Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen

Im Gegensatz zu „normalen“ Rechnungen müssen sog. Kleinbetragsrechnungen geringere Anforderungen erfüllen. Aber Vorsicht: Die Erleichterungen gelten nicht immer.

Bei Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag ≤ 250 EUR; bis 31.12.2016: 150 EUR) sind die folgenden Angaben ausreichend:

  1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. Ausstellungsdatum,
  3. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  4. Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe,
  5. anzuwendender Steuersatz oder ggf. Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Allgemeine Aussagen wie z.B. „inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer“ sind nicht ausreichend. Wird in einer Rechnung über Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, müssen für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen angegeben werden.

Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gelten nicht

  • Beim grenzüberschreitenden Versandhandel (§ 3c UStG),
  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG),
  • bei Reverse-Charge-Leistungen (§ 13b UStG).

Risiko bei falschen "Zusatzangaben"!

Wenn Kleinbetragsrechnungen über die geforderten Mindestangaben hinaus Angaben enthalten (z. B. Name und Anschrift des Leistungsempfängers), sollten diese vollständig und zutreffend sein, da ansonsten der Vorsteuerabzug gefährdet ist. Im Zweifel sollten diese "Zusatzangaben" daher lieber unterbleiben (vgl. Newsletter 13/2017 der Kanzlei Küffner/Maunz/Langer/Zugmaier v. 12.5.2017).

Erhöhung des Grenzbetrags auf 250 EUR

Rückwirkend zum 1.1.2017 wurde der Höchstbetrag für Kleinbetragsrechnungen auf 250 EUR erhöht (zuvor galt eine Grenze von 150 EUR). Der Bundesrat hat dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz, das diese Erhöhung enthält, am 12.5.2017 zugestimmt.

Ab wann gilt der neue Grenzbetrag?

Die Erhöhung des Grenzbetrags auf 250 EUR gilt rückwirkend zum 1.1.2017; entscheidend für die Anwendung ist dabei das Leistungsdatum, also der Zeitpunkt, zu dem die der Rechnung zugrundeliegende Leistung ausgeführt wird. So war es jedenfalls bei der letzten Erhöhung zum 1.1.2007 (vgl. BMF, Schreiben v. 18.10.2006, Haufe Index 1603693). Dementsprechend kann auch in Fällen, in denen das (Teil-)Entgelt noch in 2016 vereinnahmt wurde, der Umsatz aber erst in 2017 ausgeführt wird, der erhöhte Grenzbetrag in Anspruch genommen werden. In den meisten Fällen werden aber gerade bei Kleinumsätzen die Leistung und die Erteilung der Rechnung ohnehin zeitlich zusammenfallen (z. B. bei Kassenbons, Taxi- oder Bewirtungsbelegen). Da die Erhöhung außerdem mit einiger Verspätung rückwirkend eingeführt wurde, wird es wohl nur wenige Fälle geben, in denen sich derartige Übergangsfragen stellen.

Schlagworte zum Thema:  Rechnung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug