Reform

Neues Gesetz zur Verhinderung von Scheinvaterschaften

Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen sollen künftig effektiver verhindert werden. Dazu hat der Bundesrat ein von der Bundesregierung initiiertes Gesetz gebilligt. In bestimmten Fällen ist danach die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Vaterschaftsanerkennung notwendig. 

Vater arbeitet im HomeOffice

Um den Missbrauch bei Vaterschaftsanerkennungen leichter festzustellen, sieht das neue Gesetz Vermutungstatbestände vor. Zudem werden die Mitwirkungspflichten der Beteiligten verschärft. 

Was versteht man unter einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung? 

Die missbräuchliche Anerkennung einer Vaterschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Mann mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennt, das nicht sein leibliches Kind ist. Dadurch soll bezweckt werden, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält und es der leiblichen Mutter, die einem Drittstaat angehört, ermöglicht wird, im Wege des Familiennachzugs das Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen. Sowohl das Kind als auch die Mutter bekommen dann einen Aufenthaltstitel und können Sozialleistungen in Anspruch nehmen. 

Was soll durch das neue Gesetz bewirkt werden? 

Durch das neue Gesetz soll verhindert werden, dass durch eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung aufenthaltsrechtliche Vorteile erlangt werden und die Betroffenen hiervon sozialrechtlich profitieren können. Zudem sollen Fälle einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung durch gesetzlich vorgesehene Vermutungstatbestände künftig leichter festgestellt werden können. 

Wann ist die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich? 

Das neue Gesetz sieht vor, dass die Zustimmung der Auslandländerbehörde zwingend notwendig ist, wenn es ein sogenanntes aufenthaltsrechtliches Gefälle gibt. Gemeint sind Fälle, in denen der Scheinvater einen deutschen Pass besitzt, die Mutter des Kindes aber aus einem Drittstaat stammt und in Deutschland nur geduldet wird. Ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde entfaltet die Vaterschaftsanerkennung dann keine Wirkung und es können daraus ausländerrechtlich keine Vorteile gezogen werden. 

Des Weiteren besteht für die Ausländerbehörde die Möglichkeit, eine bereits erteilte Zustimmung zurückzunehmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Zustimmung durch Bestechung, Drohung oder durch vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptungen erwirkt wurde. Werden gegenüber der Ausländerbehörde falsche oder unvollständige Angaben gemacht, wird dies künftig sogar unter Strafe gestellt. 

In welchen Fällen ist die Zustimmung der Ausländerbehörde entbehrlich? 

Von einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung ist natürlich nicht auszugehen, wenn der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist. In diesen Fällen bedarf es keiner Zustimmung der Ausländerbehörde, da ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. 

Ebenso ist eine Zustimmung entbehrlich, wenn das Standesamt einen Missbrauch mit einfachen Mitteln ausschließen kann, weil sich beispielsweise anhand von Urkunden oder Registereinträgen feststellen lässt, dass der Mann schon der Vater eines weiteren Kindes der gleichen Mutter ist oder die Eltern nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben. 

Zudem sieht das Gesetz von dem Zustimmungserfordernis ab, wenn zwischen dem Vater und dem Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder der Vater tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt. Anhaltspunkte dafür bestehen insbesondere, wenn der Vater seit mindestens sechs Monaten einen gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und dem Kind führt oder wenn er regelmäßig Unterhalt für das Kind bezahlt. In diesen Fällen soll zum Wohl des Kindes die Vaterschaftsanerkennung nicht von der Zustimmung der Ausländerbehörde abhängig gemacht werden. Liegen keine ausreichenden Nachweise für das Standesamt vor, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind. 

Wie wird die Arbeit der Ausländerbehörde erleichtert? 

Um den zusätzlichen Arbeitsaufwand für die ohnehin ausgelasteten Ausländerbehörden abzufedern, sollen die Mitwirkungspflichten für die Beteiligten verschärft werden. Die Beteiligten müssen die für die Entscheidung erheblichen Erklärungen abgeben und auch die erforderlichen Nachweise beibringen. Sollten sie über einen längeren Zeitraum schuldhaft und wiederholt nicht hinreichend mitwirken, dann kann dies zu einer Versagung der Zustimmung durch die Ausländerbehörde führen. 

Zudem soll es anhand von Vermutungstatbeständen für die Behörde leichter möglich sein, Fälle von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen zu erkennen. Bestimmte Tatbestände können danach für oder gegen einen Missbrauch sprechen, wobei sich das Gesetz an Erfahrungswerten aus der behördlichen Praxis orientiert hat. 

Ausblick 

Während kritische Stimmen bemängeln, dass Ausländer unter Generalverdacht gestellt würden, begrüßen andere das vom Gesetzgeber erklärte Ziel, Sozialmissbrauch zu verhindern. Der Mehraufwand für die Ausländerbehörden ist dabei nicht zu unterschätzen. Wie effektiv das neue Gesetz in der Praxis tatsächlich sein wird, bleibt abzuwarten. 

Das Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drucksache 21/4081) wurde am 12. Juni 2026 vom Bundestag beschlossen und am 10. Juli 2026 vom Bundesrat gebilligt. Es tritt mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 


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