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Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

Kindesunterhalt: Rechtsgrundlage, Dauer, Unterhaltsarten und Fälligkeit


Kindesunterhalt: Rechtsgrundlage, Anspruchsdauer, Arten

Der Kindesunterhaltsanspruch ist nicht zeitlich beschränkt, sondern endet regelmäßig erst, wenn das Kind die erste Ausbildung zu einem angemessenen Beruf beendet hat. Der Unterhalt wird für den ganzen Monat im Voraus geschuldet. Er kann nur ausnahmsweise statt in Geld als Naturalunterhalt durch Gewährung von Wohnraum, Verpflegung und Kleidung etc. geleistet werden.

Anspruchsgrundlage und Voraussetzungen

§ 1601 BGB enthält die Grundnorm für den Kindesunterhalt als Form des Verwandtenunterhaltes. Nach dieser Vorschrift sind Verwandte in gerader Linie einander zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Anspruchsteller und Anspruchsgegner müssen demnach in gerader Linie verwandt sein, mithin voneinander abstammen (§ 1589 BGB). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die Verwandtschaft durch Annahme begründet worden ist (§§ 1741 ff. BGB).

Wichtig: 

  • Für den Kindesunterhalt unerheblich ist dem Grunde nach, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
  • Zu unterscheiden ist der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder vom Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.

Ob und in welchem Umfang Unterhalt geschuldet ist, richtet sich zum einen nach der Bedürftigkeit des Berechtigten und zum anderen nach der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.  

Die Bedürftigkeit setzt nach § 1602 BGB voraus, dass der Anspruchsteller nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten. Verfügt er also über ausreichend eigene Einkünfte, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, dann entfällt die Unterhaltspflicht. Minderjährige Kinder werden dabei insoweit privilegiert, als sie den Stamm ihres Vermögens nicht angreifen müssen.  

Die Leistungsfähigkeit ist nach § 1603 BGB nur gegeben, wenn der Verpflichtete ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts imstande ist, den Unterhalt zu gewähren. 

Fälligkeit und Unterhaltsarten

Unterhalt ist eine Geldschuld (§ 1612 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB), die monatlich im Voraus zu zahlen ist. Dies ergibt sich für den Verwandtenunterhalt aus § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB. Geschuldet wird immer der volle Monatsbetrag, auch wenn der Berechtigte im Laufe des Monats verstirbt. Gemäß § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB wird der höhere Unterhalt aufgrund der nächsten Altersstufe ab dem Beginn des Monats geschuldet, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

Der Unterhaltspflichtige kann in Ausnahmefällen verlangen, dass ihm eine andere Art der Unterhaltsgewährung gestattet wird (§ 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieses Gestaltungsrecht ermöglicht es Eltern, ihr Kind ausnahmsweise auf Naturalunterhalt zu verweisen, z.B. indem Naturalunterhalt durch Gewährung von Wohnraum, Verpflegung und Kleidung angeboten und Taschengeld als Teil des Naturalunterhalts in bar ausgezahlt wird. Hierfür müssen jedoch besondere Gründe vorliegen, wobei diese Gründe sowohl in der Person des Pflichtigen als auch des Berechtigten liegen können. Im Rahmen einer Billigkeitsabwägung sind dabei die beiderseitigen berechtigten und schützenswerten Interessen einzubeziehen. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Eltern und die Kinder gegenseitig Rücksicht nehmen müssen (vgl. § 1618a BGB).

Naturalunterhalt und Familienkonflikte

Bei einem unverheirateten Kind steht den Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 BGB das Bestimmungsrecht zu, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt wird. Bestimmen die Eltern Naturalunterhalt in ihrem Haushalt, ist dies nicht allein unwirksam, weil die Beziehung belastet ist. Auseinandersetzungen zwischen dem Kind und den Eltern über Mithilfe und gegenseitige Rücksichtnahme im elterlichen Haushalt stellen typische Konflikte im Rahmen des familiären Zusammenlebens dar. Sie rechtfertigen es allein noch nicht, die Bestimmung der Eltern, dem volljährigen Kind den Kindesunterhalt in Form von Naturalleistungen zu gewähren, als unwirksam anzusehen.


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