Sohn muss Bestattungskosten des Vaters trotz zerrütteter Beziehung zahlen
Die Schwester eines Verstorbenen wandte sich gegen die Heranziehung zur Übernahmen seiner Bestattungskosten. Die von ihr beklagte Gemeinde hatte zunächst den Sohn des Verstorbenen per Bescheid aufgefordert, für die Urnenbestattung des Vaters zu sorgen. Dieser hatte sich geweigerte, die Kosten zu tragen.
Keine richtige Eltern-Kind-Beziehung – Vater gab seinem Sohn Bier zu trinken
Seine Eltern hatten sich getrennt, als er drei Jahre alt war und die Mutter bekam nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Da der Vater seinen Sohn nicht kindgerecht behandelt hatte, ihm sogar Bier zu trinken gab, wurden die anfänglichen Kontakte eingestellt. Zudem zahlte der Vater nie Unterhalt.
Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt – Bestattungspflicht unbillig?
Aus diesem Grund habe der Altmarkkreis Salzwedel festgestellt, dass der Anspruch des Vaters gegen seinen Sohn auf Unterhalt verwirkt sei. Daher sei auch eine Bestattungspflicht unbillig. Nachdem der Sohn die Kostenübernahme aus den genannten Gründen abgelehnt hatte, sollte die Schwester zu gleichen Teilen mit ihren Geschwistern die Kosten in Höhe von insgesamt 1892,27 Euro tragen.
Bestattungspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ – Schwelle der Unzumutbarkeit höher
Das VG Lüneburg gab der Klage der Schwester statt und führte aus, dass der Sohn nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetzes vorrangig bestattungspflichtig sei. Ausnahmen von dieser Bestattungspflicht sehe das Gesetz nicht vor. Eine solche käme aus Billigkeitsgründen nur dann in Betracht, wenn es den Angehörigen schlichtweg unzumutbar sei (z.B. schwere Straftaten oder Misshandlungen des Verstorbenen), für die Beisetzung zu sorgen.
Nicht ausreichend seien Unterhaltspflichtverletzungen oder ein zerrüttetes Verhältnis zu seinen Eltern. Es handle sich im Gegensatz zur Unterhaltspflicht nur um einmalige, überschaubare Kosten. Daher müsse die Schwelle für die Unzumutbarkeit und die damit einhergehende Bestattungspflicht auf nachrangige Angehörigen oder die Allgemeinheit eine erheblich höhere sein.
(VG Lüneburg, Urteil v. 16.12.2014, 5 A 146/14).
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