Ladung Gericht: Persönliches Erscheinen angeordnet?

Ladung heißt nicht immer, dass der oder die Ange­schrie­bene auch tat­säch­lich vor Gericht erscheinen muss. Wer aller­dings als Partei eine Prä­senz­pflicht hat, z.B. weil sein per­sön­li­ches Erscheinen ange­ordnet wurde, braucht starke Argu­mente oder zumin­dest einen Ver­treter, um das Fern­bleiben ohne Nach­teile zu über­stehen. Manchmal bietet auch die Technik der Videokonferenz eine Lösung.

Per­sön­li­ches Erscheinen ange­ordnet vs. Ladung

Im Zivil­pro­zess ist zu unter­scheiden zwi­schen

  • der Ladung zu einem Gerichts­termin
  • und der Anord­nung des per­sön­li­chen Erschei­nens einer Partei.

Ladung im Zivilprozess

Bei der Ladung ist zu unter­scheiden zwi­schen Anwalts­pro­zess und Par­tei­pro­zess. Wird die Partei von einem Anwalt ver­treten, unab­hängig davon, ob Anwalts­pflicht besteht oder nicht, betrifft und erreicht die Ladung zum Gerichts­termin den Anwalt und nicht die Partei, die ja von ihm ver­treten wird. Es ist Sache des Rechts­an­walts, seinen Man­danten vom Termin zu infor­mieren. Der Anwalt schickt dazu der Partei die Kopie der Ladung zu. Man­danten sollten in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen werden, dass im Brief­kopf nur die Anwalts­kanzlei genannt ist, sich die Ladung nicht auf sie persönlich, sondern auf den Anwalt bezieht.

Wenn kein Anwalt mit der Ver­tre­tung beauf­tragt wurde, geht die Ladung zum Termin, meist in Form einer förm­li­chen Zustel­lung, direkt an die Partei, es sei denn es handelt sich um einen Fol­ge­termin, der in Anwe­sen­heit der Par­teien bereits vom Gericht durch Beschluss ver­kün­detet wurde, etwa in einem geschei­terten Güte­termin. Dann geht nur per Post das Pro­to­koll zu, in dem auch der Termin genannt ist.

Hat die Partei einen Anwalt beauf­tragt, bewirkt die Ladung allein also nicht, dass sie selbst in Person auch vor Gericht erscheinen muss (im Straf­pro­zess sieht es selbst­re­dend anders aus, auch wenn der Wider­wille gegen das Erscheinen hier deut­lich größer sein dürfte). Natür­lich darf die Partei trotzdem zum Termin erscheinen.

Per­sön­li­ches Erscheinen ange­ordnet

Anders sieht es aus, wenn das per­sön­liche Erscheinen der Par­teien ange­ordnet wurde. Da der mündlichen Verhandlung gemäß § 278 Abs. 2 ZPO grundsätzlich eine Güteverhandlung vorauszugehen hat, ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum ersten Prozesstermin sogar die Regel. Nach § 278 Abs. 3 ZPO soll hierzu nämlich das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.

Gern lädt das Gericht beide Par­teien, wenn es sie zum Sach­ver­halt befragen will oder die Chancen auf eine güt­liche Eini­gung durch einen Ver­gleich aus­loten will. Dies kann in jeder Lage des Prozesses erfolgen, da das Gericht nach § 278 Abs. 1 ZPO in jeder Lage auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken soll. Nach § 141 ZPO soll das Gericht das per­sön­liche Erscheinen beider Par­teien anordnen, wenn dies zur Auf­klä­rung des Sach­ver­halts geboten erscheint. Wird das Erscheinen ange­ordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mit­zu­teilen, auch wenn sie einen Pro­zess­be­voll­mäch­tigten bestellt hat; der Zustel­lung bedarf diese Art der Ladung nicht.

Eine solche Anord­nung löst nicht immer Freude aus. Vor Gericht zu erscheinen ist für viele Men­schen so unan­ge­nehm wie der Besuch beim Zahn­arzt. Wofür hat man denn schlie­ß­lich einen Anwalt enga­giert, fragen sich Betrof­fenen häufig. Oft liegt der Termin auch zeit­lich unge­legen. Gerade Geschäfts­führer, Vor­stände oder Auf­sichts­räte, die häufig Unter­nehmen vor Gericht ver­treten müssen, sind meist auf Monate im Voraus aus­ge­bucht, befinden sich oft auf Aus­lands­reisen und können es sich so oft kaum leisten, aktiv an einer Gerichts­ver­hand­lung teil­zu­nehmen.

Auch Anwälte sehen Par­tei­la­dungen gele­gent­lich mit gemischten Gefühlen. Sie machen die Erfah­rung, dass das per­sön­liche Erscheinen der Par­teien nicht selten auch bei geringen Streit­werten und ein­deu­tigen Sach­ver­halten ange­ordnet wird und manche schlecht vor­be­rei­teten Richter gela­dene Par­teien auch gele­gent­lich links liegen lassen, obwohl diese bis­weilen von weit anreisen. Das führt zu Frus­tra­tionen. Manchmal ist ein von sehr per­sön­li­chen Emo­tionen befeu­erter Sach­ver­halt ohne Partei auch leichter bzw. erfolg­rei­cher gericht­lich zu regeln.

Das Gericht kann gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Anord­nung absehen, wenn die Wahr­neh­mung des Termins der Partei nicht zuzu­muten ist, z.B. wegen großer räum­li­cher Ent­fer­nung. Ein umsich­tiger Rechts­an­walt wird dies ggflls. im Vor­hinein anregen.

Videokonferenz kann persönliches Erscheinen ersetzen

Eine immer häufiger zur Anwendung kommende Lösungsvariante bei Zeit- oder Entfernungsproblemen bietet die durch § 128a ZPO eröffnete Möglichkeit der Teilnahme an einer mündlichen Gerichtsverhandlung per Videokonferenz. Gemäß § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht den Parteien und ihren Bevollmächtigten auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, sofern dies zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen wird. Voraussetzung: Die Partei bzw. deren Anwalt verfügt über die technischen Möglichkeiten für eine Videokonferenzschaltung.

Schlagworte zum Thema:  Sanktion, Gerichtsverfahren