Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem Bedarf des Anspruchstellers und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Es besteht daher, wie bei anderen Unterhaltsansprüchen, für jeden Beteiligten grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Auskünfte sind durch aussagekräftige Unterlagen zu belegen.

Wer Unterhaltsansprüche geltend machen will, aber auch derjenige, der sie erfüllen oder abwehren will, braucht einen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Gegenseite.

Kindesunterhalt: Rechtsgrundlage zum Auskunftsanspruch

§ 1605 BGB regelt den Auskunftsanspruch für den Verwandtenunterhalt.

  • Der Auskunftsanspruch soll in erster Linie den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetzen, seinen Unterhaltsanspruch der Höhe nach beziffern zu können.
  • Auf der anderen Seite steht auch dem Unterhaltspflichtigen, der einen bestehenden Unterhaltstitel abändern oder sich gegen einen geltend gemachten Unterhaltsanspruch verteidigen will, ein Auskunftsanspruch zu.

Der Auskunftsanspruch steht als unselbständiger Hilfsanspruch neben dem jeweiligen Unterhaltsanspruch. Dementsprechend müssen für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gegeben sein.

Wann besteht ein Auskunftsanspruch?

Die begehrte Auskunft muss für den Unterhaltsanspruch relevant sein. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nur dann nicht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen kann.

Durch das zum 1.9.2009 eingeführte FamFG wurde darüber hinaus eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten eingeführt. Nach § 235 Abs. 1 FamFG kann das Gericht nach eigenem Ermessen diesbezügliche Anordnungen treffen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist; beantragt einer der Beteiligten eine derartige Anordnung, muss das Gericht eine solche treffen. Zudem hat das FamFG eine Pflicht der Beteiligten normiert, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand einer Auskunftsanordnung waren, verändert haben (vergleiche § 235 Abs. 3 FamFG).

Auskunftsansprüche beim Unterhalt minderjähriger Kinder

Beim Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder besteht ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil.

Der unterhaltspflichtige Elternteil muss auch auf Verlangen Auskunft über das Einkommen seines Ehegatten erteilen, er muss diese Auskunft aber nicht belegen.

Umgekehrt besteht auch ein Auskunftsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen das Kind, insbesondere damit die Bedürftigkeit des Kindes überprüft werden kann.

Darüber hinaus kann ein Auskunftsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil im Hinblick auf die Regelung des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB (= unterhaltspflichtigen Eltern kann Unterhalt nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts erbringen) in Betracht kommen, nach der ausnahmsweise auch der betreuende Elternteil Barunterhalt leisten muss.

Allerdings müssen dann Anhaltspunkte dafür gegeben sein; dass eine Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils in Betracht kommt. In diesem Fall wird der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB hergeleitet.   

Auskunftsansprüche beim Unterhalt volljähriger Kinder 

Schulden beide Elternteile Barunterhalt, was insbesondere beim volljährigen Kind der Fall ist, besteht auch gegen den anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch, wenn ein Elternteil entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seiner Unterhaltsverpflichtung im Unklaren ist und der andere Elternteil eine Auskunft unschwer erteilen kann und sie ihm nicht unzumutbar ist. Dieser Auskunftsanspruch wird dann aus § 242 BGB hergeleitet.

Der Beleganspruch

Neben der Auskunftsverpflichtung besteht für Auskunftsschuldner auch die Verpflichtung, über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege vorzulegen, aus denen sich die Höhe der Einkünfte ergibt. Der Anspruch ergibt sich aus § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Auskunfts- und der Beleganspruch sind zwei getrennte Ansprüche, die einzeln geltend gemacht werden können. Die gewünschten Belege sind im Antrag genau aufzuführen, da andernfalls der ergehende Titel mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar wäre.

Bei Nicht-Selbstständigen bezieht sich diese Belegbeibringungsverpflichtung regelmäßig auf die letzten 12 Gehaltsnachweise und den letzten ergangenen Steuerbescheid, unabhängig davon, welches Veranlagungsjahr er betraf.

Belegbeibringungsverpflichtung bei Selbständigen

Bei Selbstständigen ist hinsichtlich der Belegbeibringungsverpflichtung zu unterscheiden, ob der Selbstständige aufgrund anderweitiger Vorschriften zur Bilanzierung verpflichtet ist oder nicht. Im 1. Fall muss er die Bilanzen der vergangenen 3 Geschäftsjahre nebst der zu den Bilanzen gehörenden Gewinn- und Verlustrechnungen zur Verfügung stellen, ist er nicht zur Bilanzierung verpflichtet (dies gilt insbesondere für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, etc.) muss er die Einnahmeüberschussrechnungen der vergangenen 3 Jahre vorlegen. Ferner besteht regelmäßig ein Anspruch auf Vorlage der Einkommenssteuererklärungen und Einkommenssteuerbescheide der letzten drei Kalenderjahre.

Belegpflicht für Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist eine Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen; die betreffenden Mietverträge reichen unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ebensowenig aus wie die der Steuererklärung regelmäßig beizufügende Anlage, da sich daraus die Tilgungsleistungen, die unterhaltsrechtlich relevant sein können, nicht ergeben. Aus der Anlage zur Steuererklärung sind nur die Abschreibungen und die Zinsbelastungen erkennbar. Für den Nachweis der Zins- und Tilgungsleistungen steht im Regelfall ein Jahreskontoauszug der finanzierenden Bank zur Verfügung.

Belegpflicht für Einkünften aus Kapitalvermögen

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind die Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne, die die Banken ihren Kunden zur Verfügung stellen, als Nachweis vorzulegen.

Zusammenfassend kommt je nach Art der Einkommenserzielung und Einkommenserfassung die Pflicht zur Vorlage folgender Belege in Betracht:

  • Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für drei aufeinander folgende Wirtschaftsjahre bei Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG
  • Überschussrechnung für drei aufeinander folgende Wirtschaftsjahre bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3, §§ 8 ff EStG
  • Sachkontenbelege, z. B. AfA-Listen, Personalkonten, Kapitalkonten
  • Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen aus nichtselbständiger Arbeit für 12 aufeinander folgende Monate
  • Leistungsbescheide der Krankenkassen, Arbeitsämter, Rentenversicherungen u. a. für einen der nichtselbständigen Tätigkeit vergleichbaren Zeitraum
  • Einkommensteuerbescheide (sowie ggf. Änderungsbescheide aufgrund Außenprüfung, §§ 193 ff AO) und die zugrunde liegenden Einkommensteuererklärungen nebst aller dazugehöriger Anlagen für den Zeitraum der Einkommensermittlung, wobei im Rahmen einer steuerlichen Zusammenveranlagung mit veranlagte, aber unterhaltsrechtlich unbeteiligte Ehepartner Anspruch auf Schwärzung ihrer Einkommensteile haben. 


Schlagworte zum Thema:  Rechtsanwalt, Recht, Kindesunterhalt, Familienrecht