Wohnvorteil beim betreuenden Elternteil hat keinen Einfluss auf den Kindesunterhalt
Unterhaltsrechtlich führt das mietfreie Wohnen im Eigenheim grundsätzlich dazu, dass das Einkommen des Nutzers um den damit verbundenen Wohnwert erhöht wird. Auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird also ein pauschaler Betrag als Wohnvorteil aufgeschlagen und das dadurch erhöhte Einkommen wird der Unterhaltsberechnung zugrundegelegt. Hat beispielsweise ein Vater für seine Kinder Unterhalt zu zahlen und wohnt er mietfrei in einer Eigentumswohnung, dann bemisst sich sein unterhaltsrechtliches Einkommen nicht nur nach seinen Nettoeinkünften, sondern wird um den Wohnvorteil erhöht.
Wohnvorteil beim betreuenden Elternteil für Kindesunterhalt irrelevant
Anders sieht es jedoch aus, wenn nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil mietfrei wohnt, sondern der die Kinder betreuende Elternteil. Ist also bspw. die Mutter nach der Trennung der Eltern mit den Kindern im gemeinsamen Haus wohnen geblieben, für das sie keine Miete zahlt, dann wirkt sich der damit verbundene Wohnvorteil der Mutter nicht auf die Berechnung des Kindesunterhalts aus, den der Vater zu zahlen hat. Denn das Einkommen der Mutter ist für die Ermittlung des Kindesunterhalts nicht relevant, wenn sie - wie in dem Beispielsfall - die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung der Kinder erfüllt. Vielmehr bemisst sich der Kindesunterhalt hier allein nach dem Einkommen des Vaters.
Der Umstand, dass die Mutter den Kindern kostenlos die Wohnung zur Verfügung stellt, wirkt sich ebenfalls nicht aus. Eine Anrechnung nach § 1602 BGB findet hier nicht statt, weil es sich um eine Drittleistung handelt, die den Unterhaltspflichtigen nicht entlasten soll. Nur wenn der Vater in dem Beispielsfall die Finanzierungslasten des von den Kindern bewohnten Hauses trägt, erbringt er dadurch einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung.
Beim Ehegattenunterhalt wirkt sich Wohnvorteil aus!
Der Wohnvorteil, der der Mutter und den Kindern zugutekommt, kann sich allenfalls bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts auswirken. Bei der Höhe des Ehegattenunterhalts spielt es eine Rolle, in welchem Umfang der Unterhaltsbedarf des Berechtigten bereits durch eigenes Einkommen und somit auch durch einen Wohnvorteil gedeckt ist. Zudem ist der Wohnwert höher anzusetzen, wenn der Pflichtige auch Kindesunterhalt zahlt, weil in dem Barunterhalt für die Kinder ein Mietkostenzuschuss enthalten ist.
Dies kann rechnerisch zur Folge haben, dass der die Kinder betreuende Elternteil keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil hat, weil unter Berücksichtigung des Wohnvorteils keine Einkommensdifferenz mehr verbleibt, die auszugleichen wäre.
Unabhängig davon können die Eltern - wie der BGH mit aktuellem Beschluss klargestellt hat – vereinbaren, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Beruft sich der Barunterhaltspflichtigen auf eine solche Vereinbarung, trägt er aber die Darlegungs- und Beweislast, denn er macht letztlich geltend, dass der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise erfüllt sei. Die Darlegung, dass er Miteigentümer der von der Frau und den Kindern genutzten Immobilie ist, reicht hierfür allein nicht aus.
BGH, Beschluss vom 18.5.2022, XII ZB 325/20
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