Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
§ 33a EStG: Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
Die gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bildet § 33a Abs. 1 EStG. In Satz 5 dieser Vorschrift ist jedoch geregelt, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten abzugsfähigen Beträge mindern. Daraus folgt, dass der Frage, wie die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne dieser Vorschrift zu ermitteln ist, eine große Bedeutung zu kommt.
Unterstützung für Kind über 25 steuerlich absetzbar: Beispiel
Dass ein entsprechender Antrag sich auch dann lohnt, wenn das studierende Kind bereits nicht unerhebliche eigene Einnahmen hat wird an dem nachfolgend dargestellten Fall aus der Praxis deutlich.
Die Eltern unterstützten im Jahr 2016 ihren über 25 Jahre alten studierenden Sohn, welcher noch im Haushalt der Eltern wohnt, durch Gewährung der kostenlosen Unterkunft und Verpflegung sowie auch finanziell. Der Sohn studiert an einer 60 km entfernten Fachhochschule, welche er jeweils mit dem eigenen PKW aufsucht. Als studentische Hilfskraft erzielte der Sohn im Jahr 2016 Einnahmen in Höhe von 7.000 EUR.
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge 2016
| Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit | 7.000 EUR |
| folgende Werbungskosten können abgezogen werden: | |
| 3.348 EUR |
| 1.536 EUR |
| 1.400 EUR |
| Einkünfte und Bezüge 2016 | 716 EUR |
| Kürzung (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG) | 624 EUR |
| Verbleiben anzurechnen | 92 EUR |
| Höchstbetrag für 2016 | 8.652 EUR |
| Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähig | 8.560 EUR |
| Bei einem Steuersatz von 35 % ergibt dies eine Steuerersparnis in Höhe von ca. 3.000 EUR. An Kindergeld hätten die Eltern im Jahr 2016 nur 2.256 EUR erhalten. |
Hinweis zur Erbringung von Nachweisen
Lebt der Unterhaltsempfänger wie im Praxis-Beispiel mit den Eltern in einer Hausgemeinschaft ist ein Nachweis von geleisteten Unterhaltsleistungen nicht zu erbringen. In diesem Fall geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Betrag von 8.652 EUR durch Gewährung von Unterkunft und Lebenshaltungskosten geleistet wird.
Berücksichtigung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Frage, ob bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden können, ist weiter umstritten. Der BFH hatte mit den Urteilen vom 18.6.2015 (VI R 45/13, Haufe Index 8386891 und VI R 66/13, Haufe Index 8437480) entschieden, dass bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person deren Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht abgezogen werden können. In dem Verfahren 2 BvR 1853/15 muss das BVerfG nun klären, ob die Auffassung des BFH zutreffend ist.
Wird bei Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge die Berücksichtigung der o.a. Beiträge vom Finanzamt abgelehnt, sollten Eltern sich unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG (2 BvR 1853/15) gegen die Berechnung der abziehbaren Beträge durch das Finanzamt mit einem Einspruch wehren, und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Berücksichtigung von Krankheitskosten
Obwohl der BFH zur Berücksichtigung von Krankheitskosten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG bisher nicht entschieden hat, sind aufgrund des BFH-Beschlusses vom 31.3.2008 (III B 90/06, Haufe Index 2002803) die Grundsätze des BVerfG-Beschlusses vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02, Haufe Index 1351564) sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt, dass Mittel die zur Begleichung von Krankheitskosten eines Kindes zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes nicht zur Verfügung stehen, und daher von den Einkünften und Bezügen abzuziehen sind.
In den Fällen, in denen die Finanzämter die Berücksichtigung von Krankheitskosten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person ablehnen, sollte gegen die ablehnenden Bescheide unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen Einspruch eingelegt und der Abzug der Krankheitskosten beantragt werden.
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Andreas Schwarz
31.12.2024 17:09 Uhr
Hallo, unser Sohn ist im Juni 2024 25 Jahre alt geworden. Er studiert nach wie vor im Bachelorstudiengang und wohnt nicht mehr zu Hause. Bis zu seinem 25. Geburtstag haben wir Kindergeld erhalten, danach nicht mehr. Nach meinem Verständnis können wir Unterhaltszahlungen, Miete usw. seit seinem 25. Geburtstag bis zum Höchstbetrag von 11.784 € (für 2024) als außergewöhnliche Ausgaben geltend machen. Gilt in unserem Fall für 2024 auch dieser Höchstbetrag (sofern wir ihn nachweisen können) oder können wir für die Monate Juli - Dezember, die es betrifft, nur 6/12, also die Hälfte des Betrags geltend machen? Herzlichen Dank für eine kurze Antwort!
Frank Holst
07.01.2025 11:17 Uhr
Hallo Herr Schwarz,
die Antwort steht in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG:
" Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden."
MfG, Frank Holst, Haufe Online Reaktion
Werner Beck
29.12.2021 14:33 Uhr
Hallo,
bezieht sich die Berechnung der Einkünfte des studierenden Kindes, für das Unterhalt gezahlt wurde, auf das ganze Kalenderjahr, oder nur auf die Monate der Unterstützung (konkret: das KInd hat das Studium im September abgeschlossen, während des Studiums keinerlei eigenen Einkünfte und bezieht ab Oktober regelmäßige eigene Einkünfte)
Frank Holst
30.12.2021 11:44 Uhr
Sehr geehrter Herr Beck,
herangezogen werden bei § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sämtliche Einkünfte/Bezüge des Kalenderjahres.
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion
Marc Carstens
25.02.2021 21:52 Uhr
Hallo,
studierendes Kind hat ein Kleingewerbe angemeldet. In dem Jahr hat es aus selbstständiger Tätigkeit ca. 7000 Euro verdient. Kann ich da noch was geltend machen? Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Carstens
Frank Holst
26.02.2021 08:58 Uhr
Sehr geehrter Herr Carstens,
das lässt sich nicht pauschal beantworten und kommt auf die individuellen näheren Umstände an. Wir empfehlen Ihnen daher, sich an eine Steuerberatungskanzlei zu wenden.
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion
Oliver Rosenthal
20.10.2020 10:30 Uhr
Guten Tag,
Ist die Abzugsmöglichkeit von Werbungskosten irgendwo geregelt bzw. gibt es Urteile dazu? Mein FA vertritt die Meinung, dass Werbungskosten bei den Minijobs meines studierenden Kindes nicht abzugsfähig sind.
Vielen Dank und viele Grüße
Yan Christoph
21.10.2020 15:58 Uhr
Sehr geehrter Herr Rosenthal,
man muss hier unterscheiden zwischen "Einkünften" und "Bezügen". Während (Überschuss-)Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden (§ 2 Abs. 2 EStG), erfolgt bei den Bezügen kein Abzug von Werbungskosten. Und zu den Bezügen zählen auch die Einnahmen aus einem nach § 40a EStG pauschalbesteuerten Minijob (siehe R 33a.1 Abs. 3 Satz 4 EStR 2012).
MfG, Yan Christoph, Haufe Online-Redaktion
TS1
11.02.2020 09:57 Uhr
Guten Tag,
muss der Unterhaltsempfänger (Student über 25, wohnt nicht mehr bei den Eltern) den erhaltenen Unterhalt bei seiner eigenen Steuererklärung angeben, wenn der Unterhaltszahler es als "außergewöhnliche Belastung" geltend gemacht hat? Wenn ja, in welcher Rubrik muss er das angeben?
Vielen Dank und beste Grüße
Frank Holst
11.02.2020 10:42 Uhr
Nein, das ist nicht notwendig.
Mfg, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
Ro Ab
09.08.2019 14:00 Uhr
Hallo ich habe eine Frage zur Nachweiserbringung der Unterhaltskosten eines Kindes, dass im selben Haushalt lebt.
Gibt es hierzu irgendwelche Quellen zu Verordnungen, Rechtssprüche oder ähnliches ?
Ro Ab
12.08.2019 18:52 Uhr
vielen dank !
Frank Holst
09.08.2019 14:49 Uhr
Sehr geehrter Herr Abert,
in R 33a.1 Abs. 1 Satz 5 der Einkommensteuer-Richtlinien heißt es:
"Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Stpfl., kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen."
Das sollte Ihre Frage beantworten.
Mfg, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion