Unterhalt

Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt wird meist bei Scheidungen relevant. Verwandtenunterhalt wird oft von Kindern, Großeltern etc. durch an Angehörige leistende Sozialträger eingefordert.

Zum Unterhalt gehört der Ehegattenunterhalt während des Bestehens der Ehe und nach ihrer Scheidung, Lebenspartnerschaftsunterhalt während des Bestehens und nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Kinderbetreuungsunterhalt nicht verheirateter Eltern und Verwandtenunterhalt. Unterhaltsverzicht für die Zukunft ist außer beim nachehelichen und nachpartnerschaftlichen Unterhalt nichtig. Unterhalt kann selten rückwirkend verlangt werden, wenn er nicht tituliert wird und selbst titulierter Unterhalt verwirkt laut BGH nach einem Jahr.