
Die Verwirkung ergibt sich aus § 242 BGB und greift, wenn die Inanspruchnahme des Schuldners gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Sie ist die Halbschwester der Verjährung und manchmal tückischer als diese, weil sie so schwer berechenbar ist. Was muss geschehen sein, damit ein Anspruch als unzulässige Rechtsausübung verwirkt ist?
Die Verwirkung beruht auf dem Prinzip des des Vertrauensschutzes zugunsten des Schuldners und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung
Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB).
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist und dadurch bei seiner Gegenpartei den Eindruck erweckt hat, sie brauche mit der Geltendmachung des Rechts und der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen, die Gegenseite sich deshalb darauf eingerichtet hat und ihr die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann.
Wenn Anspruchserfüllung unzumutbar wird
Der bloße Zeitablauf reicht niemals aus. Stets müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Inanspruchnahme des Schuldners als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Die Verwirkung setzt also ein Umstandsmoment und ein Zeitmoment voraus (BGH, Urteil v. 14.11.2002, VII ZR 23/02).
Verwirkung kommt etwa
- im Unterhaltsrecht,
- im Miet- und WEG-Recht
- oder beim Markenschutz häufiger zum Tragen.
Beispiel: Wenn der Vermieter die von dem Mieter gezahlten Nebenkostenvorschüsse über eine längere Zeit (hier: 13 Jahre) so behandelt, als seien es feste Pauschalen, über die nicht abgerechnet werde, sondern die den Nebenkostenanspruch voll abgelten würden, hat der Vermieter aufgrund seines Verhaltens das Recht verwirkt, unangekündigt für bereits abgelaufene Zeiträume Nebenkostennachforderungen geltend zu machen.
Verwirkung ist von Amts wegen zu berücksichtigen
Im Gegensatz zur Verjährung, auf die sich der in Anspruch Genommene ausdrücklich berufen muss, ist die Verwirkung von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 10.11.1965, Ib ZR 101/63, NJW 1966 S. 343, 345).
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Hintergrund:
Verwirkung hat Umstands- und Zeitmoment
Ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit vergangen ist und besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer der zur Leistung Verpflichtete nicht mehr mit der verspäteten Inanspruchnahme zu rechnen braucht. Die Verwirkung setzt also ein Umstands- und ein Zeitmoment voraus (BGH, Urteil v. 14.11.2002, VII ZR 23/02, NJW 2003 S. 824).
Aus: Deutsches Anwalt Office Premium