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14.03.2024
Verwirkung
Das Rechtsinstitut der Verwirkung wurde aus § 242 BGB entwickelt und greift, wenn die Inanspruchnahme des Schuldners gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Sie ist die Halbschwester der Verjährung und manchmal tückischer als diese, weil sie so schwer berechenbar ist. Was muss geschehen sein, damit ein Anspruch als unzulässige Rechtsausübung verwirkt ist?
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