Nichterscheinen vor Gericht: Konsequenzen

Bei den Konsequenzen des Nichterscheinens im Gerichtstermin ist zu unterscheiden, zwischen dem Ausbleiben der geladenen Partei, die keine anwaltliche Vertretung hat, und dem Ausbleiben der Partei, deren persönliches Erscheinen nach § 141 ZPO vom Gericht angeordnet wurde.    

Bei einer Ladung vor dem Landgericht oder LAG ist die Folge eines ausbleibenden Anwalts klar: Hier herrscht Anwaltszwang. Grundsätzlich läuft dann die Kommunikation zwischen Anwalt und Gericht.

Wenn weder die Partei erscheint, noch ein Vertreter

Vor dem Amtsgericht muss die gemäß § 274 Abs. 1 ZPO geladene Partei von Seiten des Gerichts keine Zwangsmaßnahmen fürchten (wir bewegen uns im Zivilrecht und nicht im Strafrecht). Es droht allerdings ein Versäumnisurteil oder eine Entscheidung nach Lage der Akten. Beides kann für die Betroffenen Partei erhebliche Folgen haben, denn die Urteile sind gemäß § 708 Nr. 2 ZPO vorläufig und ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Anordnung des persönlichen Erscheinens

Bleibt die Partei im Termin aus, obwohl ihr persönliches Erscheinen angeordnet war, kann gegen sie auch Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, §141 Abs. 3 ZPO. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgelds darf allerdings nach Ansicht des BGH nicht dazu missbraucht werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (Beschluss v. 22.6.2011, I ZB 77/10). Ist die geladene Partei eine juristische Person, darf Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden, denn Zweck der persönlichen Ladung ist nicht die persönliche Sanktionierung, sondern allein die Prozessförderung (BGH, Beschluss v. 30.3.2017, BLw 3/16).

Persönliches Erscheinen ist angeordnet: Vertretung durch Anwalt?

Ein Ordnungsgeld droht auch dann nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Der Zweck des § 141Abs. 3 ZPO besteht nicht darin, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern

Folgen des Ausbleibens trotz der Anordnung des Erscheinens im Arbeitsgerichtsprozess

Wenn das persönliche Erscheinen im Arbeitsgerichtsprozess angeordnet und missachtet wurde, kann das Gericht die Zulassung des Anwalts zum Prozess ablehnen, wenn er sich zu entscheidungserheblichen Fragen des Gerichtes nicht erklären kann, § 51 Abs. 2 ArbGG. Dann gilt die Partei, da nicht ordnungsgemäß vertreten, als nicht erschienen ist und es kann ein Versäumnisurteil ergehen.

Wichtig: Die Einspruchsfrist gegen ein solches Versäumnisurteil ist verkürzt und beträgt - anders als die 2-wöchige Einspruchsfrist gemäß § 339 ZPO im allgemeinen Zivilrecht - nur eine Woche, § 59 ArbGG.

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