Einbenennung eines Kindes nach neuem Recht
In einer aktuellen Entscheidung hatte das OLG Frankfurt über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der Neuregelung zur Einbenennung gestellt wurde. Von der Einbenennung eines Kindes spricht man, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil ist, dem in ihrem gemeinsamen Haushalt lebenden Kind ihren Familiennamen geben.
Regelung vor der Reform des Namensrechts
Grundsätzlich bedarf die Einbenennung eines Kindes der Einwilligung des anderen Elternteils, dessen Name das Kind führt sowie der Zustimmung des Kindes, wenn dieses das 5. Lebensjahr vollendet hat. Dies galt schon bisher und gilt auch nach der Neuregelung. Verweigerte der andere Elternteil die Einbenennung, konnte nach der bis zum 30.4.2025 geltenden Regelung des § 1618 Abs. 3 BGB a.F. das Familiengericht die Einwilligung zur Einbenennung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich war. Die Ersetzung der Einwilligung setzte nach der Rechtsprechung des BGH zwar keine direkte Kindeswohlgefährdung durch Beibehaltung des bisherigen Namens, aber doch eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Kindeswohl und dem Kontinuitätsinteresse an der Beibehaltung des bisherigen Namens voraus. Mögliche psychische Belastungen des Kindes infolge einer Namensverschiedenheit mit dem aktuellen Familienverbund reichten allein für eine Einbenennung nicht aus (BGH, Beschluss v. 25.1.2023, XII ZB 29/20).
Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung nach der Neuregelung
Mit der seit dem 1.5.20525 geltenden Neuregelung des § 1617e BGB wurde das Merkmal der Erforderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl abgeschafft. Nach der Reform des Namensrechts reicht es aus, dass die Einbenennung dem Kindeswohl dienlich ist. Die Besonderheit des vom OLG Frankfurt entschiedenen Verfahrens lag darin, dass der Antrag auf Einbenennung des Kindes bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden war.
Kindesmutter nahm Namen ihres neuen Ehemannes an
Im konkreten Fall hatten die Eltern des Kindes sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Das Kind erhielt als Familiennamen den Geburtsnamen der Mutter und den Namen des leiblichen, portugiesischen Vaters. Das Kind lebte bei seiner Mutter, die das alleinige Sorgerecht besitzt. Kontakte zwischen Vater und Kind, gegen den Kontaktverbote mit der Mutter nach dem Gewaltschutzgesetz bestanden, fanden nur sporadisch statt. Im Rahmen der Eheschließung, nahm die Mutter den Namen des ihres neuen Ehemannes an, mit dem sie einen gemeinsamen Sohn hatte. Sie wünschte, dass auch ihre Tochter aus der früheren Beziehung den gemeinsamen Familiennamen erhält.
Neue Gesetzeslage auch für Altfälle maßgeblich
Nachdem der leibliche Vater einer Namensänderung des Kindes nicht zustimmte, beantragte die Mutter die gerichtliche Einbenennung des Kindes. Hiermit hatte sie sowohl erstinstanzlich als auch im Beschwerdeverfahren Erfolg. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigte, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes dienlich war. Das OLG gelangte zu der Auffassung, dass dies für die Einbenennung ausreichte. Der neue, großzügigere Maßstab des Gesetzes sei auch auf Altfälle anzuwenden. Es liege kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, weil die Einbenennung nur für die Zukunft wirke. Deshalb sei nicht die alte, sondern die neue Gesetzeslage maßgeblich.
Interesse des Kindes an neuem Familiennamen ist maßgeblich
Im konkreten Fall sei auch zu berücksichtigen, dass der leibliche Vater für die Tochter im Prinzip eine fremde Person sei. Die Tochter sei inzwischen fast 8 Jahre alt. Ihr Nachname gewinne damit für sie immer mehr an Bedeutung. Es überwiege eindeutig das Interesse des Kindes, den gleichen Familiennamen zu tragen, wie die Familie, in der sie lebt.
Das Kind wird den neuen Familiennamen tragen
Im Ergebnis bestätigte das OLG die von der Vorinstanz ersetzte Zustimmung des Antragsgegners zur Einbenennung des Kindes und wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners zurück.
(OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.11.2025, 2 WF 115/25)
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