Keine Vergütung für KI-generiertes Sachverständigengutachten
So nützlich die Zuhilfenahme von KI bei der Erstellung von Gutachten manchmal sein mag, Gutachter (wie übrigens auch Rechtsanwälte bei der Erstellung von Schriftsätzen) sollten mittels KI generierte Texte immer einer eigenen, kritischen Prüfung unterziehen. Das Gesetz fordert von gerichtlich bestellten Sachverständigen die persönliche Erstellung eines in Auftrag gegebenen Gutachtens. Ein vollständig von einer KI erstelltes Gutachten erfüllt nach einer Entscheidung des LG Darmstadt diese gesetzliche Vorgabe nicht.
Sachverständigengutachten allein von KI erstellt
In einem Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall beauftragte das LG einen Professor für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie als Sachverständigen zur Begutachtung des erlittenen körperlichen Schadens eines Unfallopfers. Der Sachverständige ließ das Gutachten nach der Bewertung des Gerichts allein mittels einer KI-Software erstellen. Nicht einmal eine körperliche Untersuchung des Unfallopfers hielt der Sachverständige nach den Feststellungen des Gerichts für erforderlich.
Gutachten mit KI-typischen Formulierungen
Das schriftliche Gutachten enthielt einige Auffälligkeiten, die nach Auffassung des Gerichts auf eine Erstellung mittels KI-Software hinwiesen. So war schon die Eigenbenennung des Sachverständigen mit voller Anschrift innerhalb des Gutachtens nach Auffassung des Gerichts ungewöhnlich. Der Text bestand hauptsächlich aus Hauptsätzen mit sich wiederholenden Satzanfängen. Eine Reihe von Formulierungen passte nicht logisch zum übrigen Text und insbesondere nicht zu dem sich aus der Gerichtsakte ergebenden Unfallgeschehen. Auch viele Formatierungsfehler deuteten auf eine nicht persönliche Erstellung des Gutachtens durch den beauftragten Sachverständigen hin.
Fragen des Gerichts unzureichend beantwortet
Das Gericht bat den Sachverständigen um Stellungnahme zu diversen Ungereimtheiten. Die Antworten waren unbefriedigend. Auf Rückfrage konnte oder wollte der Sachverständige auch den wahren Urheber des Gutachtens nicht klar und eindeutig benennen.
Vergütung des Sachverständigen auf 0 gekürzt
Das Gericht verweigerte dem Sachverständigen daraufhin die Begleichung der für das Gutachten in Rechnung gestellten Vergütung in Höhe von 2.374,50 Euro. Nach Auffassung des Gerichts war das Gutachten gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 JVEG mit erheblichen Mängeln behaftet und daher nicht verwertbar. Die Mängel beruhten insbesondere darauf, dass eine Untersuchung der Unfallgeschädigten nicht stattgefunden hatte und in dem Gutachten auf ein Unfallgeschehen abgestellt wurde, dass sich in dieser Form nicht ereignet hatte.
Gutachten nicht vom Sachverständigen persönlich erstellt
Teile des Gutachtens lasen sich nach Auffassung des Gerichts wie eine generische KI-Zusammenfassung der Gerichtsakte. Damit sei das Gutachten entgegen der Vorschrift des § 407a Absatz 3 ZPO nicht persönlich erstattet worden und auch aus diesem Grund gerichtlich nicht verwertbar.
(LG Darmstadt, Beschluss v. 10.11.2025,19 O 527/16)
Hintergrund:
Seit einiger Zeit häufen sich auch die Fälle, in denen Anwälte mit Schriftsätzen auffallen, die weitgehend von einer KI erstellt wurden. Ein Familienrichter des AG Köln rügte in einem solchen Fall die schlampige Arbeitsweise des Anwalts durch einen eigens erstellten Beschluss (AG Köln, Beschluss v. 2.7.2025, 312 F 130/25). Auch berufsrechtliche Konsequenzen für den Anwalt schloss der Richter nicht aus. Der Anwalt habe durch seine Arbeitsweise das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO verletzt. Die Eingabe von sensiblen Daten in eine allgemein zugängliche KI, die Rückschlüsse auf ein konkretes Mandatsverhältnis zulässt, kann darüber hinaus auch einen Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO beinhalten.
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