Unterhalt für Studenten über 25

Wenn Eltern für ihr studierendes Kind altersbedingt kein Kindergeld mehr erhalten, können sie Unterstützungsleistungen nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend machen und dadurch eine Steuerersparnis erzielen, welche nicht selten höher ist als das "verlorene" Kindergeld. 

§ 33a EStG: Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen

Die gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bildet § 33a Abs. 1 EStG. In Satz 5 dieser Vorschrift ist jedoch geregelt, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten abzugsfähigen Beträge mindern. Daraus folgt, dass der Frage, wie die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne dieser Vorschrift zu ermitteln ist, eine große Bedeutung zu kommt. 

Unterstützung für Kind über 25 steuerlich absetzbar: Beispiel

Dass ein entsprechender Antrag sich auch dann lohnt, wenn das studierende Kind bereits nicht unerhebliche eigene Einnahmen hat wird an dem nachfolgend dargestellten Fall aus der Praxis deutlich.

Die Eltern unterstützten im Jahr 2016 ihren über 25 Jahre alten studierenden Sohn, welcher noch im Haushalt der Eltern wohnt, durch Gewährung der kostenlosen Unterkunft und Verpflegung sowie auch finanziell. Der Sohn studiert an einer 60 km entfernten Fachhochschule, welche er jeweils mit dem eigenen PKW aufsucht. Als studentische Hilfskraft erzielte der Sohn im Jahr 2016 Einnahmen in Höhe von 7.000 EUR.

Ermittlung der Einkünfte und Bezüge 2016

Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit
7.000 EUR
folgende Werbungskosten können abgezogen werden:
  • Fahrten zwischen Wohnung und Fachhochschule an 186 Tagen im Jahr 2016, Entfernungspauschale  60 km x 186 Tage x 0,30 EUR

3.348 EUR

  • Semestergebühren  pro Semester 768 EUR
1.536 EUR
  • nachgewiesene Kosten für Fachliteratur
1.400 EUR
Einkünfte und Bezüge 2016
716 EUR
Kürzung (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG)
624 EUR
Verbleiben anzurechnen    
92 EUR
Höchstbetrag für 2016
8.652 EUR
Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähig
8.560 EUR
Bei einem Steuersatz von 35 % ergibt dies eine Steuerersparnis in Höhe von ca. 3.000 EUR. An Kindergeld hätten die Eltern im Jahr 2016 nur 2.256 EUR erhalten.

Hinweis zur Erbringung von Nachweisen

Lebt der Unterhaltsempfänger wie im Praxis-Beispiel mit den Eltern in einer Hausgemeinschaft ist ein Nachweis von geleisteten Unterhaltsleistungen nicht zu erbringen. In diesem Fall geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Betrag von 8.652 EUR durch Gewährung von Unterkunft und Lebenshaltungskosten geleistet wird.

Berücksichtigung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung 

Die Frage, ob bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden können, ist weiter umstritten. Der BFH hatte mit den Urteilen vom 18.6.2015 (VI R 45/13, Haufe Index 8386891 und VI R 66/13, Haufe Index 8437480) entschieden, dass bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person deren Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht abgezogen werden können. In dem Verfahren 2 BvR 1853/15 muss das BVerfG nun klären, ob die Auffassung des BFH zutreffend ist.

Wird bei Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge die Berücksichtigung der o.a. Beiträge vom Finanzamt abgelehnt, sollten Eltern sich unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG (2 BvR 1853/15) gegen die Berechnung der abziehbaren Beträge durch das Finanzamt mit einem Einspruch wehren, und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

Berücksichtigung von Krankheitskosten

Obwohl der BFH zur Berücksichtigung von Krankheitskosten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG bisher nicht entschieden hat, sind aufgrund des BFH-Beschlusses vom 31.3.2008 (III B 90/06, Haufe Index 2002803) die Grundsätze des BVerfG-Beschlusses vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02, Haufe Index 1351564) sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt, dass Mittel die zur Begleichung von Krankheitskosten eines Kindes zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes nicht zur Verfügung stehen, und daher von den Einkünften und Bezügen abzuziehen sind.

In den Fällen, in denen die Finanzämter die Berücksichtigung von Krankheitskosten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person ablehnen, sollte gegen die ablehnenden Bescheide unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen Einspruch eingelegt und der Abzug der Krankheitskosten beantragt werden.