BMJV

Versorgungsausgleich soll angepasst werden


BMJV: Versorgungsausgleich soll angepasst werden

Das BMJV hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem einzelne Regelungen des Versorgungsausgleichs geändert werden sollen. Dadurch soll eine größere finanzielle Gerechtigkeit im Alter bei Geschiedenen erreicht werden. Insbesondere soll es auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens noch möglich sein, etwaige verschwiegene oder vergessene Anrechte auszugleichen.

Nach aktueller Gesetzeslage werden in einem Scheidungsverfahren vom Familiengericht von Amts wegen die in der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Anrechte auf zukünftige oder bereits laufende Altersversorgungen ermittelt. Soweit die Anrechte nicht nur geringfügig sind, werden die ermittelten Anrechte jeweils mit dem hälftigen Ausgleichswert zugunsten des anderen Ehegatten ausgeglichen.  

Das Familiengericht ist bei dem durchzuführenden Ausgleich aber auf die Auskünfte der Ehegatten angewiesen und versendet zu diesem Zweck Fragebögen, in denen die Ehegatten alle Versorgungsträger angeben müssen. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Rentenversicherung als auch für betriebliche und private Rentenversicherungen oder Pensionsansprüche. Dabei mag es mitunter vorkommen, dass von einem Ehegatten einzelne Anrechte entweder bewusst verschwiegen oder schlichtweg vergessen werden und dem Gericht dann eine Ermittlung von vornherein nicht möglich ist. Dies geht nach bisherigem Recht zulasten des anderen Ehegatten.  

Mehr Gerechtigkeit und Schutz vor Altersarmut 

Diese Gerechtigkeitslücke soll durch das neue Gesetz geschlossen werden. Vergessene oder verschwiegene Rentenansprüche sollen künftig auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können, um sicherzustellen, dass alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte auch tatsächlich gerecht zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden.  

Dadurch soll insbesondere bei Frauen Altersarmut verhindert werden, die in Folge von Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen oftmals geringere Versorgungsanrechte in der Ehezeit erworben haben. Die in der Ehezeit erbrachten Arbeitsleistungen der Eheleute sind nach dem gesetzgeberischen Willen gleichwertig, unabhängig davon, ob sie durch Erwerbstätigkeit oder Familienarbeit geleistet werden. Deshalb kommt der Versorgungsausgleich insbesondere der Alterssicherung geschiedener Frauen zugute. 

Nachträglicher Ausgleich von Rentenansprüchen 

Der nachträgliche Ausgleich vergessener, verschwiegener oder übersehener Rentenansprüche soll nach dem Reformvorhaben dergestalt erfolgen, dass der benachteiligte Ex-Ehegatte einen Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten erlangt und die Hälfte der nicht berücksichtigten Rente jeden Monats für sich beanspruchen kann.  

Ob sich diese Regelung in der Praxis bewährt, bleibt abzuwarten. Der benachteiligte Ehegatte muss zunächst einmal Kenntnis von der nicht berücksichtigten Rente haben und muss dann selbst aktiv werden, um den Zahlungsanspruch durchzusetzen, während ansonsten im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich automatisch erfolgt und der jeweilige Ehegatte einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger erlangt. Immerhin hat der benachteiligte Ehegatte im Gegensatz zur aktuellen Gesetzeslage künftig aber zumindest die Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen - vorausgesetzt sein Ex-Ehepartner ist noch am Leben. Ist er bereits verstorben, endet sein eigener Rentenanspruch und der benachteiligte Ehegatte geht ebenfalls leer aus.


Darüber hinaus sieht das Reformvorhaben weitere Neuerungen vor: 

Ausweitung des Versorgungsausgleichs auf Altersvorsorge von Unternehmern 

So sollen Rentenansprüche von Unternehmern, insbesondere von Gesellschafter-Geschäftsführern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, ebenfalls beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Insoweit strebt der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung mit betrieblichen Altersversorgungen von Arbeitnehmern an. 

Begrenzung von Splitteranrechten 

Schon nach aktuellem Recht gilt gemäß § 18 VersAusglG eine sogenannte Bagatellgrenze, wonach einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert beim Versorgungsausgleich ebenso unberücksichtigt bleiben wie beiderseitige Anrechte gleicher Art, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.  

Diese Regelung soll künftig erweitert werden, um zu vermeiden, dass durch diverse Kleinstanrechte eine zersplitterte Altersversorgung entsteht. Damit ist nämlich weder den Eheleuten gedient noch der Versichertengemeinschaft und den Versorgungsträgern, bei denen Verwaltungskosten zwecks Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehen. 

Kürzung der Witwenrente 

Bei der Witwenrente eines neuen Ehegatten erfolgt bereits jetzt eine Kürzung hinsichtlich des aus erster Ehe durchgeführten Versorgungsausgleichs. Zahlt also beispielsweise bei betrieblicher Altersversorgung der Versorgungsträger neben der Witwenrente an den neuen Ehepartner auch eine Rente an den Ex-Ehegatten, dann wird die Witwenrente um den Versorgungsausgleich gekürzt. Die Kürzung kann aber aufgehoben werden, wenn der Ex-Ehegatte verstirbt. Diese Regelung soll abgeschafft werden. Es soll künftig auch dann bei der Kürzung der Witwenrente bleiben, wenn der Ex-Ehegatte verstirbt. Damit sollen zusätzliche Kosten für den Versorgungsträger vermieden werden. 

Erleichterung für gerichtliche Überprüfung 

Bereits nach aktueller Gesetzeslage ist eine gerichtliche Überprüfung des Versorgungsausgleichs möglich, wenn sich nach der Scheidung die Grundlagen geändert haben. Möglich ist eine solche Überprüfung aber erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Diese Frist soll künftig auf zwei Jahre vor Renteneintritt erweitert werden, da die Änderungsverfahren bei Gericht in der Regel viel Zeit in Anspruch nehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass über die beantragte Änderung bis zum Renteneintritt tatsächlich entschieden werden kann und das entsprechende Verfahren bis dahin abgeschlossen ist. 

Ausblick zum Gesetzgebungsverfahren 

Der am 5.2.2026 vorgelegte Referentenentwurf geht auf Vorschläge der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags zurück. Er wurde nun zunächst an die Länder und Verbände versandt, die Gelegenheit haben, bis zum 6.6.2026 Stellung zu nehmen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten. 


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