Exklusivbeitrag: Jetzt kostenlos registrieren und alle Exklusivbeiträge nutzen.
Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen

Die Ladung zu einem gerichtlichen Termin ist die amtliche Aufforderung an den Adressaten, zu dem festgelegten Zeitpunkt bei Gericht zu erscheinen. Das heißt allerdings nicht immer, dass der oder die Ange­schrie­bene persönlich vor Gericht anwesend sein muss. In vielen Fällen ist auch eine Vertretung möglich. Eine Präsenzpflicht besteht allerdings in der Regel für Angeklagte in Strafprozessen oder für eine Partei im Zivilprozess, wenn ihr per­sön­li­ches Erscheinen ange­ordnet wurde. In diesen Fällen braucht es starke Argu­mente oder zumin­dest einen Ver­treter, um das Fern­bleiben ohne Nach­teile zu über­stehen. Manchmal bietet auch die Technik der Videokonferenz eine Lösung.

steuerberater tippt daten in laptop

Ladung im Zivilprozess

Bei der Ladung ist zu unter­scheiden zwi­schen Anwalts­pro­zess und Par­tei­pro­zess. Wird die Partei von einem Anwalt ver­treten, unab­hängig davon, ob Anwalts­pflicht besteht oder nicht, betrifft und erreicht die Ladung zum Gerichts­termin den Anwalt und nicht die Partei, die ja von ihm ver­treten wird. Es ist Sache des Rechts­an­walts, seinen Man­danten über den Termin zu infor­mieren. Der Anwalt übermittelt dazu postalisch oder elektronisch die Partei die Kopie der Ladung zu. Man­danten sollten in einem Begleittext darauf hingewiesen werden, dass sich die Ladung nicht auf sie persönlich, sondern auf den Anwalt bezieht.

Wenn kein Anwalt mit der Ver­tre­tung beauf­tragt wurde, geht die Ladung zum Termin, meist in Form einer förm­li­chen Zustel­lung, direkt an die Partei, es sei denn es handelt sich um einen Fol­ge­termin, der in Anwe­sen­heit der Par­teien bereits vom Gericht durch Beschluss ver­kün­detet wurde, etwa in einem geschei­terten Güte­termin. Dann geht nur das Pro­to­koll zu, in dem auch der Termin genannt ist. Dies ist gemäß § 173 Abs. 4 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen (Zustimmung, elektronisches Bürger- und Organisationspostfach, eBO) auch auf elektronischem Wege möglich.

Hat die Partei einen Anwalt beauf­tragt, bewirkt die Ladung allein also nicht, dass sie selbst in Person auch vor Gericht erscheinen muss (im Straf­pro­zess sieht es selbst­re­dend anders aus, auch wenn der Wider­wille gegen das Erscheinen hier deut­lich größer sein dürfte). Natür­lich darf die Partei trotzdem zum Termin erscheinen.

Per­sön­li­ches Erscheinen ange­ordnet

Anders sieht es aus, wenn das per­sön­liche Erscheinen der Par­teien ange­ordnet wurde. Da der mündlichen Verhandlung gemäß § 278 Abs. 2 ZPO grundsätzlich eine Güteverhandlung vorauszugehen hat, ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum ersten Prozesstermin sogar die Regel. Nach § 278 Abs. 3 ZPO soll hierzu nämlich das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.

Gern lädt das Gericht beide Par­teien, wenn es sie zum Sach­ver­halt befragen will oder die Chancen auf eine güt­liche Eini­gung durch einen Ver­gleich aus­loten will. Dies kann in jeder Lage des Prozesses erfolgen, da das Gericht nach § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken soll. 

Nach § 141 ZPO soll das Gericht das per­sön­liche Erscheinen beider Par­teien anordnen, wenn dies zur Auf­klä­rung des Sach­ver­halts geboten erscheint. Wird das Erscheinen ange­ordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mit­zu­teilen, auch wenn sie einen Pro­zess­be­voll­mäch­tigten bestellt hat; der Zustel­lung bedarf diese Art der Ladung nicht.

Eine solche Anord­nung löst nicht immer Freude aus. Vor Gericht zu erscheinen ist für viele Men­schen so unan­ge­nehm wie der Besuch beim Zahn­arzt. Wozu hat man denn schlie­ß­lich einen Anwalt enga­giert, fragen sich die Betrof­fenen häufig. Oft liegt der Termin auch zeit­lich unge­legen. Gerade Geschäfts­führer, Vor­stände oder Auf­sichts­räte, die häufig Unter­nehmen vor Gericht ver­treten müssen, sind meist auf Monate im Voraus aus­ge­bucht, befinden sich oft auf Aus­lands­reisen und können es sich so häufig kaum leisten, aktiv an einer Gerichts­ver­hand­lung teil­zu­nehmen.

Auch Anwälte sehen Par­tei­la­dungen gele­gent­lich mit gemischten Gefühlen. Sie machen die Erfah­rung, dass das per­sön­liche Erscheinen der Par­teien nicht selten auch bei geringen Streit­werten und ein­deu­tigen Sach­ver­halten ange­ordnet wird und manche schlecht vor­be­rei­teten Richter gela­dene Par­teien auch gele­gent­lich links liegen lassen, obwohl diese bis­weilen von weit anreisen. Das führt zu Frus­tra­tionen. Manchmal ist ein von per­sön­li­chen Emo­tionen befeu­erter Sach­ver­halt ohne Partei auch leichter bzw. erfolg­rei­cher gericht­lich zu regeln.

Das Gericht kann gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Anord­nung absehen, wenn die Wahr­neh­mung des Termins der Partei nicht zuzu­muten ist, z.B. wegen großer räum­li­cher Ent­fer­nung. Ein umsich­tiger Rechts­an­walt wird dies ggflls. im Vor­hinein anregen.

Videokonferenz kann persönliches Erscheinen ersetzen

Eine immer häufiger zur Anwendung kommende Lösungsvariante bei Zeit- oder Entfernungsproblemen bietet die durch § 128a ZPO eröffnete Möglichkeit der Teilnahme an einer mündlichen Gerichtsverhandlung per Videokonferenz. Gemäß § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht den Parteien und ihren Bevollmächtigten auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, sofern dies zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen wird. Voraussetzung: Die Partei bzw. deren Anwalt verfügt über die technischen Möglichkeiten für eine Videokonferenzschaltung.

Schlagworte zum Thema:  Sanktion , Gerichtsverfahren
0 Kommentare
Sie haben noch keinen Text eingegeben.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion