Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Hamm aktualisiert
Das OLG Hamm hat zum 1. Januar 2024 seine Leitlinien zum Unterhaltsrecht überarbeitet und angepasst.
Durch die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeiteten Leitlinien soll eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk erzielt werden. Die Leitlinien haben keine Gesetzeskraft und sind aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit auch nicht verbindlich. Sie sollen aber dazu beitragen, einheitliche und angemessene Lösungen zu finden, wobei stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die auch eine Abweichung von den Leitlinien rechtfertigen können.
In den Leitlinien wird im Einzelnen geregelt, welche Einkünfte bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens zu berücksichtigen sind und welche Abzüge der Unterhaltsschuldner vornehmen kann. Ferner enthalten die Leitlinien Regelungen zu den einzelnen Unterhaltsansprüchen und zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Soweit Kindesunterhalt betroffen ist, wird auf die Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen, die als Anhang den Leitlinien beigefügt ist. Auch Rechenbeispiele sind enthalten.
Änderungen in den neuen Leitlinien
In den aktualisierten Leitlinien sind in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle insbesondere die Bedarfssätze angepasst worden und die Selbstbehaltssätze.
Zudem wurde der Betrag für das Familieneinkommen erhöht, ab dem von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Erreicht das Familieneinkommen 11.200 EUR, hat der Unterhaltsberechtigte zwei Möglichkeiten. Er kann seinen Bedarf konkret darlegen. Alternativ kann er Quotenunterhalt geltend machen. In diesem Fall muss er allerdings einen höheren Bedarf als 5.040 EUR nachweisen. Außerdem muss er darlegen, wie und in welchem Umfang das höhere Einkommen zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet wurde. Er muss auch nachweisen, dass das Geld nicht zur Vermögensbildung verwendet wurde.
Berücksichtigungsfähigkeit von Umgangskosten
Des Weiteren hat das OLG Hamm in Ziffer 12.5 der Leitlinien ergänzt, dass Aufwendungen im Rahmen eines erheblich erweiterten Umgangs durch angemessene Abschläge beim Barunterhalt berücksichtigt werden können, soweit der Mindestunterhalt gesichert ist.
Gerade bei der Bemessung der Höhe dieser Abschläge und der Frage der Angemessenheit hat der Richter einen Beurteilungsspielraum und hat die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
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