Serie: Schlussabrechnungen der Coronahilfen

VG Hamburg legt deutsche Überbrückungshilfen dem EuGH vor


EuGH Gebäude und Tafel

Das VG Hamburg hat dem EuGH Fragen zur Auslegung des Befristeten Rahmens bei den Corona-Überbrückungshilfen vorgelegt. Im Kern geht es hierbei um die Frage: Mussten Unternehmen für Corona-Überbrückungshilfen einen Liquiditätsengpass nachweisen? Der Beschluss widerspricht der NRW-Linie und betrifft alle offenen Verfahren.

Das VG Hamburg hat mit Beschluss v. 20.3.2026, 16 K 4919/22 das Verfahren eines Hamburger Softwareunternehmens ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt. Es ist die erste EuGH-Vorlage eines deutschen Gerichts zur Auslegung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen im Kontext der Corona-Überbrückungshilfen nach den wegweisenden Urteilen aus NRW, über die wir zahlreich berichtet haben.

Der Beschluss betrifft die zentrale beihilferechtliche Streitfrage, die seit den Urteilen des OVG Münster vom August und September 2025 die gesamte Corona-Förderlandschaft beschäftigt:

Verlangt der Befristete Rahmen der Europäischen Kommission, auf dem viele Coronahilfen beruhten, dass das konkret geförderte Unternehmen von einem "plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität" betroffen war? Das VG Hamburg hält die Rechtsauffassung des OVG Münster für "nicht zwingend" und holt sich den EuGH zur Klärung.

In aller Kürze müssen Leser wissen: Die deutschen Corona-Beihilfen beruhten auf einem von der EU-Kommission befristeten Beihilferahmen. Denn staatliche Subventionen müssen mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sein. Die Rechtsprechung in NRW vertritt seit 2025 die Lesart, dass die deutschen Corona-Überbrückungshilfeprogramme mit eben jenem Beihilferahmen nie vereinbar waren. Denn sie sahen als Voraussetzung einer Förderung keinen Liquiditätsengpass vor und ein solcher wurde in der Praxis auch nicht geprüft. Damit bestand eine Gefahr: Waren alle Hilfen beihilferechtswidrig? 

Der Sachverhalt: Streit um Dienstleisterkosten bei Überbrückungshilfe III

Ein Softwareentwicklungsunternehmen aus Hamburg beantragte Überbrückungshilfe III für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 in Höhe von rund 153.000 EUR. Als beihilferechtliche Grundlage benannte es die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Unter der Fixkostenposition 10 ("Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben") machte es unter anderem Kosten für beauftragte Dienstleister in Höhe von über 40.000 EUR geltend.

Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) bewilligte rund 112.000 EUR, lehnte aber die Dienstleisterkosten ab. Die Begründung: Diese Kosten seien nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähig. Das Unternehmen legte Widerspruch ein und erhob Klage.

Das VG Hamburg kam nach seiner Vorberatung zu dem Ergebnis, dass die IFB Hamburg im Hinblick auf die streitigen Fixkosten keine einheitliche, willkürfreie Verwaltungspraxis nachweisen konnte. Nach nationalem Recht – dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG – wäre der Klage daher zumindest teilweise stattzugeben gewesen.

Die beiden Vorlagefragen an den EuGH

Bevor das VG Hamburg über die Klage entscheiden kann, muss es klären, ob das EU-Beihilferecht dem entgegensteht – so die Ansicht der NRW-Rechtsprechung. Die Kammer hat dem EuGH zwei Fragen vorgelegt.

Die erste Frage lautet: Ist der Befristete Rahmen so auszulegen, dass eine Beihilfe auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nur dann gewährt werden durfte, wenn das konkrete Unternehmen einen "plötzlichen Liquiditätsengpass oder die gänzliche Nichtverfügbarkeit von Liquidität" aufwies? Oder führten die Genehmigungen der Kommission dazu, dass die nationalen Bewilligungsstellen diese Vorgabe nicht mehr prüfen mussten?

Die zweite Frage schließt sich hilfsweise an: Falls die erste Frage bejaht wird – unter welchen Voraussetzungen liegt ein solcher Liquiditätsengpass vor? Denn weder der Befristete Rahmen noch die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 definieren diesen Begriff.

Die Position des VG Hamburg: Abstrakte Betrachtung genügt

Das VG Hamburg hält die NRW-Rechtsprechung für "nicht zwingend" und nennt dafür mehrere Gründe. Die Argumentation ist detailliert und verdient eine genaue Betrachtung.

Weder die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in sämtlichen Fassungen noch die jeweiligen Genehmigungsbeschlüsse der Kommission enthalten Vorgaben zur Prüfung der Liquiditätslage eines Unternehmens. Die Bundesregelung übernimmt nur die in Nr. 22 des Befristeten Rahmens genannten Bedingungen: Höchstbeträge, kein Unternehmen in Schwierigkeiten zum 31.12.2019, zeitliche Befristung. Auf Nr. 21, wo der "plötzliche Liquiditätsengpass" erwähnt wird, nehmen weder die Bundesregelung noch die Genehmigungen Bezug (Rn. 36).

Die Kommission habe in ihren Genehmigungen jeweils ausdrücklich bestätigt, dass die von Deutschland angemeldete Beihilfe "alle im Befristeten Rahmen vorgesehenen Bedingungen" erfülle. Wenn die Kommission trotz fehlender Liquiditätskriterien in der Bundesregelung diese Bestätigung ausspricht, spreche das dafür, dass sie den Liquiditätsengpass nicht als konkrete Prüfanforderung an das einzelne Unternehmen verstanden hat (Rn. 36–37).

Die Kommission habe vielmehr eine abstrakte Betrachtungsweise zugrunde gelegt. In Ziffer 1.1 Nr. 4 des Befristeten Rahmens beschreibe sie, dass Unternehmen "jeglicher Größe" mit Liquiditätsengpässen konfrontiert sein "können". Die Formulierung sei bewusst generalisierend. In Ziffer 2 Nr. 17 und 18 stelle die Kommission auf die "beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" ab – also auf die Gesamtwirtschaft, nicht auf das einzelne Unternehmen (Rn. 38–39).

Hätte die Kommission eine konkrete Liquiditätsprüfung gewollt, hätte sie den Begriff definieren müssen. Der Befristete Rahmen enthält aber keine Definition und keine Prüfungskriterien. Im Gegensatz dazu enthält die Ziffer 3.12 des Befristeten Rahmens (Fixkostenhilfe) detaillierte Vorgaben zu Nachweisen und Unterlagen. Dieses Schweigen bei den Kleinbeihilfen spreche gegen ein konkretes Prüferfordernis (Rn. 40–41).

Das Gericht stützt sich außerdem auf die Antwort der Kommission auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs. Dort habe die Kommission betont, dass die Bedingungen "auf das Minimum beschränkt" worden seien, damit die Beihilfe "schnell zur Verfügung" stehe und die Vorschriften "einfach umsetzbar" seien. Eine konkrete Liquiditätsprüfung hätte dem widersprochen (Rn. 42).

BMWE und Bewilligungsstellen teilen die NRW-Position nicht

Das VG Hamburg verweist in seinem Beschluss ausdrücklich auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) v. 15.12.2025. Darin vertritt das BMWE die Auffassung, dass die Förderkriterien der November-/Dezemberhilfe im Regelfall geeignete Kriterien darstellen und die Bewilligungen beihilferechtskonform sind. Es werde weiterhin von der beihilferechtlichen Zulässigkeit der Gewährung auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 ausgegangen (Rn. 43).

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein bestätigt in einem Informationsschreiben vom Januar 2026, dass sämtliche Bewilligungsstellen der Länder diese Position teilen. Das VG Hamburg steht damit auf der Seite des Bundes als Fördermittelgeber und sämtlicher Bewilligungsstellen außerhalb NRWs.

Die offene zweite Frage: Was ist ein Liquiditätsengpass? 

Falls der EuGH entgegen der Tendenz des VG Hamburg einen konkreten Liquiditätsengpass verlangt, wird die zweite Vorlagefrage relevant. Auch diese ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung.

Die IFB Hamburg vertritt die Auffassung, dass ein coronabedingter Umsatzrückgang bei fortlaufenden Fixkosten rechnerisch zwingend zu einem Liquiditätsrückgang führt. Die Fördervoraussetzung des 30-prozentigen Umsatzeinbruchs sei ein tauglicher typisierender Indikator (Rn. 46).

Das VG Hamburg sieht hier aber ein Problem: Der reine Umsatzvergleich blendet aus, ob ein Unternehmen trotz Umsatzrückgang aufgrund hoher Gewinnmargen oder vorhandener Rücklagen noch über ausreichend liquide Mittel verfügte (Rn. 47).

Unklar sei auch, ob eine ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder eine ex-post-Saldierung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben maßgeblich ist. Der Befristete Rahmen und die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 schweigen zu den erforderlichen Nachweisen vollständig (Rn. 48).

Wird die Position der IFB Hamburg bestätigt, würde die bisherige Förderpraxis weitgehend aufrechterhalten – selbst wenn der EuGH eine Liquiditätsprüfung grundsätzlich bejaht.

Einordnung in die bisherige Rechtsprechung

Der Beschluss des VG Hamburg ist vor dem Hintergrund einer sich rapide entwickelnden Rechtsprechungslandschaft zu sehen. Die Entscheidungen lassen sich in zwei Lager einteilen.

Auf der einen Seite steht die NRW-Linie. Das OVG Münster hat in seinen Urteilen v. 25.8.2025, 4 A 1555/23 und 9.9.2025, 4 A 1793/23 die Position entwickelt, dass Nr. 21 des Befristeten Rahmens eine materielle Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist. Die Kommission habe die nationalen Bewilligungsstellen mit der Genehmigung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nicht von der Prüfung freigestellt, ob das konkrete Unternehmen einen Liquiditätsengpass aufwies. Das VG Köln hat sich dem mit Urteilen v. 5.12.2025, 16 K 3014/24, 16 K 717/24 angeschlossen und die Position auf die Neustarthilfe Plus und die Überbrückungshilfe IV übertragen. Das VG Düsseldorf hatte zuvor bereits mit einer eigenständigen Begründung (Ablauf der Geltungsdauer des § 5 Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zum 30.6.2022) die Überbrückungshilfe IV für beihilferechtswidrig erklärt, wenn sie nach dem 30.6.2022 gewährt werden sollte.

Auf der anderen Seite steht nun das VG Hamburg, das die NRW-Linie offen ablehnt. Die Kammer stellt sich damit auf die Seite des BMWE, des Bundes und sämtlicher Bewilligungsstellen außerhalb NRWs. 

Was den Hamburger Beschluss besonders macht: Das VG Hamburg versucht nicht, die NRW-Linie im nationalen Recht zu widerlegen. Es holt direkt die höchste Instanz für die Auslegung des Unionsrechts ein. Der EuGH ist – anders als das BVerwG – für die Auslegung des Befristeten Rahmens und der Kommissionsgenehmigungen zuständig. Die Frage, ob Nr. 21 des Befristeten Rahmens eine konkrete Liquiditätsprüfung verlangt, ist eine genuin unionsrechtliche Frage, die kein nationales Gericht abschließend beantworten kann.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Steuerberater

Der EuGH wird voraussichtlich 12 bis 18 Monate für die Beantwortung benötigen. Bis dahin bleibt die Rechtslage offen. Für die Praxis ergeben sich daraus mehrere Konsequenzen.

Bewilligungsstellen außerhalb NRWs werden nach aktuellem Stand weiter nach den bisherigen Förderkriterien prüfen. In NRW bleibt die beihilferechtliche Argumentation ein Risiko. Diesem Risiko kann in Klageverfahren mit Verweis auf die EuGH-Vorlage begegnet werden.

Soweit Rückforderungen ausschließlich oder maßgeblich auf die NRW-Beihilfelinie gestützt werden, besteht nun ein starkes Argument für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur EuGH-Entscheidung. Gerichte können nach Art. 267 AEUV eigene Vorlagen einreichen oder das Verfahren im Hinblick auf die Hamburger Vorlage aussetzen.

Jedes Verfahren gegen einen Rückforderungsbescheid, der auf die NRW-Beihilfelinie gestützt wird, sollte auf die EuGH-Vorlage hinweisen und eine Aussetzung bis zur Entscheidung beantragen. In laufenden Klageverfahren sollte die EuGH-Vorlage zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingeführt werden.

Sämtliche Förderprogramme auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sind betroffen: Überbrückungshilfen I bis IV, November- und Dezemberhilfe, Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus. Die EuGH-Entscheidung wird richtungsgebend für alle offenen Verfahren sein. Steuerberater und Unternehmen, die derzeit mit Rückforderungen konfrontiert sind, sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen und in ihren Verfahren auf den Beschluss des VG Hamburg Bezug nehmen.

Denn klar ist: Folgt der EuGH doch der NRW-Rechtsprechung, droht Deutschland ein Chaos bei den Überbrückungshilfen. Dann müssten wohl alle Verfahren wieder eröffnet werden. 

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