie aus dem geschätzten Jahresumsatz 2020 abgeleitet, den sie im steuerlichen Erfassungsbogen mit 25.000 EUR angegeben hatte. Geplant waren 125 Jahresmitgliedschaften zu 200 EUR.

Tatsächlich erzielte die GmbH von September 2020 bis April 2021 keinen einzigen Euro Umsatz. Denn Fitnessstudios wurden bundesweit ab dem 2.11.2020 geschlossen. Die L-Bank lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6.8.2021 ab. Das VG Karlsruhe wies die Klage am 11.12.2024 ab. Der VGH Mannheim hat die Berufung nun zurückgewiesen ( Urteil v. 20.4.2026, 14 S 811/25) .

Stichtag 31.10.2020: Bei GmbHs zählt die Handelsregistereintragung

Nach den Vollzugshinweisen waren Unternehmen, die nach dem 31.10.2020 gegründet wurden, nicht antragsberechtigt. Was als "Gründung" gilt, ist in den Förderrichtlinien nicht definiert. Die L-Bank stellt in ständiger Verwaltungspraxis auf formale Kriterien ab: bei Einzelunternehmen auf die Gewerbeanmeldung, bei juristischen Personen auf die Handelsregistereintragung.

Der VGH hat diese Praxis gebilligt. Die formale Anknüpfung ist im Massenverfahren sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich. Der Tag der Eintragung lässt sich eindeutig feststellen. Der bloße Abschluss des Gesellschaftsvertrags reicht nicht aus, weil dieser sich über mehrere Willenserklärungen erstrecken kann und weil erst die Eintragung - nach Einzahlung des Stammkapitals - die Ernsthaftigkeit der Gründung belegt.

Damit war die Klägerin nach der Verwaltungspraxis der L-Bank nicht antragsberechtigt. Dass sie nach dem Gesellschaftsvertrag vom 11.9.2020 bereits Geschäfte tätigte (Mietvertragsverhandlungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, Lastschriftvereinbarungen), ändert daran nichts. Der VGH lehnte auch das Argument ab, eine Vor-GmbH oder Vor-Gesellschaft sei bereits am Markt tätig gewesen: Der Förderantrag wurde für die GmbH gestellt, nicht für eine vorgelagerte Gesellschaft.

Bundesländer dürfen unterschiedlich entscheiden

Die Klägerin hatte eingewendet, andere Bundesländer behandelten den Gründungszeitpunkt großzügiger. Der VGH lässt das nicht gelten. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in seinem Zuständigkeitsbereich. Ein Bundesland verletzt den Gleichheitssatz nicht, weil ein anderes denselben Sachverhalt anders behandelt.

Für die Praxis heißt das: Wer in Baden-Württemberg fördert, muss sich an der L-Bank-Linie messen lassen. Vergleichsweise günstigere Praktiken anderer Bewilligungsstellen helfen nicht. Auch das wird in zahlreichen anderen Schlussabrechnungs- und Rückforderungsverfahren relevant bleiben.

Schätzung aus dem Finanzamtsfragebogen: kein Freibrief

Der zweite - selbständig tragende - Ablehnungsgrund betrifft den coronabedingten Umsatzeinbruch. Unternehmen, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.10.2020 gegründet wurden, konnten nach den Vollzugshinweisen als Vergleichsumsatz den monatlichen Durchschnitt des geschätzten Jahresumsatzes 2020 ansetzen, den sie beim Finanzamt im Erfassungsbogen angegeben hatten.

Der VGH stellt klar: Diese Wahlmöglichkeit gilt nur für die Antragstellung und die vorläufige Bewilligung. Bei der endgültigen Entscheidung - spätestens in der Schlussabrechnung - prüft die Bewilligungsstelle, ob sich die Schätzung bestätigt hat. Maßgeblich sind die tatsächlich erzielten Umsätze.

Wer in den Vergleichsmonaten 2020 keinen Umsatz hatte, hat keinen coronabedingten Umsatzeinbruch. Der Förderzweck der Überbrückungshilfe III liegt in der Existenzsicherung bestehender Unternehmen, nicht in der Förderung von Neugründungen. Das Argument der Klägerin, ihr Umsatz von null sei selbst pandemiebedingt gewesen, ändert daran nichts: Ein Rückgang setzt einen tatsächlichen Vergleichsumsatz voraus.

Der "Ausreißer" und die Grenzen des Vertrauensschutzes

Besonders praxisrelevant ist ein Detail des Verfahrensgangs. Im Widerspruchsverfahren teilte die L-Bank der Klägerin am 17.8.2022 mit, das Gründungsdatum stehe einer Förderung nicht entgegen. Sie solle nur ihre Umsätze plausibilisieren. Im Widerspruchsbescheid hieß es dann nur noch "ungeachtet der Frage des Gründungsdatums". Erst im Klageverfahren stützte sich die L-Bank wieder ausdrücklich auf den Stichtag.

Der VGH bewertet das Schreiben vom 17.8.2022 als Fehler eines einzelnen Sachbearbeiters. Ein solcher Einzelfall ("Ausreißer") beendet eine bestehende Verwaltungspraxis nicht und begründet auch keine gegenläufige. Eine verbindliche Zusicherung nach § 38 LVwVfG liegt nur vor, wenn der Bindungswille der Behörde eindeutig erkennbar ist. Ein bloßes Anhörungsschreiben in einem laufenden Verfahren genügt dafür nicht.

Die L-Bank durfte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzen. Der Stichtag und der fehlende Umsatzeinbruch sind nach den Vollzugshinweisen eng miteinander verwoben. Die nachträgliche Heranziehung des Gründungsdatums ändert den Charakter der Ermessensentscheidung nicht wesentlich. Damit ist die Hürde für Ermessensergänzungen in vergleichbaren Fällen niedrig.

Folgen für die Schlussabrechnung

Die Entscheidung wird über Baden-Württemberg hinaus ausstrahlen. Drei Punkte sind für die laufenden Schlussabrechnungen zentral.

Erstens: Die Verteidigung mit der Schätzung aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung trägt nicht mehr, wenn die tatsächlichen Umsätze fehlen. Wer 2019/2020 gegründet hat und in den Vergleichsmonaten keine Umsätze erzielte, muss mit Rückforderungen rechnen.

Zweitens: Verwaltungsinterne Aussagen einzelner Sachbearbeiter binden die Behörde nicht. Auch, wer im Verfahrensverlauf positive Signale erhält, sollte sich nicht darauf verlassen, sondern jeden Punkt der Antragsberechtigung sauber dokumentieren. Mündliche Auskünfte und kursorische Schreiben sind keine Zusicherung.

Drittens: Die formale Anknüpfung an die Handelsregistereintragung bei GmbHs wird auch in anderen Programmen relevant. Wer kurz vor einem Stichtag gegründet hat und auf eine spätere Eintragung wartete, verliert die Antragsberechtigung.

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