OLG Frankfurt

Rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten beim Württemberger Testament gestärkt


Württemberger Testament: Rechte des überlebenden Ehegatten

Setzen Eheleute ihre Kinder zu Erben ein, räumen dem überlebenden Ehegatten jedoch den Nießbrauch am Nachlass ein und ernennen ihn zugleich zum Testamentsvollstrecker, kommt eine Entlassung nach § 2227 BGB nur bei grob pflichtwidrigem Handeln in Betracht. 

Das OLG Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung der Beschwerde einer Testamentsvollstreckerin stattgegeben, die vom Nachlassgericht (AG Königstein, Beschluss v. 3.7.2025, 31 VI 254/23) auf Begehren eines ihrer Kinder entlassen worden war. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Mann ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie ihre gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt hatten und ihr neben dem Nießbrauch am Nachlass eine Stellung als Testamentsvollstreckerin eingeräumt wurde. Nachdem ihr Ehemann verstorben war, beantragte eines der drei Kinder ihre Entlassung unter Berufung auf verschiedene Pflichtwidrigkeiten bei der Verwaltung des in den Nachlass fallenden Immobilienvermögens. 

Württemberger Testament als Alternative zum Berliner Testament 

Das sog. Württemberger Testament stellt eine rechtliche Konstruktion dar, die insbesondere bei größeren Vermögen Vorteile bietet. Wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, so reichen die Freibeträge in diesem Fall oft nicht aus und es fällt Erbschaftssteuer an. Um dies zu vermeiden, erben die Kinder nicht erst wie beim Berliner Testament nach dem Tod des zweiten Ehegatten, sondern schon beim Tod des Erstversterbenden. Dadurch können die Freibeträge der Kinder für die Erbschaftssteuer ausgenutzt werden. Um dem überlebenden Ehegatten zeitlebens einen wirtschaftlichen Spielraum und eine gewisse Kontrolle über den Nachlass zu ermöglichen, wird diesem der Nießbrauch am Nachlass eingeräumt. Darüber hinaus wird er, wie vorliegend, oftmals als Testamentsvollstrecker eingesetzt.  

Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin ist zu berücksichtigen 

Das Gericht sah keinen Entlassungsgrund nach § 2227 BGB. Es sei zu berücksichtigen, dass die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin von den Eheleuten ausdrücklich gewollt gewesen sei. Bezüglich der möglichen Pflichtverletzungen differenzierte das OLG zwischen der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Nachlass und dem Erhalt und der Substanz des Immobilienvermögens. Auf mögliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung von Erträgen könne eine Entlassung schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Erträge der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen sollten. Im Hinblick auf den Erhalt und die Substanz des Immobilienvermögens sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin als Testamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme. Sie habe in dieser Funktion nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und ggf. durch einen Duldungsanspruch nach § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre, so das Gericht. Eine solche Situation liege jedoch jedenfalls gegenwärtig nicht vor. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 


(OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 27.11.2025, 21 W 93/25) 

Pressemitteilung OLG Frankfurt


Schlagworte zum Thema:  Recht , Erbrecht , Testament
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