Eheverfahren: Kein Zwischenfeststellungsantrag zum Trennungszeitpunkt
In einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung hat der BGH die bisher in der Rechtsprechung unterschiedlich gehandhabte Streitfrage der Zulässigkeit eines Antrags auf Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunktes in Ehesachen geklärt.
Trennungszeitpunkt war strittig
Zwischen den beteiligten Ehegatten war im Scheidungsverbund die Folgesache Zugewinn anhängig. Der Antragsgegner verlangte von der Antragstellerin Auskunft über deren Anfangs- und Endvermögen sowie über ihr Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Der Trennungszeitpunkt war zwischen den Parteien streitig. Nach Darstellung des Ehemanns lag der Trennungszeitpunkt 10 Monate später als von der Ehefrau vorgetragen.
Antrag auf Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunktes
Der Ehemann beantragte im Verbundverfahren die gerichtliche Feststellung des Trennungszeitpunkts durch einen Zwischenfeststellungsbeschluss. Den Zwischenfeststellungsantrag hat das Familiengericht als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerde des Ehemanns beim OLG hatte keinen Erfolg. Gegen die ablehnende Entscheidung legte der Ehemann Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunkts bisher umstritten
Der BGH bewertete die Rechtsbeschwerde als zulässig aber unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO können die Verfahrensbeteiligten auch in Ehesachen beantragen, dass ein im Laufe des Verfahrens streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil abhängt, durch richterlichen Beschluss festgestellt wird. Bisher war in der Rechtsprechung umstritten, ob ein solcher Zwischenfeststellungsantrag auch zur Feststellung des Trennungszeitpunktes in einem Scheidungsverfahren zulässig ist (bejahend: OLG Koblenz, Beschluss v. 8.4.2015, 9 UF 371/14).
Zwischenfeststellungsantrag zum Trennungszeitpunkt ist unzulässig
Der BGH schaffte in dieser Streitfrage nunmehr Klarheit und entschied, dass die Feststellung des Trennungszeitpunktes durch einen Zwischenfeststellungsbeschluss mangels Vorliegens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO nicht zulässig ist. Ein Rechtsverhältnis beschreibe die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Demgegenüber seien bloße rechtserhebliche Tatsachen kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.
Trennungszeitpunkt ist kein Rechtsverhältnis
Der Senat bewertete den Trennungszeitpunkt als bloße Tatsache im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens bzw. Getrenntlebens. Zwar folgten aus dem Getrenntleben gewisse Rechtswirkungen, diese seien jedoch nicht Folge des Zeitpunkts der Trennung, sondern Folgen des rechtlichen Zustandes des Getrenntlebens. Dem Trennungszeitpunkt könne isoliert die Qualität eines nach dem Wortlaut des § 256 ZPO erforderlichen Rechtsverhältnisses nicht zuerkannt werden.
Kein rechtliches Interesse an Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunkts
Ergänzend beschäftigte sich der BGH mit dem von der Gegenauffassung vorgebrachten Argument, für die Feststellung des Trennungszeitpunktes bestehe zumindest ein praktisches Interesse. Ein solches Interesse besteht nach Auffassung des BGH nicht. Dem Getrenntleben komme zwar bei der Scheidung eine maßgebliche Bedeutung zu und gehöre u.a. auch zu den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1361 BGB. Jedoch gelte in Ehesachen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 FamFG der - wenn auch eingeschränkte - Amtsermittlungsgrundsatz. Eine Feststellung des Trennungszeitpunktes in einer Familienstreitsache wäre für das zuständige Familiengericht bei der Scheidung daher nicht bindend. Deshalb bestehe an einer Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunktes weder ein praktisches noch ein rechtliches Interesse.
(BGH, Beschluss v. 12.11.2025, XII ZB 203/25)
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