Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

Überbrückungshilfe III NRW ist beihilferechtskonform


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Das OVG Münster hat mit Urteil v. 16.4.2026 die Überbrückungshilfe III NRW im Grundsatz für beihilferechtskonform erklärt. Die Entscheidung beruhigt die Praxis – steht aber unter dem Vorbehalt des Vorlagebeschlusses des VG Hamburg an den EuGH.

Mit Urteil v. 16.4.2026 hat das OVG Münster (4 A 2068/23) eine Entscheidung getroffen, die für viele Verfahren um die Überbrückungshilfe III von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht hat die Förderrichtlinie des Landes NRW und die darauf gestützte Verwaltungspraxis ausdrücklich als mit dem unionsrechtlichen Beihilferahmen vereinbar eingestuft.

Diese Aussage überrascht. Sie steht im Kontrast zur strengeren Linie, die einzelne Verwaltungsgerichte in NRW in den vergangenen Monaten eingeschlagen haben. Sie steht zugleich unter dem Vorbehalt der Vorlage, mit der das VG Hamburg am 20.3.2026 (16 K 4919/22) den EuGH angerufen hat.

Für Mandanten, prüfende Dritte und Bewilligungsstellen lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Begründung des OVG Münster – und auf die Frage, was nun gilt und was offen bleibt.

Fitnessstudio in NRW klagt auf höhere Förderung

Klägerin war die Betreiberin mehrerer Fitnessstudios im Großraum Aachen. Sie hatte im ersten Halbjahr 2021 in LED-Medienleinwände, sogenannte Fitness Hubs, ein Körperanalysegerät, kontaktlose Spindschlösser, Bistromöbel und Snackautomaten investiert.

Im Antrag auf Überbrückungshilfe III ordnete sie diese Anschaffungen weit überwiegend der Fixkostenposition Nr. 24 "Hygienemaßnahmen" zu. Die Bezirksregierung Köln wies bereits im Antragsverfahren mehrfach darauf hin, dass die Aufwendungen nach ihrer Verwaltungspraxis als Investitionen in Digitalisierung oder bauliche Modernisierungsmaßnahmen einzuordnen seien – mit der Folge einer Deckelung auf 20.000 EUR.

Die Klägerin änderte den Antrag nicht. Daraufhin bewilligte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 4.11.2021 rund 1,2 Mio. EUR und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Das VG Aachen (Urteil v. 13.11.2023, 7 K 2389/21) sprach der Klägerin in erster Instanz teilweise weitere Förderung zu. Das OVG Münster hat dieses Urteil nun vollständig zugunsten des Beklagten geändert und die Klage abgewiesen.

Förderrichtlinie und Verwaltungspraxis sind beihilferechtskonform

Der eigentlich bemerkenswerte Teil der Entscheidung steht in den Urteilsgründen am Anfang. Das OVG Münster bekennt sich dort ausdrücklich zur grundsätzlichen Beihilfekonformität der Überbrückungshilfe III NRW.

Das Gericht verortet die Förderung unionsrechtlich im Befristeten Rahmen der Kommission und in der von der Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Beides beruht auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV. Zweck der Beihilfen war es, Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und ihre Existenzfähigkeit in der Pandemie zu sichern.

Mit der vierten Änderung des Befristeten Rahmens vom 13.10.2020 erweiterte die Kommission den Anwendungsbereich. Seitdem war ausdrücklich auch die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen gestattet, die wegen geringerer Nachfrage einen Teil ihrer Fixkosten nicht mehr decken konnten. Die Beihilfen sollten als Beitrag zu einem Teil der ungedeckten Fixkosten dienen, um eine Verschlechterung der Kapitalausstattung zu verhindern und die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen.

An diese Zweckbestimmung – so das OVG Münster wörtlich – "hat sich das Land bei Einführung der Überbrückungshilfe III NRW im Grundsatz ausweislich der Zweckbeschreibung der Förderrichtlinie gehalten". Die Konkretisierungen förderfähiger Fixkosten durch Verwaltungsvorschrift standen "ebenso wie die darin vorgesehene Verfahrensgestaltung im Einklang mit dem unionsrechtlichen Rahmen".

Das Gericht begründet dies mit dem Spielraum, den die Kommission den Mitgliedstaaten in ihrer Genehmigung v. 24.3.2020 (SA.56790) eingeräumt hat. Die nationalen Behörden durften danach Unternehmen als Begünstigte auswählen, die im Sinne des Befristeten Rahmens von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen und in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren. Die pauschalierenden Konkretisierungen der deutschen Förderrichtlinie begründeten nach Auffassung des Gerichts auch keine neue Genehmigungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV. Es handele sich um bloße Festlegungen formaler oder verwaltungstechnischer Art i. S. d. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 794/2004.

Diese Aussage ist für die Praxis erheblich. Sie nimmt der pauschalen Argumentation, die Förderrichtlinie und die FAQ verließen den von der Kommission genehmigten Rahmen, ihre tragende Begründung.

Abgrenzung zur Linie des VG Köln

Diese klare Bestätigung der Beihilfekonformität setzt einen deutlichen Kontrapunkt zu Entscheidungen, die einzelne nordrhein-westfälische Verwaltungsgerichte zuletzt getroffen haben. Das VG Köln und das VG Düsseldorf hatten in mehreren Verfahren angedeutet oder offen ausgesprochen, dass die deutsche Förderpraxis im Spannungsverhältnis zum Befristeten Rahmen stehe – jedenfalls dort, wo sie über die enge Zweckbestimmung des Liquiditätsengpasses hinausging.

Auch das OVG Münster selbst hatte in verschiedenen Entscheidungen betont, dass nur Beihilfen mit der Zielrichtung der Behebung von Liquiditätsengpässen und der Sicherung der Existenzfähigkeit der Unternehmen im Einklang mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 standen. Das war der Kern dessen, was als "NRW-Linie" diskutiert wurde.

Die jetzige Entscheidung führt diese Linie zwar formal fort, weicht ihren beihilferechtlichen Schärfen aber sichtbar ab. Während frühere Urteile die enge Zweckbindung als Argument gegen die Bewilligung einsetzten, betont das OVG Münster nun, dass das Land NRW dieser Zweckbindung gerade gerecht geworden sei. Die Förderrichtlinie sei mit dem unionsrechtlichen Rahmen vereinbar, die Konkretisierungen seien nicht genehmigungspflichtig, die Verfahrensgestaltung sei rechtmäßig.

Für Mandanten, deren Schlussabrechnungs- oder Rückforderungsverfahren in NRW anhängig sind, ist das eine wichtige Argumentationsgrundlage. Wer mit der pauschalen Behauptung konfrontiert ist, das gesamte Programm sei beihilferechtswidrig gewesen, kann nun auf die ausdrückliche Aussage des OVG Münster verweisen, dass Förderrichtlinie und Verwaltungspraxis im Grundsatz im Einklang mit dem Unionsrecht standen.

Das Damoklesschwert: Vorlagebeschluss an den EuGH

Diese Beruhigung steht allerdings unter Vorbehalt. Mit Beschluss v. 20.3.2026 (16 K 4919/22) hat das VG Hamburg dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es geht um die Auslegung des Befristeten Rahmens.

Die zentrale Frage lautet, ob eine Beihilfe auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nur dann gewährt werden durfte, wenn das konkrete Unternehmen einen "plötzlichen Liquiditätsengpass oder die gänzliche Nichtverfügbarkeit von Liquidität" aufwies. Hilfsweise fragt das VG Hamburg, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Liquiditätsengpass anzunehmen wäre.

Das VG Hamburg hält die Linie des OVG Münster für "nicht zwingend". Weder die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 noch die Genehmigungsbeschlüsse der Kommission enthielten Vorgaben zur Prüfung der Liquiditätslage. Die Kommission habe die Liquiditätsproblematik abstrakt – bezogen auf die gesamte Wirtschaftslage – betrachtet und nicht unternehmensbezogen. Hätte sie eine konkrete Einzelfallprüfung gewollt, wäre eine Definition des Begriffs zu erwarten gewesen.

Das BMWE, die IB Schleswig-Holstein und sämtliche Bewilligungsstellen außerhalb von NRW teilen die NRW-Position ausweislich der Vorlageentscheidung nicht. Auch das VG Hamburg hält die abstrakte Betrachtung der Kommission für vorzugswürdig.

Sollte der EuGH der Auffassung des VG Hamburg folgen, würde das die Position der Bewilligungsstellen nochmals stärken. Sollte er hingegen die strengere Lesart wählen, wären sämtliche auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährten Förderungen einer zusätzlichen Belastungsprobe ausgesetzt – mit Folgen für Überbrückungshilfen I bis IV, November- und Dezemberhilfe sowie die Neustarthilfe.

Die Verfahrensdauer beim EuGH liegt erfahrungsgemäß bei 12 bis 18 Monaten. Bis dahin bleibt die Rechtslage im Kern offen. Die Entscheidung des OVG Münster v. 16.4.2026 entlastet die Praxis erheblich, beseitigt diese Unsicherheit aber nicht vollständig.

Maßstab der Verwaltungspraxis statt Wortlaut der FAQ

Inhaltlich bestätigt das OVG Münster im Übrigen einen Grundsatz, der die Praxis seit Längerem prägt: Maßgeblich für die Bewilligung ist nicht der Wortlaut der Förderrichtlinie oder der FAQ, sondern die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle im maßgeblichen Zeitpunkt.

Förderrichtlinien sind, so das Gericht in Anlehnung an die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, keine Rechtssätze. Sie wirken nur intern und entfalten Außenwirkung erst über den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Entscheidend ist daher, wie die Behörde die Förderrichtlinie tatsächlich gehandhabt hat. Wichtig dabei: Es handelt sich um eine Entscheidung zum Antragsverfahren, nicht um eine Rückforderung nach eingereichter Schlussabrechnung.

Im konkreten Fall hat die Bezirksregierung Köln bestimmte Investitionen als Digitalisierungsmaßnahmen oder bauliche Modernisierungsmaßnahmen eingeordnet und eine unbegrenzte Förderung als Hygienemaßnahme abgelehnt. Diese Zuordnung war nach Auffassung des OVG Münster sachlich vertretbar und ermessensfehlerfrei. Die Klägerin habe nur einen Anspruch darauf, nach dem Verteilungsprogramm der Behörde behandelt zu werden – nicht aber darauf, dass die Behörde der von ihr gewünschten Auslegung folge.

Für die Praxis bedeutet das: In Streitfällen kommt es entscheidend darauf an, die Verwaltungspraxis der jeweiligen Bewilligungsstelle nachzuvollziehen und Vergleichsfälle zu benennen. Pauschale Behauptungen, in anderen Fällen sei anders entschieden worden, reichen nicht aus. Das OVG Münster hat den Verweis der Klägerin auf einen einzelnen, nicht näher bezeichneten Vergleichsfall ausdrücklich als unzureichend zurückgewiesen.

Antragsbindung und Mitwirkung des prüfenden Dritten

Eine weitere praktische Aussage betrifft die Antragsbindung. Das OVG Münster bestätigt, dass die Bewilligungsstelle nicht verpflichtet ist, fehlerhaft zugeordnete Kostenpositionen eigeninitiativ einer anderen Fixkostenposition zuzuordnen, wenn der prüfende Dritte trotz konkreter Hinweise bei seiner ursprünglichen Zuordnung bleibt.

Die Bezirksregierung hatte den Steuerberater der Klägerin am 12.7.2021, am 28.7.2021 und am 10.8.2021 schriftlich darauf hingewiesen, dass bestimmte Kosten unter Position 14 oder 21 zu beantragen seien. Sie hatte ausdrücklich zur Stellung eines Änderungsantrags aufgefordert. Dies geschah nicht. Das OVG Münster sieht darin keinen Ermessensfehler der Bezirksregierung – im Gegenteil.

Das Gericht stellt die Verantwortung des prüfenden Dritten in den Vordergrund. Die Antragstellung sei ausschließlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt zulässig gewesen. Diese hatten die Plausibilität der Angaben zu prüfen und die Antragstellenden bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren zu beraten. Die richtige Zuordnung von Kosten zu den Fixkostenpositionen sei Teil dieser Aufgabe.

Diese Sichtweise stärkt die Bewilligungsstellen, erhöht aber zugleich die Sorgfaltsanforderungen an prüfende Dritte. Wer als Steuerberater einen Antrag stellt und dabei behördliche Hinweise auf eine andere Zuordnung übergeht, läuft Gefahr, dass eine spätere Korrektur im Klageverfahren scheitert. Auch in der Schlussabrechnung lassen sich solche Fehler in der Regel nicht mehr korrigieren, weil die Zuordnung mit dem ursprünglichen Bescheid endgültig festgelegt wird.

Folgen nach Ablauf des Befristeten Rahmens am 30.6.2022

Bedeutsam ist schließlich eine weitere Positionierung des OVG Münster: Die Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 trat – wie der Befristete Rahmen der Kommission – am 30.6.2022 außer Kraft. Eine noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung kommt nach diesem Zeitpunkt nur noch in Betracht, wenn der Beihilfeempfänger nach geltendem nationalen Recht bereits vor Ablauf des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch erworben hatte.

Das OVG Münster beruft sich dafür auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auf das Urteil v. 3.7.2025 (C-653/23). Danach müssen in dem durch die Beihilferegelung festgelegten zeitlichen Rahmen sämtliche im nationalen Recht für den Erhalt der Beihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt gewesen sein.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin keinen sicheren Rechtsanspruch erworben. Eine Bewilligung war daher auch deshalb ausgeschlossen, weil eine Förderung außerhalb des Befristeten Rahmens nicht mehr im Einklang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt werden kann.

Diese Argumentation erweitert die Reichweite der Entscheidung erheblich. Sie betrifft nicht nur Antragsverfahren, sondern möglicherweise alle Konstellationen, in denen Bewilligungen oder Nachzahlungen nach dem 30.6.2022 erstmals zu prüfen sind – einschließlich gerichtlicher Verpflichtungsklagen und Schlussabrechnungen mit positivem Saldo zugunsten des Antragstellers.

Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet

Die Entscheidung des OVG Münster ist für drei Konstellationen unmittelbar relevant. Erstens für anhängige Klageverfahren in NRW, in denen die Beihilferechtswidrigkeit der Förderpraxis als Argument eingebracht wird. Hier liefert das OVG Münster nun eine klare Aussage zugunsten der Beihilfekonformität, auf die sich die Bewilligungsstellen, aber auch klagende Unternehmen je nach Lagerbildung stützen können.

Zweitens für Schlussabrechnungs- und Rückforderungsverfahren bundesweit. Die Aussage, dass die Förderrichtlinie und die FAQ im Einklang mit dem unionsrechtlichen Rahmen standen, lässt sich auch in anderen Bundesländern nutzen – allerdings stets unter Beachtung der dort einschlägigen Verwaltungspraxis.

Drittens für Mandanten, die mit dem Vorwurf konfrontiert sind, ihre Förderung sei beihilferechtswidrig gewesen. Die Entscheidung schwächt diesen Vorwurf in seiner pauschalen Form. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall, ob die konkreten Voraussetzungen der jeweiligen Bewilligung erfüllt waren.

Offen bleibt, wie der EuGH auf die Vorlage des VG Hamburg reagieren wird. Bis zur Entscheidung in Luxemburg sind alle Beteiligten gut beraten, ihre Argumentationen breit aufzustellen. Wer auf die NRW-Linie als Verteidigung gegen Rückforderungen setzt, sollte die jetzige Entscheidung des OVG Münster ebenso einbeziehen wie die abweichende Position des VG Hamburg, des BMWK und der außerhalb von NRW tätigen Bewilligungsstellen.

Für laufende Verfahren empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der Verwaltungspraxis der jeweiligen Bewilligungsstelle, eine genaue Rekonstruktion der Antragshistorie und der behördlichen Hinweise sowie eine konsequente Einbindung des prüfenden Dritten. Pauschale Argumente reichen weder in die eine noch in die andere Richtung.

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