Zeugenaussage ist Bürgerpflicht

Im Unter­schied zu den Par­teien können sich Zeugen nicht vor Gericht ver­treten lassen. Es gehört grund­sätz­lich zu den Bür­ger­pflichten, vor Gericht zu erscheinen und dort die Wahr­heit zu sagen. Ent­spre­chend hart sind die Kon­se­quenzen beim Aus­bleiben eines Zeugen.    

Das Gericht muss zur Erfor­schung der Wahr­heit alle Beweis­mittel her­an­ziehen, die für die Ent­schei­dung von Bedeu­tung sind. Dazu nimmt es auch den Zeugen in die Pflicht.

Bei Nicht­er­scheinen droht Ord­nungs­geld und Ord­nungs­haft

Nach § 380 ZPO werden einem ord­nungs­gemäß gela­denen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Aus­bleiben ver­ur­sachten Kosten auf­er­legt. Außerdem kann gegen ihn ein Ord­nungs­geld von bis zu 1.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht bei­ge­trieben werden kann, Ord­nungs­haft bis zu sechs Wochen fest­ge­setzt werden.

Im Falle wie­der­holten Aus­blei­bens wird das Ord­nungs­mittel noch einmal fest­ge­setzt; auch kann die zwangs­weise Vor­füh­rung des Zeugen ange­ordnet werden. Eine Ent­schul­di­gung kann nur bei Vor­liegen eines wich­tigen Grundes aner­kannt werden (z.B. bei Vor­liegen einer Krank­heit, die das Erscheinen vor Gericht unmög­lich macht).

Beruf­liche oder private Termine genügen oft nicht als Ent­schul­di­gungs­grund

Diverse beruf­liche oder private Ver­pflich­tungen genügen in der Regel hierfür nicht. Ein Urlaub, der mit der Ter­mins­be­stim­mung des Gerichts nicht zu ver­ein­baren ist, muss ggfls. sogar verlegt oder unter­bro­chen werden. Nur in begrün­deten Aus­nah­me­fällen ist der Urlaub des Zeugen ein hin­rei­chender Ent­schul­di­gungs­grund (z.B. bei bereits gebuchter Fern­reise).

Ver­hin­de­rungs­gründe müssen vom Zeugen glaub­haft gemacht werden

Die jewei­ligen Gründe der Ver­hin­de­rung des Zeugen müssen in jedem Fall glaub­haft gemacht werden (z.B. durch die Vorlage eines ärzt­li­chen Attestes oder der Buchungs­be­stä­ti­gung für die Urlaubs­reise). Die Ent­schul­di­gung muss beim Gericht so recht­zeitig ein­gehen, dass die Ter­mins­ver­le­gung und Abla­dung der wei­teren zur Ver­hand­lung gela­denen Per­sonen möglich ist.

Pra­xis­hin­weis: Im Gegen­satz zur StPO (§ 68b Abs. 1 StPO) enthält die ZPO keine Rege­lung zur Zeu­gen­bei­stand­schaft. Auch im Zivil­pro­zess hat der Zeuge aber das Recht, zu seiner Ver­neh­mung einen Rechts­an­walt als Bei­stand hin­zu­zu­ziehen. Die Ver­wei­ge­rung der Zeu­gen­bei­stand­schaft ist eine Ver­let­zung des Grund­satzes des fairen Ver­fah­rens sowie ein unzu­läs­siger Ein­griff in die Berufs­frei­heit der Rechts­an­wälte (BVerfG, Beschluss v. 8.10.1974, 2 BvR 747/73).

Videokonferenz auch für Zeugen und Sachverständige

Mit § 128 a Abs. 2 ZPO eröffnet das Gesetz auch für Zeugen und Sachverständigen die Option, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten, wenn die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen wird. Damit besteht auch für Zeugen und Sachverständige u.a. im Fall großer räumlicher Entfernung eine komfortable Möglichkeit, nicht vom Gerichtsort erscheinen zu müssen. Voraussetzung ist auch hier, dass

  • die technischen Voraussetzungen für eine solche Konferenzschaltung für die Zeugen und Sachverständigen gegeben sind und
  • und das Gericht in die Vernehmung per Videokonferenz einwilligt.

Letzteres wird es in der Regel tun, es sei denn das Gericht hält die Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks vom Zeugen durch dessen unmittelbare Präsenz in der Verhandlung für unabdingbar.

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