Zwar müssten nahe Angehörige grundsätzlich für die Beisetzung eines Verwandten finanziell aufkommen. Hat der Verstorbene aber die Mutter seines Sohnes vorsätzlich getötet, muss dieser Sohn nicht für das Begräbnis des Gewalttäters aufkommen.

Vorgeschichte

Der nun verstorbene Vater hatte im Jahr 1992 die Mutter des Klägers getötet, als dieser 13 Jahre alt war.

  • Während der Gewalttäter wegen Totschlags eine Haftstrafe von neuneinhalb Jahren voll verbüßte, wuchsen der Kläger und sein ein Jahr jüngerer Bruder in einer Pflegefamilie auf.
  • Auch nach der Entlassung des Vaters aus der Haft hatten sie keinen Kontakt mehr zu ihm.

Die Leiche des Vaters war im Januar dieses Jahres auf einem Gartengrundstück in Melsungen gefunden worden.

 

Wollte Vater nicht beerdigen - Stadt forderte Kostenerstattung

Nachdem sich der Sohn geweigert hatte, seinen Vater zu bestatten, ließ die Kommune den Mann einäschern und anonym beisetzen. Anschließend forderte die Stadt die Kosten ein. Der Sohn hatte sich gegen die Rechnung der Stadt Melsungen in Höhe von 2040,82 Euro zur Wehr gesetzt. Das Verwaltungsgericht Kassel gab ihm Recht:

  • Er muss nicht für die Beerdigung seines Vaters zahlen.
  • Zwar müssten nahe Angehörige grundsätzlich für die Beisetzung eines Verwandten finanziell aufkommen.

Wegen der Gewalttat sei es dem Mann jedoch nicht zuzumuten, die Kosten für die Bestattung seines Vaters zu übernehmen

  • Das Gericht stellte fest, dass sich der Vater des Klägers mit der Tötung der Mutter nicht nur eines schweren Verbrechens schuldig gemacht habe.
  • Er habe auch eine besonders schwere Verfehlung gegenüber den gemeinsamen damals nochminderjährigen Kindern begangen. Beide seien in der Folge «völlig abgerutscht».

Gegen das Urteil wurde Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

(VG Kassel, Urteil v. 25.6.20106, K 422/2010.KS).