VG Hamburg widerspricht OVG Münster: Überbrückungshilfen auch nach Juni 2022 möglich
Die Kontroverse um den 30.6.2022
Das OVG Münster hatte mit seinem viel beachteten Beschluss v. 1.7.2025, 4 A 2468/24, für erhebliche Verunsicherung in der Beratungspraxis gesorgt. Das Gericht stellte kategorisch fest, dass jede Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV nach dem 30.6.2022 gegen EU-Recht verstoße, wenn nicht zuvor ein "sicherer Rechtsanspruch" auf die Hilfen bestand. Hintergrund: An diesem Tag lief der "Befristete Rahmen" der EU-Kommission für Corona-Beihilfen aus; gleichzeitig trat die Bundesregelung Kleinbeihilfen außer Kraft.
Nach Auffassung des OVG Münster könnten Überbrückungshilfen nach diesem Stichtag nur noch gewährt werden, wenn bereits vorher ein "sicherer Rechtsanspruch" bestanden habe. Was genau darunter zu verstehen sei, ließ das Gericht offen. Die Konsequenz dieser Rechtsprechung wäre dramatisch: Tausende Unternehmen, die ihre Hilfen erst nach dem Stichtag erhielten oder noch auf Nachzahlungen warten, müssten mit Rückforderungen rechnen.
Das OVG argumentierte formalistisch: Das EU-Beihilferecht gehe dem deutschen Recht vor. Selbst vorläufige Bewilligungen vor dem Stichtag würden nicht automatisch helfen. Diese Entscheidung betraf zwar nur Nordrhein-Westfalen, drohte aber bundesweite Signalwirkung zu entfalten (s. hierzu auch die News "OVG Münster schockt mit realitätsferner Grundsatzentscheidung zur Überbrückungshilfe")
Der EuGH korrigiert: Effektiver Rechtsschutz hat Vorrang
Nur zwei Tage nach dem Münsteraner Beschluss hat der EuGH mit seinem Urteil v. 3.7.2025, C-653/23, eine diametral entgegengesetzte Position eingenommen. Der EuGH hatte über einen lettischen Fall zu entscheiden, der bemerkenswerte Parallelen zum deutschen Überbrückungshilfesystem aufwies.
Der EuGH stellte klar: Corona-Beihilfen gelten bereits zum Zeitpunkt einer rechtswidrigen Ablehnung als gewährt - nicht erst bei der späteren gerichtlichen Korrektur oder tatsächlichen Auszahlung. Diese Auslegung sei zwingend, um das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 47 der EU-Grundrechtecharta zu wahren.
Die Luxemburger Richter betonten: Ein Unternehmen darf seinen berechtigten Anspruch nicht allein deshalb verlieren, weil die Behörde rechtswidrig gehandelt hat und das notwendige Gerichtsverfahren Zeit in Anspruch nimmt. Dies würde das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttern. Konsequenterweise stufte der EuGH Beihilfen, die vor Ablauf der EU-Genehmigung hätten gewährt werden müssen, als "bestehende Beihilfen" ein - selbst wenn die tatsächliche Auszahlung erst nach Ablauf der Genehmigung erfolgt (s. hierzu auch die News "EuGH stellt klar: Corona-Beihilfen gelten bei rechtswidriger Versagung als gewährt").
VG Hamburg folgt dem EuGH
Das VG Hamburg hat sich nun mit seinem Urteil v. 30.7.2025, 16 K 131/24, eindeutig positioniert und der Rechtsauffassung des OVG Münster eine klare Absage erteilt. Das Gericht führt aus: "Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen [...] ausgeführt hat, dass nach dem 30. Juni 2022 erfolgende Bewillgungen von Überbrückungshilfen [...] gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen würden, folgt die Kammer dem nicht."
Das VG Hamburg argumentiert mit der Rechtsprechung des EuGH: In Fällen, in denen Unternehmen ihre Anträge noch vor dem 30.6.2022 gestellt und die ablehnende Entscheidung ordnungsgemäß angefochten haben, dürfte Art. 47 Abs. 1 GRCh verlangen, dass der Antragszeitpunkt den maßgeblichen Zeitpunkt darstellt. Anderenfalls liefe das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz leer.
Die Hamburger Richter machen deutlich: Wenn Unternehmen rechtzeitig ihre Anträge gestellt haben, können sie nicht dafür bestraft werden, dass Behörden und Gerichte Zeit für die Entscheidung benötigen. Das EU-Beihilferecht darf nicht dazu führen, dass berechtigte Ansprüche allein durch Zeitablauf untergehen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des VG Hamburg ist ein wichtiges Signal für die Praxis. Sie zeigt, dass die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit keineswegs einheitlich der restriktiven Linie des OVG Münster folgt. Vielmehr orientieren sich die Gerichte zunehmend an der grundrechtsfreundlichen Auslegung des EuGH.
Für Steuerberater und ihre Mandanten bedeutet dies: Die Befürchtungen einer massiven Rückforderungswelle, wie sie der OVG-Beschluss ausgelöst hätte, sind hoffentlich unbegründet. Unternehmen, die ihre Anträge rechtzeitig vor dem 30.6.2022 gestellt haben, müssen nicht um rechtmäßig erhaltene Überbrückungshilfen fürchten. Auch laufende Klageverfahren haben weiterhin Aussicht auf Erfolg, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Entscheidung macht zudem deutlich, dass im Konflikt zwischen formalistischer Auslegung des EU-Beihilferechts und effektivem Rechtsschutz letzterer den Vorrang genießt. Dies entspricht nicht nur der Rechtsprechung des EuGH, sondern auch dem Grundverständnis eines funktionierenden Rechtsstaats: Berechtigte Ansprüche dürfen nicht an prozessualen Hürden scheitern, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat.
Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Verwaltungsgerichte der Hamburger Linie anschließen werden. Die klare Position des EuGH dürfte jedoch den Weg weisen. Für die Beratungspraxis gilt: Die EU-beihilferechtlichen Bedenken des OVG Münster können als entkräftet gelten. Der Fokus sollte wieder auf den materiellen Fördervoraussetzungen liegen - nicht auf formalen Stichtagsregelungen.
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